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Beschluss: - Städtische Grundstücke werden grundsätzlich nicht mehr verkauft, sondern im Erbbaurecht vergeben. Ausnahmen sind ausdrücklich vom Stadtrat bzw. dem Grundstücksausschuss zu beschließen.
- Ausgenommen hiervon sind Grundstücke, die direkt den künftigen Eigentümern zum Zweck des Baus von selbstgenutzten Einfamilienhäusern (insbesondere Einzelhäuser, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser) verkauft werden, Einlagen von Grundstücken zum Zweck des Wohnungsbaus in die Stadtbau GmbH sowie ausgewiesene Gewerbegrundstücke.
- Werterhaltende Tauschgeschäfte sind davon nicht betroffen.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: einstimmig
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