Vorlage - VO/16/12472/31  

 
 
Betreff: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Kernschrott-Recycling UG (haftungsbeschränkt), Dieselstraße 7,93053 Regensburg (Gemarkung: Regensburg, Flurnummern: 2359/6, 2359/7, 2359/8, 2639/1, 2639/5 und 2644/1 bzw. Teilflächen dieser Flurnummern)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Huber
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz Entscheidung
06.10.2016 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Firma Kernschrott Recycling UG betreibt eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zum Schrott- und Metallhandel und zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Schrottplatz) am Standort Dieselstraße 7 in 93053 Regensburg.

Mit Schreiben vom 20.03.2015, bei der Stadt Regensburg eingegangen am 25.06.2015, beantragte die Firma Kernschrott-Recycling UG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Anlage. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung neuer Flächen sollen die Lagerorte geändert, die genehmigte Abfallpallette erweitert und die Lagermengen und Aufnahmekapazitäten erhöht werden. Die bisherigen Behandlungsarten für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sollen durch den Einsatz neuer Geräte und Anlagen um zusätzliche Behandlungsarten ergänzt und die Durchsatzleistungen angepasst werden. Zudem soll ein Demontagebetrieb für Altfahrzeuge und eine Erstbehandlungsanlage für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten errichtet und betrieben werden. Nach der Erweiterung sollen maximal 1.500 Tonnen (t) Eisen- und Nichteisenschrotte einschließlich Autowracks, zusätzlich 250 t nicht gefährliche Abfälle und 150 t gefährliche Abfälle zeitweilig in der Anlage gelagert werden. In der Altfahrzeugdemontage sollen bis zu 192 Fahrzeuge pro Woche behandelt werden und in der Erstbehandlungsanlage für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräte maximal 50 t pro Tag.

Das beantragte Vorhaben ist als wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. den Ziffern 8.9.2, 8.11.2.1, 8.11.2.4, 8.12.1.1, 8.12.2 und 8.12.3.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. Weil die Anlage gemäß den Ziffern 8.11.2.1 und 8.12.1.1 des Anhang 1 zur 4. BImSchV in der Sp alte c, mit dem Buchstaben G und in der Spalte d, mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist, ist sie als Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie) einzuordnen. Dabei ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren durchzuführen. Die Anlagenbetreiberin hat beantragt, von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie von der Auslegung des Antrages und der Unterlagen abzusehen. Da durch das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, konnte dem Rechnung getragen werden (§ 16 Abs. 2 BImSchG).

r das Vorhaben war im Rahmen einer standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) i.V.m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu ermitteln, ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach Vorliegen der erforderlichen Stellungnahmen sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten. Eine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die Genehmigungsbehörde hat für das Genehmigungsverfahren fachliche Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt , des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg, des Bauordnungsamtes, des Tiefbauamtes, des Amtes für Brand und Katastrophenschutz, der fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft, des Sachbereichs Naturschutz, des Sachbereichs Abfallwirtschaft und Bodenschutz, sowie der Abteilung technischer Umweltschutz/Klimaschutz eingeholt.

Die beteiligten Fachstellen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist.

 

Das Umweltamt schlägt deshalb vor, die beantragte Genehmigung mit den jeweils für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen zu erteilen.

 

Ein Lageplan und ein Orthofoto zur Darlegung der örtlichen Situation liegen bei.

 

 

 

 


Der Ausschuss beschließt:

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, der Kernschrott-Recycling UG (haftungsbeschränkt), die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage durch deren Erweiterung sowie durch die Errichtung und den Betrieb eines Demontagebetriebs für Altfahrzeuge und einer Erstbehandlungsanlage für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu erteilen.

 


Anlagen:

 

1 Lageplan

1 Orthofoto Stand 2015

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kernschrott Lageplan (267 KB)    
Anlage 2 2 Kernschrott Orthofoto (262 KB)