Sachverhalt:
Aufgrund der derzeit angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt und unter Berücksichtigung der Bevölkerungsprognosen forciert die Stadt Regensburg die Schaffung von Wohnbauflächen. Es wird auf den Beschluss dieses Ausschusses vom 19.01.2016, Änderung der Bebauungspläne Nr. 217 I, Nr. 217, Nr. 232, und die darin enthaltende Beschreibung der Ausgangssituation hingewiesen. Um das Ziel der Schaffung von Wohnbauflächen effektiv zu verfolgen, ist die Innenentwicklung ein wichtiges Instrument. Wiedernutzung sowie Nachverdichtung von Flächen sind ökonomisch wie ökologisch sinnvoll und ermöglichen es, städtebaulich unbefriedigende Situationen deutlich zu verbessern.
Der Eigentümer der in der Anlage gekennzeichneten Flächen beabsichtigt zwischen Klenzestraße und Königswiesenweg eine differenzierte Wohnbebauung. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63a-XI, Königswiesen-Nord I sind Flächen für Tiefgarage und Stellplätze festgesetzt. Diese wurden auch in weiten Teilen baulich umgesetzt. Um eine Wohnbebauung zu ermöglichen, ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63a-XVI notwendig.
Ziel ist es, im Sinne der Aktivierung von innerstädtischen Flächen eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mit dem Vorhaben kann eine Neuordnung der städtebaulichen Situation erreicht werden. Die bestehende Tiefgarage mit Parkdeck soll in Wohnbebauung umgewandelt werden, sodass die bauliche Lücke geschlossen werden kann. Hierdurch kann das gesamte Wohnquartier zwischen Klenzestraße und Königswiesenweg bzw. Spitzwegstraße durch eine geeignete städtebauliche Struktur sowie eine ansprechende Architektur ergänzt werden. Bereits die Sanierung des Gebäudekomplexes Klenzestraße 27 trägt zur Aufwertung des Quartiers bei. Nach dem derzeitigen Vorentwurf (Anlage) ist eine differenzierte Bebauung vorgesehen, die städtebaulich geeignet ist, zwischen dem bestehenden Geschosswohnungsbau der Klenzestraße 25 und 27 im Süden und der nördlichen Reihenhausbebauung zu vermitteln. Es werden sowohl Geschosswohnungsbau (gestaffelt zwischen 3-5 Geschossen), eine Reihenhaustypologie (gestaffelt zwischen 2-3 Geschossen) und ein Einfamilienhaus (zwei-geschossig) angestrebt. In Summe sollen ca. 28 Wohneinheiten unterschiedlicher Größe entstehen. Die städtebaulichen Kennwerte werden mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 sowie einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,1 angegeben. Es ist zudem vorgesehen, mit einer zwei-geschossigen Tiefgarage sowohl die rechtlich gebundenen Stellplätze aus der bestehenden Stellplatzanlage zu übernehmen sowie den Nachweis der durch das Vorhaben ausgelösten Stellplätze zu erbringen.
Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Nachverdichtung bzw. andere Maßnahmen der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 S.1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) Die Grundfläche des neu zu schaffenden Baurechtes beträgt weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Abs.1 Nr.1 BauGB. Die weiteren maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB werden dadurch erfüllt, dass durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden, womit die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden wäre und dass keine Beeinträchtigung der im § 1 Abs.6 Nr.7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) zu erwarten ist. Der Bebauungsplan kann somit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die Unterrichtungs- und Äußerungsmöglichkeiten nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuwenden. Da es sich bei dem Projekt um ein konkretes Vorhaben seitens eines Investors handelt und auch die Stadt Regensburg Interesse daran hat, dass das Projekt zeitnah entwickelt wird, wird der Bebauungsplan als vorhabensbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Ein Antrag des Vorhabensträgers hinsichtlich der Aufstellung eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes liegt der Beschlussvorlage bei. Die Inhalte des aufzustellenden Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Der Ausschuss beschließt:
Gemäß § 13 a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB ist ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Planung äußern kann. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.
Anlagen:
Übersichtsplan Änderungsbereich Bebauungsplan-Vorentwurf Antrag des Vorhabenträgers
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