Vorlage - VO/17/13075/20  

 
 
Betreff: Sanierung und Neugestaltung der Fußgängerzone;
Temporäres Absehen von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren der Einzelhändler, Gastronomen und Gewerbetreibenden im jeweils betroffenen Bauabschnitt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
26.04.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.04.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

1. Beschlusslage

 

Entsprechend dem Grundsatzbeschluss vom 15.12.2015 ist die Neugestaltung der „Zentralen Fußngerzone“ von großer Bedeutung. Die historisch gewachsene urbane Regensburger Altstadt ist mehr denn je der zentrale Begegnungsraum für eine vielfältige Stadtgesellschaft und ein wesentliches touristisches Ziel. Darüber hinaus stehen Städte zunehmend im Wettbewerb zueinander, wonach die positive Gestaltung des öffentlichen Raumes ebenso ein wesentlicher Indikator für eine prosperierende Wirtschaft ist. Eine zeitgemäße Gestaltung des Stadtraums ist gerade für Gastronomen, Einzelhändler, Dienstleister und Ähnliche wesentlich, wenn Kunden gehalten und hinzugewonnen werden sollen.  Die Neugestaltung der „Zentralen Fußngerzone“ ist folglich ein gesamtstädtisches und zukunftsweisendes Anliegen.

 

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Projekts „Neugestaltung der zentralen Fußnger-zone“r die Gesamtstadt, der Länge der Bauzeit und der zu erwartenden Belastungen ins-besondere für die Einzelhändler im Baustellenbereich kommt dem Thema Kommunikation bei diesem Projekt eine bedeutende Rolle zu. Begleitend zum Planungsprozess wurden bereits ab Mai 2015 Informationsveranstaltungen und Workshops durchgeführt.

 

Vor dem Hintergrund des gesamtstädtischen Interesses soll den ansässigen Gastronomen, Einzelhändlern, Dienstleistern während der Bauphase der Umgestaltung mit einer Gebührenerleichterung entgegen gekommen werden.

 

 

2. Neugestaltung der zentralen Fußngerzone

 

Das Planungsgebiet der Neugestaltung umfasst im Wesentlichen die Straßen Drei-Helm-

Gasse, Pfauengasse, Weiße-Lilien-Gasse, Viereimergasse, Königsstraße, Schwarze-Bären-

Straße und den südlichen Teil der Kapellengasse. Der Hauptteil der Arbeiten ist für die Jahre

2017 bis 2020 vorgesehen. Sie werden in Form einer Wanderbaustelle organisiert, so dass

immer nur ein Teil der Gassen von der Baustelle betroffen ist. Die Bauzeit erstreckt sich jeweils auf die Monate Februar bis November. Vorgesehen ist z.Zt. folgender Zeitplan:

 

2016: erste Vorarbeiten der Kanalsanierung am Frauenbergl und in der Salzburger Gasse (abgeschlossen)

 

2017: - Pfauengasse und Weiße-Lilien-Straße: Sanierung der Kanäle und

  Versorgungsleitungen, anschließend Straßenbau/Fertigstellung

- Sanierung der Brunnstube in der Viereimergasse

 

2018: - Drei-Helm-Gasse, nördliche Pfauengasse: Sanierung der Versorgungsleitungen,

  anschließend: Straßenbau/Fertigstellung

- Viereimergasse: Sanierung der Kanäle und Versorgungsleitungen, anschließend

  Straßenbau/Fertigstellung

- Königsstraße: Sanierung der Kanäle und Versorgungsleitungen

 

2019:   Königsstraße: Straßenbau/Fertigstellung

 

2020: Schwarze-Bären-Straße, Kapellengasse: Sanierung der Kanäle und Versorgungsleitungen, anschließend Straßenbau/Fertigstellung

 

Verschiebungen und Verzögerungen, die sich etwa aufgrund von archäologischen Funden,

bautechnischen Problemen oder der Witterung ergeben können, sind nicht auszuschließen.

Der endgültige, detaillierte Zeitplan wird erst im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. vor

Bauausführung des jeweiligen Teilabschnittes festgelegt. In der Vorweihnachtszeit soll die

Fußngerzone als bedeutendes Einkaufsziel auf jeden Fall frei vom Baustellenbetrieb

gehalten werden.

 

 

3. Sondernutzung (allgemein)

 

Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.

 

r Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Die Landkreise und Gemeinden können dies durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Die Stadt Regensburg hat dies mit Erlass der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung SNS ) getan.

 

Nach dem Gebührenverzeichnis zu § 10 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Regensburg sind demnach Sondernutzungsgebühren für Markisen, Werbeanlagen am Ort der Leistung, Warenauslagen und Freisitze zu erheben.

 

 

3.1 Derzeitige Sondernutzungsgebühren in den jeweiligen Straßenabschnitten

 

Auf der Grundlage des in 3.2 dargestellten Zeitplans würden für die jeweiligen Straßen folgende Sondernutzungsgebühren für Markisen, Werbeanlagen am Ort der Leistung, Warenauslagen und Freisitze anfallen:

 

r das Jahr 2017 ergäben sich Sondernutzungsgebühren in Höhe von rund 7.000,-- Euro. Die Sondernutzungsgebühren für die im Jahr 2018 zu berücksichtigenden Objekte würden zirka 4.200,-- Euro betragen. Im Jahr 2019 würden sich die Sondernutzungsgebühren auf rund 2.000,-- Euro belaufen und für das Jahr 2020 würden Sondernutzungsgebühren in Höhe von zirka 3.300,-- Euro anfallen.

