Vorlage - VO/16/12589/32  

 
 
Betreff: Verordnung der Stadt Regensburg über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Tauben-Verordnung-TV)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Regionalreferent Dr. Schörnig
Federführend:Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
17.11.2016 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
01.12.2016 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Nach Art. 16 Abs. 1 des Bay. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen.

 

Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Stadtrat 1996 Gebrauch gemacht und am 25.07.1996 den Erlass einer entsprechenden Verordnung beschlossen. Diese Verordnung der Stadt Regensburg über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Tauben-Verordnung TV) wurde am 12. August 1996 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 13.08.1996 in Kraft. Sie galt 20 Jahre und trat damit am 13.08.2016 außer Kraft.

 

Zur Frage, ob die durch Zeitablauf außer Kraft getreten Tauben-Verordnung neu erlassen werden soll, wurden das Umweltamt und das Gesundheitsamt beteiligt. Der erneute Erlass einer entsprechenden Verordnung wurde von beiden Ämtern befürwortet. Nach den fachlichen Stellungnahmen zeigt ein Verbot der Fütterung verwilderter Tauben erfahrungsgemäß gute Erfolge hinsichtlich der Bestandsminderung. Werden Tauben nicht durch Menschenhand zugefüttert, reduziert sich entsprechend ihre Nahrungsmenge, wodurch sich wiederum eine erhöhte Konkurrenz um vorhandene Futterquellen entwickelt. Die Zeit, die ein Brutpaar aufwenden muss, um Nahrung zu suchen, geht zu Lasten der Brutpflegezeit und führt zu einem reduzierten Bruterfolg. Durch die weiteren Flugstrecken im Zusammenhang mit der Futtersuche kann zudem eine gleichmäßigere Verteilung der Tauben über weite Gebiete erzielt werden, so dass konzentrierte Schwärme reduziert werden. Nicht nur aus Gründen der Bestandsminderung erfüllt eine Senkung der Nahrungsgrundlage seinen Zweck, auch im Hinblick auf das Wohlbefinden der Einzeltiere in einer Stadttaubenpopulation zeigen sich Vorteile. Die Entwicklung eines Stadttauben-bestandes ruht auf zwei Säulen, nämlich dem Nahrungs- und dem Nistplatzangebot. Werden Tauben neben den üblicherweise verfügbaren Futterquellen noch zugefüttert, so erhöht sich ihr Bruterfolg und der Bestand nimmt rasant zu. An einem bestimmten Punkt ist schließlich das Nistplatzangebot begrenzt und die Dichte der Taubenbesiedlung steigt an, wodurch „slumartige Bedingungen“ entstehen, da einerseits der Infektionsdruck durch Krankheitserreger in überbevölkerten Brutplätzen und andererseits innerartliche Auseinandersetzungen ansteigen.

 

Da das Fütterungsverbot somit einen Einfluss auf den Taubenbestand hat, wird durch das Fütterungsverbot dem Ziel der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen, Schäden an Eigentum zu reduzieren und Verunreinigung im öffentlichen Raum zu minimieren. Durch eine geringere Anzahl von Tauben sind auch die Verunreinigungen geringer.

 

Es wird daher der Erlass der Tauben-Verordnung nach dem beigefügten Entwurf vom 25.10.2016 mit dem darin enthaltenen Fütterungsverbot vorgeschlagen. 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Verordnung über die Bekämpfung verwilderter Tauben (Tauben-Verordnung - TV) nach dem beigefügten Entwurf vom 25.10.2016, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verordnung der Stadt Regensburg über die Bekämpfung verwilderter Tauben Entwurf 25.10.2016 (5 KB)