Vorlage - VO/16/12702/DB1  

 
 
Betreff: Katholische Bruderhausstiftung;
Neuregelung der Umsatzbesteuerung (§ 2 b UStG)
Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Oberbürgermeister Wolbergs
Federführend:Stiftungsverwaltung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Entscheidung
07.12.2016 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 

Anlage 1:Entwurf Optionserklärung an das Finanzamt Regensburg

 

 

 

1. Allgemeine Rechtslage

 

Die Besteuerung der öffentlichen Hand wird sich ab dem 01.01.2017 grundlegend ändern. Nach der bisherigen Rechtslage werden juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftliche Betriebe wie ein Unternehmer behandelt. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Grundsatzurteilen festgestellt, dass diese Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nicht mehr konform zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU ist.

 

Als Folge dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 die Vorschrift des § 2 b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Sie regelt die künftige Unternehmereigenschaft bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

Infolge der Gesetzesänderung wird die bisherige Verknüpfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Handelns von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit dem körperschaftssteuerlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art aufgegeben.

 

Leistungen der öffentlichen Hand werden künftig generell umsatzsteuerbar sein, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage basieren oder sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden und dabei ein potentieller oder tatsächlicher Wettbewerb zu privaten Anbieter besteht.

Grundsätzlich führt dann jedes Handeln der Katholischen Bruderhausstiftung auf privatrechtlicher Basis (Verträge, Vereinbarungen, etc.) zur allgemeinen Unternehmereigenschaft gem. § 2 Absatz 1 UStG und damit zur Umsatzsteuerpflicht.

Bestimmte Leistungen sind trotz öffentlich-rechtlicher Regelung einem Wettbewerbsmarkt ausgesetzt.

Ein Wettbewerb besteht dann, wenn die Leistungen auch von privaten Unternehmern erbracht werden können und es somit zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann.

Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen jedoch nicht vor, wenn Umsätze aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich 17.500 Euro jährlich nicht übersteigen (§ 2 b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Zudem wurde im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit in § 2 b Abs. 3 UStG eine komplexe Regelung in den Fällen vertikaler und horizontaler Kooperationen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgenommen. Auch hier wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Wettbewerbsverzerrung verneint und damit auf eine Umsatzbesteuerung der vereinbarten Entgelte zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzichtet.

 

2. Inkrafttreten der neuen Rechtslage

 

Das neue Recht ist grundsätzlich ab dem 01.01.2017 anzuwenden.

 

Die neuen Regelungen sind aufgrund einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe noch auslegungsbedürftig. Derzeit wird ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erarbeitet, das der weiteren Aufklärung dienen soll.

 

Die juristische Person des öffentlichen Rechts (hier: Katholische Bruderhausstiftung) kann jedoch die zeitliche Anwendung des § 2 b UStG durch Abgabe einer Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt (hier: Finanzamt Regensburg) im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 27 Absatz 22 Satz 3 UStG) längstens bis einschließlich 2020 hinausschieben und in diesem Zeitraum weiterhin die Besteuerung nach bisherigen Regelungen wählen.

Eine Beschränkung auf einzelne Teilbereiche ist nicht möglich. Die Optionserklärung kann nur einheitlich für alle Tätigkeiten der Katholischen Bruderhausstiftung ausgeübt werden.

 

Sollte während der Übergangszeit die Anwendung des neuen Rechts für die Katholische Bruderhausstiftung günstiger sein, so ist ein Widerruf der Optionserklärung mit Wirkung von Beginn des auf die Abgabe der Erklärung folgenden Kalenderjahres jederzeit möglich.

Eine nochmalige Rückkehr zur Anwendung des alten Rechts ist dann jedoch ausgeschlossen.

 

3. Empfehlung

 

hrend der Übergangsphase prüft die Katholische Bruderhausstiftung für jedes Kalenderjahr, ob sich durch die Anwendung der neuen Rechtslage möglicherweise eine finanzwirtschaftliche Besserstellung ergibt. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch die Anpassung sämtlicher Verträge und Vereinbarungen mit Dritten zu prüfen und ggf. zu ändern.

Insgesamt stellt die Umstellung auf die neue Rechtslage einen hohen Aufwand dar, zu dessen Bewältigung der Gesetzgeber bewusst eine Übergangsfrist von vier Jahren gesetzlich verankert hat.

 

Durch die neue Option ist eine Anpassung auf die neue Rechtslage jederzeit möglich.

 

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Katholische Bruderhausstiftung macht von ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch und erklärt gegenüber dem Finanzamt Regensburg, dass sie – vorbehaltlich eines späteren Widerrufs – für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Regensburg abzugeben.

 

Ein Entwurf der Optionserklärung ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage1-Optionserklärung-KBH (274 KB)