Vorlage - VO/14/10309/SK  

 
 
Betreff: Bestellung zur stellvertretenden kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Wolbergs
2. Bereichsleiter Mittermaier
Federführend:Bereich Steuerung und Koordination   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Entscheidung
16.10.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

 

 

Sachverhalt:             

 

  1. Nach Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGIG) vom 24.05.1996 bestellen die kreisfreien Gemeinden hauptamtliche oder teilhauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte mit deren Einverständnis (kommunale Gleichstellungsbeauftragte). Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen der Zuständigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Gesellschaft hin.

              Die Einzelheiten der Bestellung richten sich nach Art. 15 Abs. 3 BayGIG, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach Art. 16 19 BayGIG, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist.

              Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Zahl der Beschäftigten und der Größe der Kommune.

              Art. 15 Abs. 3 BayGIG regelt, dass die Bestellung für die Dauer von 3 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung erfolgt. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Bestellung vorzeitig aufgehoben, im Übrigen nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

 

              Gemäß Art. 16 Abs. 7 BayGIG sind die Gleichstellungsbeauftragten mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Dazu gehört auch eine Vertretung in der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte.

 

  1. Frau Judith Maier wurde zum 01.12.2009 als Diplom-Sozialpädagogin (FH) bei der Stadt Regensburg eingestellt und der Hauptabteilung Gleichstellungsstelle zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungs- und Finanzausschusses vom 24.11.2011 wurde Frau Maier zum 01.12.2011 für die Dauer von 3 Jahren als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht befristet.

 

  1. Als Vertretung in der Funktion als kommunale Gleichstellungsbeauftragte soll mit Wirkung vom 01.12.2014 bis 31.11.2017 erneut Frau Maier bestellt werden. Frau Maier hat ihr Einverständnis für eine weitere 3-jährige Periode als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erklärt.

Hinderungsgründe, die gegen eine erneute Bestellung von Frau Maier sprechen würden, liegen nicht vor.

 

  1. Gemäß Art. 20 Abs. 1 BayGlG erfolgt die Bestellung in der Regel nach vorheriger Ausschreibung. Frau Maier ist bereits seit 01.12.2011 in der Funktion als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragtetig und hat sich in dieser Funktion bewährt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich bei einer Ausschreibung ein/e Kandidat/in gegen Frau Maier durchsetzen würde. Auf eine vorherige Ausschreibung wurde daher verzichtet. Im Übrigen regelt Art. 15 Abs. 3 BayGlG, dass die bisherige Bestellung verlängert werden kann.

 

  1. Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten unterliegt nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BayPVG der Mitwirkung der Personalvertretung. Das Mitwirkungsverfahren wurde durchgeführt. Der Gesamtpersonalrat hat keine Einwände gegen die weitere Bestellung von Frau Maier zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten erhoben.

 

  1. Es wird vorgeschlagen, Frau Judith Maier zum 01.12.2014 erneut für die Dauer von drei Jahren zur stellvertretenden kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Regensburg zu bestellen.

Die Zuständigkeit für die Bestellung zur stellvertretenden behördlichen Gleichstellungsbeauftragten liegt beim Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung.

 

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Frau Judith Maier wird zum 01.12.2014 für die Dauer von weiteren drei Jahren zur stellvertretenden kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Regensburg bestellt.