§ 11 Zuständigkeit für die Verleihung (2) Für die Vorbereitung des Vorschlages zur Verleihung des Kulturpreises steht dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin ein vom Kulturausschuss des Stadtrates zu bildendes Sachverständigengremium zur Verfügung. Diesem Gremium soll mindestens je ein Repräsentant aus den Bereichen Musik, Literatur und Bildende Kunst angehören. In das Gremium können höchstens sieben Sachverständige berufen werden. Bei der Zusammensetzung ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliedern mit Wohnsitz in und außerhalb der Stadt Regensburg zu achten. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin unterrichtet den Stadtrat über die Empfehlung des Gremiums. Die Kulturförderpreise werden vom Kulturbeirat empfohlen und nach Vorschlag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom Stadtrat verliehen. | § 11 Zuständigkeit für die Verleihung (2) Für die Vorbereitung des Vorschlages zur Verleihung des Kulturpreises steht dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin ein vom Kulturausschuss des Stadtrates zu bildendes Sachverständigengremium zur Verfügung. Diesem Gremium soll mindestens je ein Repräsentant aus den Bereichen Musik, Literatur und Bildende Kunst angehören. In das Gremium können höchstens sieben Sachverständige berufen werden. Bei der Zusammensetzung ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliedern mit Wohnsitz in und außerhalb der Stadt Regensburg zu achten. Die Mitglieder des Gremiums werden für eine Amtszeit von sechs Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung für eine zweite Amtszeit ist möglich. Dem Kulturbeirat und den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen ist die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge für die Besetzung des Sachverständigengremiums vorzulegen. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin unterrichtet den Stadtrat über die Empfehlung des Gremiums. Die Kulturförderpreise werden vom Kulturbeirat empfohlen und nach Vorschlag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom Stadtrat verliehen. |