Sachverhalt:
Gemäß § 46 Abs. 4 BayBO sind die Eigentümer von vorhandenen Wohnungen (Bestandsbauten) verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 mit Rauchwarnmeldern nach den Vorgaben der genannten Vorschrift auszustatten. Von dieser Regelung sind auch die stadteigenen Werkdienstwohnungen betroffen. Die Ausstattung wird städtischerseits vorgenommen. In § 46 Abs. 4 BayBO ist weiterhin geregelt, dass die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder dem unmittelbaren Besitzer der Wohnung obliegt, es sei denn, der Eigentümer der Wohnung übernimmt die Verpflichtung selbst.
Die Personalvertretung wurde im Rahmen des Art. 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayPVG beteiligt.
Der Ausschuss beschließt:
Die Verwaltungsvorschrift der Stadt Regensburg für die Überlassung und Nutzung der stadteigenen Werkdienstwohnungen (Werkdienstwohnungsvorschrift – WDV) vom 01.11.2012 wird wie folgt angepasst:
„7. Schönheits- und Kleinreparaturen, Betriebsbereitschaft / Wartung Rauchwarnmelder 7.12 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und Wartung der Rauchwarnmelder (inkl. Dokumentation) obliegt dem Inhaber der Werkdienstwohnung. Der Nachweis der jährlichen Funktionskontrolle / Wartung der Rauchwarnmelder ist mit Datum und Unterschrift versehen vom Inhaber der Werkdienstwohnung bis zum 31.12. jeden J. an die jeweilige hausverwaltende Dienststelle zu übersenden.“
Anlagen:
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