Vorlage - VO/17/13576/20  

 
 
Betreff: Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
23.11.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.11.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 

 

A) Kalkulation der Entwässerungsbeitragssätze (§ 6 EAS) für die Jahre 2018 bis 2020

 

 

Bei der letzten Globalkalkulation wurden für den Kalkulationszeitraum 2015 2017 die Beitragssätze auf 4,00 €/m² (Grundflächenbeitrag) und 10,40 €/m² (Geschossflächenbeitrag) festgesetzt.

 

Der Fortschreibung lagen das Investitionsprogramm und die nach Auskunft der Fachämter im Kalkulationszeitraum neu anzuschließenden Flächen zugrunde; die Flächenverdichtung wurde pauschal berücksichtigt. Diese bisherige Fortschreibungsmethode war mit Unsicherheitsfaktoren bezüglich des Ausführungszeitpunkts der Maßnahmen, der Entstehung der Geschoßflächen und deren tatsächliche Flächen verbunden.

 

Seit 2015 wird von der Stadtkämmerei eine Statistik geführt, die den jährlichen Zuwachs bei den Grundflächen, den erstmalig angeschlossenen Geschoßflächen und den Geschoßflächen im Altbestand (Flächenverdichtung) quadratmetergenau wiedergibt. Bei den Grundflächen sind die Ausgangsgrundstücke nunmehr in OK.FIS erfasst, so dass hier eine genauere Basis ermittelt werden konnte.

 

Bis Ende 2020 ist mit einem Investitionsvolumen (alle bisherigen Investitionen eingerechnet) von ca. 427,3 Mio. € zu rechnen. Von diesen Kosten sind der Anteil für die öffentlichen Straßenflächen, die Staatszuschüsse und die fremdfinanzierten Kanäle abzuziehen, so dass ein zu verteilendes Kostenvolumen von 312,5 Mio. € verbleibt.

 

Auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallen 53,56 % der Kosten, auf die Schmutzwasserbeseitigung 46,44 %.

 

Da der Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung über den Grundflächenbeitrag, der Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung über den Geschossflächenbeitrag gedeckt werden soll, wurden die jeweiligen Kostenanteile auf alle bereits angeschlossenen und bis 2020 voraussichtlich noch anzuschließenden Grundstücks- und Geschossflächen umgelegt. Die gesamten Grundstücksflächen betragen bis Ende 2020 etwa 2.856 ha, die nach dem Beitragsmaßstab der städt. Entwässerungsabgabensatzung zu berücksichtigenden Geschossflächen ca. 920 ha.

 

Bei einer 100%igen Deckung des Investitionsaufwands für das Kanalnetz durch Beiträge ergeben sich nach dieser Globalkalkulation Beitragssätze von 5,86 €/m² (Grundflächenbeitrag) und 15,77 €/m² (Geschossflächenbeitrag).

 

Um die künftigen Ausgaben bei den Kanalbaumaßnahmen auch in den nächsten drei Jahren durch entsprechende Beitragseinnahmen in angemessenem Umfang finanzieren zu können, wäre der bisherige Finanzierungsanteil über Beiträge von 65 % beizubehalten.

 


Die Kalkulation stellt sich wie folgt dar:

 

 

Rechtsprechung und Kommentierung gehen davon aus, dass die Beiträge zwar kostendeckend, auf keinen Fall jedoch überhöht sein sollten, es wird deshalb eine Abrundung auf 3,80 €/m² beim Grundflächenbeitrag (alt 4,00 €/m²) und 10,20 €/m² beim Geschossflächenbeitrag (alt 10,40€/m²) empfohlen.

 

Die Refinanzierung derjenigen Investitionskosten für das Kanalnetz, die nicht über Beiträge gedeckt werden, erfolgt über Entwässerungsgebühren.


B)Kalkulation der Entwässerungsgebühren (§ 10 Abs. 10 EAS) für die Jahre 2018 bis 2020

 

 

1. Stadtratsbeschluss vom 20.11.2014

 

Mit Beschluss vom 20.11.2014 (Drucksachennummer VO/14/10289/20) wurden die Entwässerungsgebühren im Kalkulationszeitraum 01.01.2015  31.12.2017 wie folgt festgesetzt:

 

 

 

Schmutzwassergebühr

1,39 € je m³

Niederschlagswassergebühr

0,46 je m²

 

 

 

Dabei wurde die Schmutzwassergebühr gesenkt, um die zum Ende 2014 erwartete Gebührenausgleichsrücklage i.H.v. 3,9 Mio. € gem. Art. 8 Abs. 6 KAG abzubauen. Die Niederschlagswassergebühr wurde beibehalten, da die Gebührenausgleichsrücklage hier nur 0,8 Mio. € betrug.

 

 

2. Sachstand zum Zeitpunkt der Kalkulation 2018 bis 2020

 

Aktuell werden folgende Gebührenausgleichsrücklagen zum Jahresende 2017 erwartet:

 

  •              Schmutzwasser ca. 5,4 Mio. €
  •              Niederschlagswasser ca. 1,76 Mio. €.

 

Gründe für die erneuten Überdeckungen sind zum einen auf der Einnahmeseite die in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten heren Schmutzwassergebühren (+ 1,9 Mio. €). Schon eine Erhöhung von 5 % bei der prognostizierten Verbrauchsmenge kann hier zu Einnahmeerhöhungen von rund 0,65 Mio. € pro Jahr führen, wobei gerade der industrielle Wasserverbrauch starken Schwankungen unterliegt.

