Vorlage - VO/15/11406/56  

 
 
Betreff: Ev. Alten- und Pflegeheim Johannesstift;
Feststellung / Entlastung Jahresabschluss 2013
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Oberbürgermeister Wolbergs
Federführend:Evangelische Stiftungsverwaltung   
Beratungsfolge:
Stiftungsausschuss für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung Vorberatung
28.10.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.10.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

Der Rechenschaftsbericht der Stiftungsverwaltung zu dem Ergebnis des Jahresabschlusses 2013 für das Ev. Alten- und Pflegeheim Johannesstift wurde vom Stiftungsausschuss in der Sitzung am 05.11.2014 behandelt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.05.2015 den Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2013 für das Ev. Alten- und Pflegeheim Johannesstift behandelt.

 

Aufgrund des Ergebnisses der örtlichen Prüfung wurde dem Stadtrat empfohlen, den Jahresabschluss des Ev. Alten- und Pflegeheims Johannesstift mit den nachfolgenden Ergebnissen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO i.V.m. Art. 28 Abs. 3 BayStG festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.

 

Dem Stiftungsausschuss wurde der Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2013 in der Sitzung vom 30.07.2015 zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

 

 

 

Bilanzsumme

10.241.281,57

Summe der Erträge lt. GuV-Rechnung

5.040.791,53

(-) Summe der Aufwendungen lt. GuV

5.892.753,96

Jahresfehlbetrag lt.GuV

851.962,43

 

 

auf neue Rechnung vorzutragen

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Jahresabschluss 2013 des Ev. Alten- und Pflegeheims Johannesstift wird nach Maßgabe der Berichtsvorlage gemäß Art. 102 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 BayStG festgestellt und die Entlastung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 102 Abs. 3 GO i.V.m. Art. 28 Abs. 3 BayStG beschlossen.