Beschluss:
1.Mit der von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Planungs- und Baureferat / Bauordnungsamt vorgeschlagenen Zusammensetzung des Gutachterausschusses für die 15. Amtsperiode vom 01.11.2016 mit 31.10.2020 besteht Einverständnis. Der Gutachterausschuss soll wie folgt besetzt werden:
A)Vorsitzender
B)Vorsitzender für Fälle, bei denen der Vorsitzende aus A) und dessen Stellvertreter von der Mitwirkung gemäß § 3 Abs. 4 GutachterausschussV ausgeschlossen sind
Landratsamt Schwandorf C)Ehrenamtliche Gutachter öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Reiner GottlMRICS, MBA, Dipl.Immobilienwirt (VWA), Fachwirt Grundstücks- u. Wohnungswirtschaft (IHK), Wohnungsfachwirt Martin HauslaibDipl.-Kaufmann Univ., Dipl.SV(DIA)
Dr. Gerhard LangMRICS, Dipl.-Kaufmann Univ., Dipl.-Wirtschafts-Ing. (FH) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, zertifizierter Sachverständiger für Mieten und Pachten, HypZert, REV Heinz MarksteinDipl.Ing. (FH) Klaus OberbergerArchitekt Rudolf WeigertDipl.Ing. (FH) öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für
Prof. Dr. Sven BienertProfessor und Lehrstuhlinhaber an der IREBS der Universität Regensburg
Angela SchöffelDipl.Ing. (FH), Architektin
Karl TuschnerDipl.Ing. (FH) Susan VoglmaierDipl.Ing. (TU), Dipl.Wirtschaftsing.(FH) Stadt Regensburg (Bauordnungsamt)
Helmut WittlImmobilienwirt, Sachverständiger Peter TrepnauImmobilienkaufmann
D)Gutachter gemäß § 2 Abs. 4 BayGaV
Brigitte SchrimlSteueramtsrätin Finanzamt Regensburg
Alfons Steimer Ltd Vermessungsdirektor Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg
unbesetztVertreter von H. Steimer Stelle im Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg, derzeit noch nicht besetzt
2.Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses wird die Befugnis übertragen, einzelne Personen die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer ausgeübten Tätigkeit ihre besondere Sachkunde im Bereich Wertermittlung unter Beweis gestellt haben, für den Zeitraum der laufenden Amtsperiode im Amtsweg in den Gutachterausschuss zu berufen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Sonderfälle der Nachbesetzung von Gutachter-ausschussmitgliedern, die Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind (Gutachter-ausschussverordnung BayGaV § 3 Abs. 1 und 4). Die Gutachter werden von der jeweiligen Behörde vorgeschlagen und sind formell zu berufen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:einstimmig
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