 

Auf der Ausgabenseite waren vor allem erhebliche Minderausgaben im Bereich des Unterhalts von Entwässerungsanlagen, Hausanschlusskanälen und für Kanalsanierungen (Gr. 5151, 5156, und 5159) sowie bei der Energie für Betriebszwecke (Gr. 6325 und Gr. 6340). Insgesamt wurden alleine in diesen fünf Positionen rund 3,4 Mio. € geringere Ausgaben als geplant realisiert. Beim Unterhalt ist dies vor allem auf witterungsbedingte Verzögerungen, personelle und organisatorische Engpässe sowie verspätete Rechnungstellung der beauftragten Unternehmen zurückzuführen. Ursache bei den Energiekosten ist hauptsächlich die erhöhte Produktion von Eigenstrom durch das BHKW im Klärwerk sowie Betriebsoptimierungen die zu verringerten Verbräuchen von Fällungsmitteln, Methanol und Flockmitteln führten. Zusätzlich wirkten sich die vergleichsweise niedrigen Preise für Heizöl, Diesel und Gas in den Jahren 2015 und 2016 aus.

 

Die erwähnten Minderausgaben wirken sich aber nicht in voller Höhe auf die Gebührenausgleichsrücklage r Schmutzwasser aus, da nur rund zwei Drittel der Kosten auf das Schmutzwasser entfallen und zusätzlich noch bestimmte Positionen gegengerechnet werden wie z.B. die Kostenerstattungen der Anschlussgemeindenr die Leistungen des Klärwerks.

 


3. Gebührenbedarfsberechnung 2018 2020

 

 

3.1 Allgemeines

 

Die umlagefähigen Kosten sollen durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden. In Art. 8 Abs. 2 KAG wird bei kostenrechnenden Einrichtungen die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips gefordert.

 

Bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten muss im Bereich der Entwässerung zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser unterschieden werden. Beim Schmutzwasser bemisst sich die Menge auf Basis des Frischwasserverbrauchs, beim Niederschlagswasser auf Grundlage der versiegelten Flächen. Die Kosten an sich setzen sich aus den Kosten des städtischen Kanalsystems und denen des Klärwerks zusammen, die je nach Art der Kosten entweder direkt oder gemäß bestimmter Schlüssel auf das Schmutz- bzw. Niederschlagswasser verteilt werden.

 

 

3.2 Kalkulation der Schmutzwassergebühr

 

Im Kalkulationszeitraum werden umlagefähige Kosten i.H.v. 46,6 Mio. € erwartet. Abzüglich der prognostiziertencklage i.H.v. 5,4 Mio. €ssen also rund 41,25 Mio. € durch Schmutzwassergebühren im Kalkulationszeitraum eingenommen werden. Als anfallende Schmutzwassermenge werden 30,5 Mio. m³ r den Zeitrahmen 2018 2020 angesetzt.

 

 

Neben dem Abbau der Gebührenausgleichsrücklage ist die Senkung auch auf die Verringerung des kalkulatorischen Zinssatzes ab 2018 von 4,3 % auf 3,8 % zurückzuführen, der im anlageintensiven Entwässerungsbereich stark zum Tragen kommt (etwa -0,04 €/m³).

 

 

3.3 Kalkulation der Niederschlagswassergebühr

 

Bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr werden nur die privaten befestigten Grundstücksflächen herangezogen. Die Kosten aus der Niederschlagswasserableitung öffentlicher Flächen (Straßen, Wege und Plätze) zählen nicht zu den umlagefähigen Kosten und werden aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert (Betriebsabrechnung 2016: 2,5 Mio. ).

 

Bei privaten Grundstücken besteht durch die Gebührentrennung der Anreiz das Niederschlagswasser versickern zu lassen bzw. in Zisternen aufzufangen. Die jährliche Steigerungsrate privater versiegelter Flächen beträgt im langjährigen Durchschnitt etwa 0,35 %.

 

Beim Niederschlagswasser werden für den Zeitraum 2018 bis 2020 umlagefähige Kosten i.H.v. 16,4 Mio. € erwartet. Abzüglich der erwarteten Gebührenausgleichsrücklage i.H.v. 1,76 Mio. € ergibt sich ein durch Niederschlagswassergebühren zu deckender Betrag über 14,6 Mio. €. Dabei wird von abzurechnenden privaten Flächen im Umfang von 34,7 Mio. m² ausgegangen.

 

 

Auch hier wirkt sich neben dem Abbau der Gebührenausgleichsrücklage die Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes gebührenmindernd aus (ca. -0,01 €/m²).


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungsabgabensatzung – EAS) gemäß beiliegendem Entwurf vom 14.09.2017, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Beschlusses bildet.

 

  1. Der Kalkulationszeitraum für die Entwässerungsbeiträge (§ 6 EAS) und die Entwässerungsgebühren (§ 10 EAS) wird auf drei Jahre (01.01.2018 – 31.12.2020) festgesetzt.

 

 


 

Anlagen:

  1. Entwurf Entwässerungsabgabensatzung ab 2018
  2. Grundabgaben Musterhaushalt
Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Änderungssatzung Entwässerungsabgabensatzung 2018 (184 KB)    
Anlage 2 2 Anlage Musterhaushalt (325 KB)