Vorlage - VO/15/10716/32  

 
 
Betreff: Verordnung zur Änderung ladenschlussrechtlicher Verordnungen der Stadt Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Regionalreferent Dr. Schörnig
Federführend:Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
19.03.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.03.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

Nach § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen Kommunen abweichend von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bis zu 4 Mal im Jahr aus besonderem Anlass einen sog. verkaufsoffenen Sonntag bestimmen. Rechtlich muss dies durch eine kommunale Verordnung vorgegeben werden. Die Öffnungszeit darf nur zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr liegen.

 

In Regensburg finden derzeit im gesamten Stadtgebiet anlässlich der Herbstdult am dritten Dultsonntag  und in der  Altstadt sowie Stadtamhof und Steinweg anlässlich des Erntedankfestes am zweiten Sonntag im Oktober zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr verkaufsoffene Sonntage statt. Daneben dürfen derzeit Andenkengeschäfte in der Altstadt sowie Stadtamhof und den beiden Wöhrden nach der Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in der Stadt Regensburg vom 1. April bis 15. Oktober sowie am Ostersonntag und Ostermontag und den Adventsonntagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr offenhalten. Die Höchstzahl der verkaufsoffenen Sonntage  und der erlaubten Tage für den Verkauf von Reiseandenken darf nach der Rechtslage 40 Tage nicht überschreiten, was Regensburg punktgenau ausschöpft.

 

Eine Rechtsverordnung für verkaufsoffene Sonntage darf nur aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen werden, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen und daher Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten zuzulassen. Die auslösenden Veranstaltungen müssen interessant genug sein, um Besucherströme anzuziehen. Dies kann sich aus einem ungewöhnlichen, auf die Veranstaltung bezogenen Warenangebot, einem kulturellen Rahmenprogramm, Volksbelustigungen oder andere Aktivitäten ergeben.

 

Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, liegt die Entscheidung über die Freigabe bestimmter Sonn- und Feiertage im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Bei der Ermessens-ausübung sind die Versorgungsbedürfnisse der Besucherinnen und Besucher sowie die Interessen des Einzelhandels sorgfältig abzuwägen mit den besonderen Belangen des Sonn- und Feiertagesschutzes sowie des Arbeitsschutzes der in den Einzelhandels-betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es hängt stets vom Einzelfall ab, wie viele und welche Verkaufsstellen von der Rechtsverordnung erfasst werden sollen. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass das Informations- und Kaufinteresse der Besucherinnen und Besucher  nicht allein den im Veranstaltungsbereich selbst aufgebauten Informations- und Verkaufsständen, sondern auch den angrenzenden ortsansässigen Ladengeschäfte zugutekommen soll. Die Freigabe soll daher regelmäßig örtlich auf die Bezirke beschränkt sein, in denen die Veranstaltung entweder stattfindet oder sich wenigstens auswirkt.

 

Am Sonntag vor dem Volkstrauertag im November veranstaltet die Stadt Regensburg  künftig regelmäßig einen Tag der offenen Tür. Ziel ist dabei den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu bieten, „hinter die Kulissen“ der Stadtverwaltung bzw. der sog. städtischen Töchter zu blicken und deren Dienstleistungen kennenzulernen, ohne dass ein Behördengang ansteht. Dabei soll die Vielfalt der Leistungen dargestellt werden, die die Stadtverwaltung bzw. ihre Töchter  in ihren über das gesamte Stadtgebiet verteilten Dienststellen anbieten. Hierzu gehören etwa technische Dienstleistungen des Tiefbauamtes (z.B. Bauhöfe, Kläranlage), Dienstleistungen der Berufsfeuerwehr und der Integrierten Leitstelle zu Hilfeleistungen oder Dienstleistungen, die sich auf die Bildung beziehen (Amt für Weiterbildung) oder den Sport (Sportamt) beziehen.

