Beschluss: Die
Ausschüsse empfehlen / Der Stadtrat beschließt: 1. Neu geschaffene
und ganz oder teilweise frei werdende Planstellen werden im Haushaltsjahr 2010 mit
einer Verzögerung von sechs Monaten besetzt (Besetzungs- und
Wiederbesetzungssperre). Davon
ausgenommen sind: - Schulen zur Aufrechterhaltung des Pflichtunterrichts; - Kinderbetreuungseinrichtungen zur Einhaltung des Anstellungsschlüssels und zur
Sicherstellung von Mittags- und Nachmittagsbetreuung; - Bereich Schutz und Fremdunterbringung von
Kindern (Jugendschutzstelle, Koordinierende Kinderschutzstelle,
Sozialpädagogischer Fachdienst und Pflegekinderdienst einschließlich
Kindertagespflege) sowie Jugendsozialarbeit an Schulen und Erziehungsberatungsstelle; - kostendeckende Einrichtungen; - sicherheitsrelevante Einrichtungen
(Berufsfeuerwehr, Integrierte Leitstelle); - bestehende befristete
Beschäftigungsverhältnisse in Jugendeinrichtungen (Jugendzentren, Spielbus,
Spielhaus), Arbeiten und Lernen und Kompetenzagentur. 2. Die Besetzungs-
und Wiederbesetzungssperre gilt nicht, wenn die entsprechenden Personalausgaben
aus der Budgetrücklage des jeweiligen Direktoriums oder Referats finanziert
werden. Im Übrigen
gelten für den Vollzug der Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre folgende
Regelungen: a. Die Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre
greift nicht für Stellen, für die die Stadt eine vollständige Refinanzierung
der Personalausgaben von dritter Seite erhält. b. Die Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre
greift nicht, wenn durch sie offensichtlich keine Einsparung erzielt werden
kann oder sie zu einem insgesamt unwirtschaftlichen Ergebnis führen würde. c. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der
Wiederbesetzungssperre ist bei Elternzeitfällen der Beginn der
Mutterschutzfrist. Die Verwaltung wird beauftragt, solche Fälle vorrangig mit
Vertretungspersonal zu versorgen. d. Das Auslaufen eines befristeten
Beschäftigungsverhältnisses, das mit der gleichen Person verlängert werden soll
(z. B. bei Mutterschutz- oder Elternzeitvertretungen), löst kein Freiwerden der
Planstelle im Sinn dieses Beschlusses aus. Solche Beschäftigungsverhältnisse
können nahtlos verlängert werden. e. Von der Besetzungs- und
Wiederbesetzungssperre ausgenommen sind Verfügungsstellen, soweit deren
Besetzung aus personalwirtschaftlichen Gründen unabweisbar ist. 3. Die Verwaltung
wird darüber hinaus ermächtigt, die Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre im Einzelfall bei sachlicher und zeitlicher
Unabweisbarkeit aufzuheben.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: einstimmig
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