Sachverhalt:
- Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind
- und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Entsprechend § 75 Abs. 2 SGB VIII hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
- Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), u. a. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), regelt in Art. 33 AGSG für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach
§ 75 SGB VIII: Nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG ist für die sog. öffentliche Anerkennung das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers nicht wesentlich über den Jugendamtsbezirk hinaus erstreckt.
- Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 7 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Regensburg vom
9. Mai 1996 i.d.F. vom 25. August 2008 hat der Jugendhilfeausschuss die Entscheidung über die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe im Stadtgebiet nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG zu treffen.
- Der Familienwerkstatt e.V. hat nach sechsjährigem Bestehen am 16.10.2013 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt und die erforderlichen Unterlagen (Aufstellung der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe, Satzung des Vereins, Bescheinigung des Finanzamtes Regensburg vom 14.05.2013 zur Gemeinnützigkeit) beigefügt.
Nach Prüfung des Antrags durch das Amt für Jugend und Familie ist festzustellen, dass der Familienwerkstatt e.V. die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII erfüllt.
- Der JuFAtreff hat am 17.06.2015 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt und als erforderliche Unterlagen die Satzung des Vereins und die Bescheinigung des Finanzamtes vom 06.03.2015 zur Gemeinnützigkeit beigefügt.
Der JUFAtreff e.V., betreibt die beiden Projekte Kinder- und Jugendfarm Regensburg und den Familientreff Nord. Die genannten Projekte stehen bisher unter der Trägerschaft des Sozialen Arbeitskreises Regensburg (SAK) e.V. Der JuFAtreff e.V. ist – wie der SAK – Mitglied bei den Sozialen Initiativen.
Nach Prüfung des Antrags durch das Amt für Jugend und Familie ist festzustellen, dass der JuFAtreff e.V. die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII erfüllt.
Der Ausschuss beschließt:
Der Familienwerkstatt e.V. und der JuFAtreff e.V. werden als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.