 

 

3.2 Befreiung / Rückerstattung der Sondernutzungsgebühr in den jeweiligen Jahren der Hauptbautätigkeit

 

Es ist zu berchten, dass die Einzelhändler, Gastronomen und ansässigen Gewerbetreibenden durch die Sanierung der zentralen Fußngerzone einen Umsatzrückgang erleiden werden. Um den Betroffenen entgegenzukommen, wird vorgeschlagen die Gebühr in den jeweiligen Jahren der Hauptbautätigkeit zurückzuerstatten / auszusetzen.

 

Die Befreiung / Rückerstattung soll für die jeweiligen Straßen nach folgendem Zeitplan ablaufen:

 

2017: - Pfauengasse 1, 2, 3, 8, 10

- Domplatz 3, 4

- Frauenbergl 2

- Neupfarrplatz 8

- Schwarze-Bären-Straße 1 (Sondernutzungsgebühren für die Westseite)

- Weiße-Lilien-Straße 1, 2, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 15 (Sondernutzungsgeb. für Westseite)

- Viereimergasse 1, 2, 2a, 4

- Simadergasse 3, 2a

- Fröhliche-Türken-Straße 2 (Sondernutzungsgeb. für die Nordseite)

- je nach Bauverlauf auch Drei-Helm-Gasse 1, 3

 

2018: - Drei-Helm-Gasse 1, 3

- Pfauengasse 2

- Domplatz 3, 4

- Frauenbergl 2

- Neupfarrplatz 8

- Viereimergasse 1, 2, 2a, 4

- Simadergasse 3, 2a

- Fröhliche-Türken-Straße 2 (Sondernutzungsgeb. für die Nordseite)

- Weißbräuhausgasse 6, 7

- Königsstraße 1, 2 (Sondernutzungsgeb. für die Nordseite), 3, 4, 5, 6, 7, 8

- Am Brixener Hof 12

- Schäffnerstraße 15

- Maximilianstraße 14, 16 

 

 

2019: - Weißbräuhausgasse 6, 7

- Königsstraße 1, 2 (Sondernutzungsgeb. für die Nordseite), 3, 4, 5, 6, 7, 8

- Am Brixener Hof 12

- Schäffnerstraße 15

- Maximilianstraße 14, 16

 

2020: - Schwarze- Bären-Straße 1 (Sondernutzung für die Südseite), 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10

- Salzburger Gasse 2

- Kapellengasse 6

 

 

Nachdem die Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Freisitzen seit 2006 nur noch saisonal vergeben wird, können die im jeweils betroffenen Bauabschnitt ansässigen Gastronomen für den Zeitraum der Bauarbeiten grundsätzlich keine Genehmigung erhalten. Dementsprechend fallen dann auch keine Sondernutzungsgebühren an. In Absprache mit dem Tiefbauamt sowie den bauausführenden Firmen vor Ort kann jedoch sporadisch das Aufstellen eines Freisitzes zugelassen werden, sofern dies die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt. Hierfür werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Sollten im Bereich der Baumaßnahmen noch unbefristet erteilte Freisitzgenehmigungen bestehen, müssten diese für die Dauer der Bauarbeiten ausgesetzt werden. Für diesen Zeitraum würden dann ebenfalls keine Sondernutzungsgebühren festgesetzt, jedoch wären auch hier wieder Absprachen mit dem Tiefbauamt sowie den bauausführenden Firmen vor Ort möglich.

 

Bei Bauarbeiten im Altstadtbereich kann es jederzeit zu Verzögerungen kommen. Sollten Verzögerungen oder Verschiebungen im Bauablauf entstehen, muss mit der Rückerstattung / Befreiung der Sondernutzung entsprechend umgegangen werden.

 

Im angrenzenden Bereich zur Baustelle müssen Flächen für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Durch die Baustelleneinrichtung wird die Sicht auf die dahinter liegenden Einzelhändler für längere Zeit zum Teil sehr stark eingeschränkt. Da alle Flächen der Baustelleneinrichtung bis 2020 noch nicht vollständig festgesetzt sind, soll den Einzelhändlern die Sondernutzungsgebühren rückerstattet werden, wenn die Sichtbarkeit der Schaufensterfläche durch die Baustelleneinrichtung länger als 3 Monate einschränkt wird. Im Jahr 2017 z. B. den Geschäften am St.-Kassians-Platz 5, 5a, 6, 7 und 7a.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

  1. Von den Einzelhändlern, Gastronomen und Gewerbetreibenden werden während der Bauarbeiten in der Fußgängerzone in den Jahren 2017 bis 2020 im jeweils betroffenen Bauabschnitt keine Sondernutzungsgebühren für Markisen, Werbeanlagen, Warenauslagen und Freisitze erhoben.

 

  1. Die für das Jahr 2017 bereits entrichteten Sondernutzungsgebühren werden zurück erstattet.

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung – SNS –) gemäß Anlage. Diese Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Anlagen:

 

Bauablaufpläne 2016 bis 2020

Änderungssatzung

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bauablaufpläne 2016 bis 2020 (3441 KB)    
Anlage 2 2 Änderungssatzung (5 KB)