Auszug - Aufstellung des sektoralen Bebauungsplanes zur Wohnraumversorgung Nr. 289, Puricellistraße-West, zwischen Wernerwerkstraße und Weinmannstraße - Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 13 BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 2BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BauGB   

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 14.02.2023 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 19:27 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Neues Rathaus
Ort: D.-Martin-Luther-Straße 1
VO/22/19361/61 Aufstellung des sektoralen Bebauungsplanes zur Wohnraumversorgung Nr. 289, Puricellistraße-West, zwischen Wernerwerkstraße und Weinmannstraße
- Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 13 BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BauGB

     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

  1. r ein Gebiet zwischen der Puricellistraße, Wernerwerkstraße und Weinmannstraße ist der sektorale Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung Nr. 289, Puricellistraße-West, zwischen Wernerwerkstraße und Weinmannstraße im Sinne des § 9 Abs. 2d BauGB aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem Lageplan vom 14.02.2023, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

  1. Der Bebauungsplan ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.

 

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB).

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 289, Puricellistraße-West, zwischen Wernerwerkstraße und Weinmannstraße in seiner Fassung vom 14.02.2023 ist mit seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

  1. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: einstimmig