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Betreff: |
Mittelgenehmigungen gemäß Art. 66 GO für das Haushaltsjahr 2017
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Berichterstatter/in: | Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger |
Federführend: | Stadtkämmerei |
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Beratungsfolge: |
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Sachverhalt:
Sachverhalt: - Beim Referat für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen sind in der Zeit vom 02.05.2017 bis zum 20.06.2017 sechs Anträge auf überplanmäßige Mittel für den
Vermögenshaushalt i. H. v. insgesamt880.400,00 € eingereicht worden, deren Bewilligung nach der geltenden Geschäftsordnung für den Stadtrat aufgrund der Betragsgrenze von über 50.000,00 € bis zu 500.000,00 € je Haushaltsstelle und Haushaltsjahr in die Zuständigkeit des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen fällt (Anlagen 1 – 1 b). - Beim Referat für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen ist in der Zeit vom 02.05.2017 bis zum 06.06.2017 eine Mittelbereitstellung mit einem Betrag von über 25.000 € bis zu 50.000 € genehmigt worden, die hiermit aufgrund der geltenden Geschäftsordnung für den Stadtrat dem Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen zur Kenntnis gebracht wird (Anlage 2).
- Von Direktorium 1 wurde am 02.06.2017 eine Mittelbereitstellung im Wege der Dringlichen Anordnung gem. Art. 37 Abs. 3 GO genehmigt, die hiermit ebenso dem Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen zur Kenntnis gegeben wird (Anlage 3).
Anlagen: 5
Der Ausschuss beschließt:
- Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen entscheidet, für die in den Anlagen 1 – 1 b beschriebenen Einzelzwecke überplanmäßige Mittel im
Vermögenshaushalti. H. v. insgesamt 880.400,00 €
zu genehmigen.
Die Deckung erfolgt sowohl durch Minderausgaben (Verschiebung geplanter Investitionsmaßnahmen in vergleichbarer Höhe) als auch durch Mehreinnahmen (allgemeine Rücklage und Budgetrücklage R V).
- Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen nimmt Kenntnis von der in Anlage 2 beschriebenen Mittelbereitstellung.
- Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen nimmt ebenso Kenntnis von der in Anlage 3 beigefügten Dringlichen Anordnung.
Anlage:
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