Vorlage - VO/15/11423/11  

 
 
Betreff: Umsetzung des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Entscheidung
21.10.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:             

 

Zum 01.07.2008 trat das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

 

Das Pflegezeitgesetz enthält zwei Säulen:

Einerseits ermöglicht es eine bis zu zehntägige Arbeitsbefreiung (ohne Entgeltanspruch) als sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Diese Regelungen werden bisher und auch weiterhin über die Regelungen zur „Dienst- und Arbeitsbefreiung bei der Stadt Regensburg“ umgesetzt und sind damit nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

 

Andererseits ermöglicht das Pflegezeitgesetz eine vollständige oder teilweise Freistellung (ebenfalls ohne Entgeltanspruch) für längstens sechs Monate als sog. Pflegezeit. Die Regelungen dazu wurden durch Beschlüsse in den Sitzungen am 15.10.2008 und 08.12.2010 in Form der „Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg“ umgesetzt.

 

 

 

Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl. Teil I Nr. 64 aus 2014, Seiten 2464 ff.) wurden mit Wirkung zum 01.01.2015 sowohl das Pflegezeitgesetz als auch das Familienpflegezeitgesetz geändert. Das Familienpflegezeitgesetz ist gegenüber dem Stand des ursprünglichen Gesetzes (Familienpflegezeitgesetz vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2564) aufgrund der erfolgten gesetzlichen Änderungen (insbesondere auch zur finanziellen Abwicklung) leichter zu vollziehen und enthält nunmehr auch einen Rechtsanspruch für die Beschäftigten. Es sieht die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung (ohne Entgeltanspruch) für längstens 24 Monate vor.

 

Sowohl das Pflegezeitgesetz als auch das Familienpflegezeitgesetz gelten nur für tariflich Beschäftigte, nicht aber für Beamtinnen und Beamte. Da die bestehenden beamtenrechtlichen Regelungen jedoch eine entsprechende Vorgehensweise weitgehend zulassen und eine Gleichbehandlung angestrebt wird, wenden sich die Richtlinien sowohl an tariflich Beschäftigte als auch an Beamtinnen und Beamte.

 

Durch den beiliegenden Entwurf der „Richtlinie zur Umsetzung der Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg“ werden die Regelungen zur Pflegezeit aktualisiert und gleichzeitig auch die Regelungen zur Familienpflegezeit mit aufgenommen.

Da die Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit in Kombination möglich sind und sich die Voraussetzungen zur Gewährung in weiten Teilen überschneiden, trägt der Aufbau der Richtlinie dieser Situation Rechnung. Nach einem Überblick werden zunächst die für die Gewährung von Pflegezeit und Familienpflegezeit gemeinsam geltenden Regelungen dargestellt. Im Anschluss an den gemeinsamen Teil werden dann die für Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit unterschiedlichen Regelungen und die Kombinationsmöglichkeit beider Regelungen erläutert. Die für Tarifbeschäftigte mögliche Förderung durch zinslose Darlehen aus Bundesmitteln wird kurz dargestellt und auf weitere Informationsmöglichkeiten dazu hingewiesen. Für Beamtinnen/Beamte wurde ein Hinweis auf die ab 01.08.2015 geschaffene Möglichkeit zur Gewährung eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses aufgenommen. Welche Möglichkeiten nach einer Pflege- bzw. Familienpflegezeit bei der Stadt bestehen bildet mit den Regelungen zum Inkrafttreten den Abschluss.

 

Die Personalvertretung wirkt gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG bei der Vorbereitung von Richtlinien/Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen oder sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten mit. Die Beteiligung der Personalvertretung wurde durchgeführt. Die Personalvertretung hat gegen die Erweiterung und Aktualisierung der Richtlinien in der beiliegenden Fassung ausdrücklich keine Einwendungen erhoben.

Zusätzlich erfolgte auch eine Beteiligung der Gleichstellungsstelle.

 

 

Es wird vorgeschlagen, die „Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg entsprechend des beiliegenden Entwurfes an die aktuellen gesetzlichen Regelungen anzupassen und als „Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg“ neu zu fassen.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Die „Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg“ wird nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, als „Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg“ neu gefasst.

 


Anlagen:

 

Entwurf der „Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf VAO 11.06 - Pflegezeit-Familienpflegezeitgesetz - Stand 05.10.2015.2015 (185 KB)