Vorlage - VO/17/13312/32  

 
 
Betreff: Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung im Hinblick auf die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h vor sozialen Einrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Regionalreferent Dr. Schörnig
Federführend:Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
18.07.2017 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

1. Hintergrund Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

 

Am 13.12.2016 wurde die Erste Verordnung zur Änderung der StVO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine wesentliche Änderung betrifft § 45 Abs. 9 StVO, der die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regelt. Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Rechtsgütern erheblich übersteigt. Dieser besondere Gefahrennachweis entfällt durch die Neuregelung für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

 

Ergänzt wird die Neuregelung durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur StVO (VwV-StVO). Die VwV-StVO sieht Beschränkung auf Tempo 30 km/h vor, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußnger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußngern) vorhanden ist. Auf die Absenkung der Geschwindigkeit kann im Einzelfall verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind.

 

Mit Rundschreiben vom 18.05.2017 gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) Anwendungshinweise zur VwV-StVO, die zu beachten sind. Hiernach ist mit der StVO-Novelle kein Automatismus verbunden, dass vor den oben genannten Einrichtungen fortan stets Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anzuordnen sind. Die Regelung setzt eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse voraus. Die Straßenverkehrsbehörden haben also weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung erfüllt sind, mithin muss diese auf Grund besonderer Umstände erforderlich sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu beachten. Neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit sind auch alle weiteren Belange und Interessen, wie etwa die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, die Funktion und Bedeutung der betroffenen Straße oder zu erwartende Auswirkungen auf den ÖPNV zu berücksichtigen.

 

2. Umsetzung der StVO-Änderung  

 

Nach den oben dargestellten Kriterien wurden die in Regensburg situierten Straßen vor sozialen Einrichtungen dahingehend überprüft, ob die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnungen von Tempo 30-Beschränkungen gegeben sind, soweit nicht ohnehin schon derartige Beschränkungen vorliegen. Die Überprüfung erfolgte einzelfallbezogen anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse. Eine pauschale Einführung von Tempo 30 an sämtlichen Straßen mit sozialen Einrichtungen kam indes nicht in Betracht.

 

Dem entsprechend teilte auch die Regensburger Verkehrsbetriebe GmbH (RVB) mit Schreiben vom 10.05.2017 mit, eine Umsetzung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen auf sämtlichen vom Buslinienverkehr genutzten Trassen solle nicht erfolgen. Die RVB würde hierdurch rund 11.000 zusätzliche Betriebsstunden pro Jahr oder umgerechnet sieben zusätzliche Fahrer und zusätzliche drei Busse benötigen, um einen vergleichbaren Fahrplan leisten zu können. Der ÖPNV würde hierdurch nicht nur erheblich unattraktiver für die Fahrgäste werden, sondern auch erheblich teurer.

 

Die Ergebnisse der oben beschriebenen Einzelfallprüfung finden sich einschließlich der jeweiligen Begründung in den diesem Beschluss anliegenden Auflistungen, auf die Bezug genommen wird. Die Auflistung 1 zeigt dabei die Straßen bzw. Straßenabschnitte auf, in denen die Voraussetzungen von Tempo 30-Anordnungen vorliegen und die für eine entsprechende Festsetzung empfohlen werden. Der Auflistung 2 sind die Straßen zu entnehmen, in denen sich Schulen oder ähnliche Einrichtungen befinden, für die aber Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h nicht zulässig sind. Die Auflistung 3 beinhaltet schließlich die Bereiche, für die bereits Tempo 30-Regelungen gelten.

 

Die Polizei und die RVB wurden hinsichtlich der geplanten Festsetzungen gemäß Auflistung 1 beteiligt und sind hiermit einverstanden. 

 

 

Anlagen:

 

-Schreiben RVB vom 10.05.2017

-Auflistung 1: Neu festzusetzende Tempo-30-Straßen

-Auflistung 2: Verbleibende Tempo-50-Straßen

- Auflistung 3: Bereits vorhandene Tempo 30-Straßen

 

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den in der Auflistung 1 genannten Straßen bzw. Straßenabschnitten wird auf 30 km/h festgesetzt.

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Auflistung Anlage 1 Tempo 30 RVB (391 KB)    
Anlage 2 2 Auflistung 1 mögliche Tempo-30-Straßen (6 KB)    
Anlage 3 3 Auflistung 2 verbleibende Tempo-50-Straßen (17 KB)    
Anlage 4 4 Auflistung 3 02.06.2017 (16 KB)