 

In den vergangenen Jahren von einzelnen Dienststellen organisierte Tage der offenen Türe (z.B. Presse- und Informationsstelle für die Dienststellen im Alten Rathaus; Amt für Brand- und Zivilschutz auf dem Gelände der Berufsfeuerwehr) haben gezeigt, dass sehr großes Interesse daran besteht, die Stadtverwaltung von einer Seite kennenzulernen, zu der beim normalen Betrieb keine Zugang besteht. Behördliche Tage der offenen Türe stoßen auch  ganz allgemein auf  außergewöhnlich großes Interesse. Deshalb werden sogar im Bundeskanzleramt sowie in der Bay. Staatskanzlei und  Ministerien des Bundes und des Landes Bayern Tage der offenen Türe durchgeführt. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass bei Tagen der offenen Türe der Stadtverwaltung eine große Besucherzahl nach Regensburg kommt, um die städt. Dienststellen zu besuchen und sich zu informieren, was die Stadt Regensburg für die Bürgerinnen und Bürger leistet. Es liegen damit die Voraussetzungen vor, um aufgrund des zu erwartenden großen Besucherstromes die Verkaufsstellen  im Stadtgebiet von Regensburg am Sonntag vor dem Volkstrauertag im November in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet zu lassen. Grundlage hierfür ist der beigefügte Entwurf zur Änderung der Regensburger Ladenschlussverordnung.

 

Um die Interessen der im Einzelhandel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, soll dafür der bisher am zweiten Sonntag im September anlässlich der Herbstdult durchgeführte verkaufsoffene Sonntag entfallen, so dass dann auch künftig wie bisher zwei verkaufsoffene Sonntage stattfinden. Auch die überwiegende Mehrheit der Kaufleute ist bereit, auf den verkaufsoffenen Sonntag im September zu verzichten, zumal schon bisher einige Geschäfte  u.a. das Donaueinkaufszentrum nicht mehr teilgenommen haben.

 

Entsprechend der Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zum Verfahren auf Erlassung von Verordnungen für verkaufsoffenen Sonntage wurden der Industrie- und Handelskammer, der Handwerks-kammer Niederbayern/Oberpfalz, dem Handelsverband Bayern, Bezirk Oberpfalz /Niederbayern, dem Evang.-Luth. Dekanat Regensburg, dem Dekanat Regensburg und Ver.di Fachbereich Handel Bezirksverwaltung Regensburg Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die drei erstgenannten Stellen haben innerhalb der Beteiligungsfrist keine Bedenken gegen den geplanten verkaufsoffenen Sonntag am Sonntag vor dem Volkstrauertag im November erhoben. Vom Evang.-Luth. Dekanat Regensburg,  dem Dekanat Regensburg und von Ver.di Fachbereich Handel Bezirksverwaltung Regensburg ging innerhalb der gesetzten Beteiligungsfrist keine Stellungnahme ein.

 

Um auf Grund der jährlich unterschiedlichen Zahl der Sonn- und Feiertage sicherzustellen, dass durch die verkaufsoffenen Sonntage in Verbindung mit der Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in Regensburg nicht mehr als 40 Sonn- und Feiertage für die sonntägliche Verkaufsmöglichkeit freigegeben werden, ist es notwendig, die Verordnung für die Reiseandenken anzupassen. Es fallen damit künftig die Verkaufsmöglichkeiten für Reiseandenken im Oktober weg. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch die Verkaufsgeschäfte r Reiseandenken in der Altstadt am verkaufsoffenen Sonntag, der hier anlässlich des Erntedankfestes am zweiten Sonntag im Oktober stattfindet, teilnehmen können, ebenso wie am geplanten verkaufsoffenen Sonntag im November, so dass sich die Öffnungsmöglichkeiten nur um einen Sonntag verringern.

 

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regenburg erlässt eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg und der Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in der Stadt Regensburg nach dem beigefügten Entwurf vom 09.02.2015, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

 


 

Anlagen:

Entwurf der Verordnung zur Änderung ladenschlussrechtlicher Verordnungen der Stadt Regensburg vom 09.02.2015

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Änderungsverordnung vom 09.02.2015 (106 KB)