Vorlage - VO/17/13470/45  

 
 
Betreff: Antrag UNESCO-Welterbestätte "Grenzen des römischen Reichs"
Zustimmung zur Flächenüberarbeitung der Kern- und Pufferzone Großprüfening
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Kulturreferent Unger
Federführend:Amt für Archiv- und Denkmalpflege   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.10.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

1.1 Grundlegendes

Am 30.09.2015 hat der Stadtrat einstimmig die Begrüßung und Unterstützung für den Antrag zur Erweiterung der UNESCO-Welterbestätte „Grenzen des römischen Reichs" um den römischen Donaulimes beschlossen. Der internationale Antrag bei der UNESCO soll Ende 2017 durch das Land Österreich gestellt werden.

Nach den Vorgaben der Welterbekonvention („UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt") sind die in die Liste des UNESCO-Welterbes eingetragenen Stätten dauerhaft zu erhalten. Eingriffe in den Bestand oder in die Wertigkeit der Welterbestätte (hier Bodendenkmal in der Kernzone) müssen danach grundsätzlich unterbleiben. Aufgrund des inhaltlichen und gestalterischen Bezugs der Welterbestätte gilt dies in eingeschränkter Weise auch für die umgebende, bei der Nominierung konkret festzulegende Pufferzone.

Eine Berücksichtigung der durch diese Bestimmungen betroffenen Flächen im Rahmen der Nominierung an die UNESCO war nur möglich, wenn hierfür eine Zustimmung der betroffenen Kommune nachgewiesen werden konnte

Der Stadtrat hatte daher einem Flächenvorschlag des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege für die Ausweisung einer Kern- und ggf. Pufferzone für Flächen in Großprüfening, Kumpfmühl und der Legionslagerbefestigung zugestimmt.

Im Laufe des Jahres 2016 und 2017 hat sich die Koordination Archäologische Welterbestätten des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege entschlossen, im Bereich Großprüfening Magnetikmessungen durchzuführen, um die Festlegung der Schutzzonen noch besser eingrenzen zu können und damit auch den Interessen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer entgegenzukommen. Diese wurden dazu von der Stadt informiert und haben den Untersuchungen zugestimmt.

Die wesentliche Änderung ist der Verzicht auf den bisher zonierten Bereich im Süden, da sich dort entweder keine Bodendenkmale befinden oder, wo sich solche befinden könnten, diese Areale durch einen bestehenden Sportplatz und sonstige baulichen Anlagen bereits gestört sind.

 

1.2 Rechtliche Auswirkungen nach Festlegung der Kern- und Pufferzonen

Der jeweilige Schutzstandard richtet sich nach den national zur Verfügung stehenden Instrumenten.

Spezifische Bestimmungen zum Schutz von UNESCO-Welterbestätten in Bayern enthält das Landesentwicklungsprogramm 2013. Gemäß der Randnummer 8.4.1 LEP 2013 sind UNESCO-Welterbestätten einschließlich ihrer Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert zu erhalten. Im Rahmen von Planungsvor­haben, insbesondere bei der Planungshoheit der Gemeinden, sind daher diese Belange in den Abwägungsprozessen zu würdigen.

Im Fall von Denkmälern zu denen auch die „Grenzen des römischen Reichs" zählen gilt in Bayern außerdem das Bayer. Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Hier ist von Bedeutung, dass die vom Landesamt zur Eintragung empfohlenen Flächen als Bodendenkmäler i. S. d. Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ohnehin bereits Schutz genießen. Im Fall einer erfolgreichen Nominierung bei der UNESCO würde somit der bereits bestehende Schutzstandard fortgelten. Da gemäß den Vorgaben der Welterbekonvention innerhalb der Kernzonen jegliche Eingriffe in den Bestand des Bodendenkmals grundsätzlich unterbleiben müssen, ist dieser Belang insbesondere bei einer Versagung einer erlaubnispflichtigen Maßnahme an einem Bodendenkmal im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Sofern Gründe für den Schutz des Bodendenkmals vorhanden sind und diese eine Versagung erforderlich machen, sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Privatinteressen den Allgemeininteressen gegenüberzustellen. Das Allgemeininteresse erhält durch die Unterschutzstellung mehr Gewicht (aber keine Absolutheit) als bei einem „einfachen“ Bodendenkmal, da es sich um ein Erbe der Menschheit handelt. Das kann dazu führen, dass gar kein Eingriff, auch nicht für archäologische Ausgrabungen (z. B. bauvorgreifende Rettungsgrabungen) möglich ist. Hierdurch entsteht aber keine Einschränkung des Rechtschutzes. Gegen die Versagung einer Erlaubnis können die üblichen Rechtsmittel eingelegt werden. Als Rechtsgrundlagen für dieses „Durchwirken“ der Unterschutzstellung durch die UNESCO auf die landesrechtliche Erlaubnis verweist die Rechtsprechung u. a. auf Art. 20 GG (bundestreues Verhalten der kommunalen Verwaltung als Teil der Landesverwaltung in Bezug auf das durch den Bund zwar ratifizierte, nicht in nationales Recht überführte Übereinkommen) i. V. m. 25 GG und Art. 5 lit. e der Welterbekonvention von 1972, ratifiziert 1976.

 


Der Stadtrat beschließt:

 

Dem vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege unterbreiteten Vorschlag für die überarbeitete Kern- und Pufferzone Großprüfening (Stand 09.08.2017) wird zugestimmt. Dieser ersetzt die bisherige Zonierung. Die übrigen Beschlussinhalte des Stadtrates zur Ausweisung des Welterbes „Grenzen des römisches Reiches“ vom 30.09.2015 bleiben unberührt.


Anlagen:

 

Anlage 1 1 BY03_Regensburg_Großprüfening (Stand 2015)    

Anlage 2 2 BY04_Regensburg_Großprüfening (Stand 09.08.2017)    

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BY03_Regensburg_Großprüfening (185 KB)    
Anlage 2 2 BY04_Regensburg_Großprüfening (2518 KB)    
Anlage 3 3 Anlage mit Ergänzung für Plenum am 26.10.2017 (1174 KB)