Vorlage - VO/17/13530/20  

 
 
Betreff: Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
23.11.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.11.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 

1. Stadtratsbeschluss vom 20.11.2014

 

Mit Beschluss vom 20.11.2014 (Drucksachennummer VO/14/10286/20) wurden die Gebühren für die Straßenreinigung im Kalkulationszeitraum 01.01.2015  31.12.2017 wie folgt festgesetzt:

 

 

 

Reinigungsklasse 1 (5-malige Reinigung)

2,13 je m²

Reinigungsklasse 2 (3-malige Reinigung)

1,38 je m²

Reinigungsklasse 3 (1-malige Reinigung)

0,63 € je m²

 

 

 

Dabei handelte es sich um eine Senkung im Vergleich zum vorhergehenden Gebührenzeitraum 2011 bis 2014. Ein wichtiger Grund für die Gebührensenkung war der erforderliche Abbau der Gebührenausgleichsrücklage (d.h. die Gebühreneinnahmen waren höher als die Ausgaben der Straßenreinigung), die letztlich dem Gebührenzahler zurückgegeben werden muss. Im Jahre 2014 - zum Zeitpunkt der Kalkulation wurde eine cklage i.H.v. rund 2,5 Mio. € bis zum Jahresende 2014 angenommen.

 

 

2. Sachstand zum Zeitpunkt der Kalkulation 2018 bis 2020

 

Aktuell wird von einer Gebührenausgleichsrücklage zum Jahresende 2017 i.H.v. -870.000 € ausgegangen. Gründe für die Unterdeckung sind hier vor allem die vergleichsweise milden Winter 2014 und 2015. Durch die Verzahnung von Straßenreinigung und Winterdienst bedeutet ein strenger Winter einen langen Winterdienst und somit auch dort anfallende Kosten, die dann durch die Stadt getragen werden. Ist wetterbedingt kein Winterdienst zu leisten, so wird stattdessen die Straßenreinigung aktiv und diese ist durch den Gebührenzahler zu finanzieren. Die Wetterabhängigkeit ist der Faktor mit der größten Unsicherheit in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren.

 

 

3. Gebührenbedarfskalkulation 2018 2020

 

Die umlagefähigen Kosten sollen durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden. In Art. 8 Abs. 2 KAG wird bei kostenrechnenden Einrichtungen die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips gefordert.

 

Bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten wurden von den Gesamtkosten der Straßenreinigung die Kosten für die Reinigung bestimmter öffentliche Flächen (z.B. Brücken, Unterführungen, Auf- und Abfahrten) und P+R Anlagen abgezogen (rund 17%). Von der verbleibenden Summe wurden dann 10 % für das bestehende Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abgezogen (sh. auch VGH München, Urteil vom 04.08.2005).

 

Nicht Teil der Straßenreinigungsgebühren sind die Kosten für bestimmte erweiterte Reinigungsleistungen in der Altstadt, der Reinigung bei Dulten, Märkten oder anderer Veranstaltungen sowie der Reinigung der Sinkkästen. Diese sind Teil anderer Gebühren (Dulten und Märkte) bzw. werden im Falle der erweiterten Altstadtreinigung oder der Reinigung von Sinkkästen (Niederschlagswassergebühr für öffentliche Flächen) von der Stadt selbst getragen.

 

Im Kern handelt es sich bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr um eine Äquivalenzziffernkalkulation. Dabei wird jede der Reinigungsklassen mit einer Äquivalenzziffer (Multiplikator) versehen der ihre „Wertigkeit“ im Verhältnis zum Standard
- hier die RK 3 mit einmaliger Reinigung pro Woche und damit der Äquivalenzziffer 1,0 - darstellt.
 

Gemäß IMBek vom 03.01.1990 kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass eine mehrfache Reinigung pro Woche auch mit einem ebenso großem Interesse des Anliegers an der Reinigung einhergeht. Die Stadt Regensburg hat sich daher schon vor längerem dazu entschlossen, die Kosten pro Reinigung nicht linear umzulegen (dies entspräche den Äquivalenzziffern 1, 3 und 5) sondern sie stattdessen um 60 % pro zusätzlicher Reinigung zu erhöhen (entspricht 1,0, 2,2 und 3,4).

 

Im Vergleich zur bestehenden Gebühr führt dies zu folgenden Änderungen:

 

Reinigungsklasse 1 (5x):

3,05/m²

(+ 0,92/m² / + 43,2 %)

Reinigungsklasse 2 (3x):

1,97/m²

(+ 0,59/m² / + 42,8 %)

Reinigungsklasse 3 (1x):

0,90/m²

(+ 0,27/m² / + 42,9 %)

 

 

Durch die neue Gebühr können die Kosten sowie die bestehende Unterdeckung im Kalkulationszeitraum voraussichtlich ausgeglichen werden. Damit wären die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 2 und 6 KAG erfüllt, wonach das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll.

 

 

4. Änderungen in der Gebührensatzung

 

Neben „§ 4 Gebührensätze, die auf Basis der obigen Kalkulation angepasst werden, sollte auch § 5 Entstehen, Beginn und Ende der Gebührenpflicht der Satzung zur Erhöhung der Rechtssicherheit aktualisiert werden.

 

In § 5 Abs. 4 wird zudem die Regelung für Ausfälle der Straßenreinigung aufgrund von Baustellen und ähnlichem neu gefasst. Die vorgeschlagene Regelung ist verständlicher formuliert und führt zu einer Besserstellung der Betroffenen bei langen Baustelleneinrichtungen.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Straßenreinigung der Stadt Regenburg (Straßenreinigungsgebührensatzung) nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfes vom 27.09.2017, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

 

2.Der Kalkulationszeitraum wird vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 festgesetzt.

 

 


Anlagen:

 

  1. Änderungssatzung Straßenreinigungsgebühren
  2. Grundabgaben Musterhaushalt
Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderungssatzung Straßenreinigung 2018 (192 KB)    
Anlage 2 2 Anlage Musterhaushalt (325 KB)