Vorlage - VO/17/13217/51  

 
 
Betreff: Honorarverträge über ambulante Hilfen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Amt für Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
13.07.2017 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Als öffentlicher Träger der Jugendhilfe bietet die Stadt Regensburg neben (teil-)stationären Maßnahmen der Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe eine Vielzahl an individuellen ambulanten Leistungen an. Die Personensorgeberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ 27 I SGB VIII). Die geeignete und notwendige Form der Unterstützung wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten erarbeitet.

 

Neben den im SGB VIII aufgeführten Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige wie Erziehungsbeistandschaft und Sozialpädagogischer Familienhilfe ist es dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg ein Anliegen, individuell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Empfänger zugeschnittene Unterstützung anbieten zu können und im Bedarfsfall sich ändernder sozialer Strukturen, welche z.B. der Flüchtlingszustrom der vergangenen Jahre mit sich brachte, rasch reagieren zu können.

 

Dies entspricht auch der in Fachkreisen geforderten Flexibilisierung der Erziehungshilfen, um so dem Paradigmenwechsel der Erziehungshilfe Rechnung zu tragen: Die Tendenz zeigt weg von der einseitigen Hilfe für die Minderjährigen zugunsten einer ganzheitlichen und ressourcenorientierten Ausrichtung auf die gesamte Familie bzw. Lebenswelt. So bietet das Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg neben den o.g. im SGB VIII verankerten Hilfen z.B. die systemisch orientierte Aufsuchende Familientherapie, den Familienrat und, unter dem Aspekt der Förderung der Erziehung in der Familie gem. § 16 ff SGB VIII, die ambulanten Angebote von Familienhebammen, Kinderkrankenschwestern, Krankenschwestern, Familienpflegerinnen und Fachhauswirtschafterinnen sowie die Begleitung von Umgangs-kontakten an. Auch sozialraumorientierte Angebote in den Stadtteilprojekten oder individuelle Hilfen im schulischen Kontext werden vom Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg gewährt.

 

Da der Bedarf nicht gänzlich mit Fachkräften der freien Jugendhilfeträger gedeckt werden kann, setzt das Amt für Jugend und Familie für ambulante Erziehungshilfen und individualisierte Maßnahmen, neben den Beschäftigten von freien Jugendhilfeträgern, entsprechend qualifizierte Fachkräfte auf Honorarbasis ein. Dazu wird ein an die jeweilige Situation angepasster Honorarvertrag gefertigt, welcher im Anhang beispielhaft anhand der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) aufgezeigt wird (Anlage 1).

 

Bei der Festsetzung der Honorare wird der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII, Anhänge F und G nach TVÖD als erste Orientierungshilfe herangezogen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Auftragnehmer sich selbst versichern müssen, werden die Sätze mit einem 20-prozentigen Aufschlag versehen. Derzeit liegen sie zwischen 37 € und 53 € pro Fachleistungsstunde á 60 min je nach der jeweiligen Ausbildung der Honorarkraft. Üblicherweise erbringt die Fachkraft sechs Wochenstunden, in Ausnahmefällen auch mehr. Die hierfür notwendigen Haushaltsmittel werden der Haushaltsstelle der jeweils gewährten Hilfeart zugeordnet.

 

Die Honorarkräfte werden unter Einbeziehung der entsprechenden Zeugnisse in persönlichen Gesprächen auf ihre Eignung geprüft. Das Einholen erweiterter Führungszeugnisse sowie die Aufklärung über den Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII sind obligatorisch.

Dem Vollzug des Verpflichtungsgesetzes wird durch eine Niederschrift über die Verpflichtung auf Wahrung des Datengeheimnisses sowie zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz Rechnung getragen (Anlage 2).

 

Um zeitnah den tatsächlichen Bedarf decken zu können und sozialraumorientierte Angebote durchführen zu können, ist die Beschäftigung geeigneter Fachkräfte auf Grundlage eines Honorarvertrages notwendig.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Dem Einsatz von Honorarkräften zur Erbringung ambulanter Jugendhilfeleistungen und Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg wird zugestimmt. Die hierfür notwendigen Honorarverträge auf Basis des dem Bericht der Verwaltung beigefügten Musters werden im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung abgeschlossen.


Anlagen:

Vollzug Verpflichtungsgesetz

Mustervertrag SPFH

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2017-05-29 Vollzug Verpflichtungsgesetz (7 KB)    
Anlage 2 2 2017-06-09 Mustervertrag SPFH endgültige Fassung (23 KB)