Sachverhalt:
1. Sachverhalt:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit seinem Urteil vom 03.11.2014 (Az. 4 N 12.2074) § 17 Abs. 2 Satz 1 der Muster-EWS mit der Regelung zur Kosten-tragungspflicht des Grundstückseigentümers für (anlassunabhängige) Abwasserunter-suchungen, sowie § 17 Abs. 3 der Muster-EWS mit den Regelungen des Betretungsrechts für nichtig erklärt.
Die mit der Normenkontrollklage angegriffenen Satzungsbestimmungen hatten folgenden Wortlaut:
§ 17 Abs. 2 Satz 1: „Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen.“
§ 17 Abs. 3: „Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.“
Der durch den BayVGH beanstandete § 17 Abs. 2 Satz 1 entspricht vom Wortlaut her genau dem § 17 Abs. 2 Satz 1 der derzeit gültigen Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg vom 04.12.1996. Der beanstandete § 17 Abs. 3 ist zwar nicht wortgleich, entspricht aber im Wesentlichen der inhaltlichen Bedeutung nach dem § 17 Abs. 4 der Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg.
In diesem Zusammenhang sollte auch der § 17 Abs. 2 Satz 2 geändert und an das geltende Wasserrecht angepasst werden, da der in § 17 Abs. 2 Satz 2 zitierte Art. 41 c BayWG nicht mehr existiert.
2. Auswirkungen auf den Vollzug der EWS:
Das Urteil des BayVGH vom 03.11.2014 hat aktuell Auswirkungen auf den Vollzug der EWS der Stadt Regensburg:
Die Kosten für anlassunabhängige Untersuchungen können aber in die Gebührenkalkulation eingestellt und somit auf sämtliche Gebührenschuldner umgelegt werden, da diese Untersuchungen das Ziel verfolgen, den Schutz der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen und deren Beschäftigen, sowie die Einhaltung der eigenen wasserrechtlichen Verpflichtungen zu sichern. Die Stadt kommt durch die anlassunabhängigen Abwasseruntersuchungen im öffentlichen Interesse ihren Betreiberpflichten nach.
Um Schäden und Erschwernisse für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu verhindern und die eigenen wasserrechtlichen Verpflichtungen erfüllen zu können, ist schnellstmöglich eine in Abstimmung mit dem Rechtsamt erarbeitete Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg zu erlassen.
3. Notwendige Änderungen der EWS:
Folgende Änderungen in der Entwässerungssatzung sind durchzuführen, um im Einklang mit den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu stehen:
§ 17 Abs. 2 Satz 1: „Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.“
§ 17 Abs. 2 Satz 2: „Auf die nach den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung zu fordernde Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammel-kanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt Regensburg vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungsein-richtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 17 Abs. 4: „Den Beauftragten der Stadt Regensburg ist der Zutritt zu den anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücken zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang zu gewähren, wenn dies zur Ausführung der in den Absätzen 1,2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.“
4. Kostentragung bei anlassbezogenen Abwasseruntersuchungen:
Im Gegensatz zu den oben erläuterten anlassunabhängigen Abwasseruntersuchungen erfolgt bei anlassbezogenen Untersuchungen nach wie vor eine entsprechende Kostenverrechnung: In den Fällen, in denen die Stadt Regensburg Abwasseruntersuchungen durchführt, zu denen ein Grundstückseigentümer oder eine andere Person konkreten Anlass gegeben hat und tatsächlich in verantwortlicher Weise ursächlich ist, z.B. bei Schäden oder Erschwernissen beim Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlagen, werden die dabei entstandenen Verwaltungskosten auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 KG i.V. §§ 1,2 Abs. 1 RKS, TGr. 7023 RKVZ und Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative, 20 Abs. 3 KG weiterhin erhoben. Die Formulierungen der entsprechenden Kostenbescheide wurden in Abstimmung mit dem Rechtsamt entsprechend angepasst.
Der Ausschuss empfiehlt: / Der Stadtrat beschließt:
Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungssatzung – EWS) laut beigefügtem Entwurf vom 22.02.16, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Anlagen:
Entwurf der Satzung vom 22.02.2016 zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg Auszug aus der derzeitig gültigen Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg - § 17
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