Sachverhalt:
Auf Basis des Stellenplans 2017 ergeben sich folgende Berechnungen:
1. Stellenplanänderungen ohne Stellenobergrenzenberechnung
Aufgrund der sachgerechten Bewertung der Funktionen durch die Bewertungs- kommission v. 15.09.2017 ergeben sich Stellenanpassungen.
Es werden folgende Stellenplanänderungen vorgeschlagen:
2.1. Obergrenzen für Beförderungsämter nach Art. 26 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz- 4. QE -
Es besteht rechnerisch die Möglichkeit der Anhebung von 6,00 Planstellen von A 13 / A 14 nach A 15.
Auf Grund der Stellenbewertung wird keine Stellenplanänderung in Form einer Anhebung vorgeschlagen.
Nach VV zu § 6 KommHV sind Stellen grundsätzlich nach der tatsächlichen Stellenbesetzung im Haushaltsjahr auszuweisen.
Im Hinblick auf diese Vorschrift und die Stellenbesetzungssituation werden folgende Stellenplanänderungen vorgeschlagen:
UA StKz von BesGr nach BesGr
610561 1000A 15A 14 610561 3000A 15A 14
Es besteht rechnerisch die Möglichkeit der Anhebung von 2 Planstellen von A 15 nach A 16.
Es wird derzeit keine Stellenplanänderung vorgeschlagen.
oder beruflichen Schulen nach Art. 27 Abs. 5 Besoldungsgesetz
Es besteht rechnerisch die Möglichkeit der Anhebung von 1 Planstelle von A 16 nach A 16 + Z.
Auf Grund der Stellenbewertung wird keine Stellenplanänderung vorgeschlagen.
3.1. Beförderungsämter für Studiendirektorinnen/-direktoren (BesGr A 15) – 4. QE – Lehrkräfte an beruflichen Schulen (Schl. 40 + 49) -
Mit Beschluss des Personalausschusses vom 16.10.2002, TOP 6, Drucksachennr. 0302/0068-16 bzw. vom 29.06.2006, TOP 2, Drucksachennr. VO/06/1492/018 wurde die Mitrechnung der Angestelltenstellen (TVöD-Beschäftigte) in die Berechnung der Beförderungsämter des höheren Dienstes – Lehrkräfte an beruflichen Schulen – beschlossen.
*) davon 1 Planstelle im Schulaufsichtsdienst (StKz 40 0001)
Bei BesGr. A 15 bestehen rechnerisch 7 Anhebungsmöglichkeiten von A 13 / A 14 nach A 15.
Aufgrund der Stellenbewertung wird keine Stellenplanänderung vorgeschlagen.
3.2. Beförderungsämter für Studiendirektorinnen/-direktoren (BesGr A 15) – 4. QE – Lehrkräfte an Gymnasien (Schl. 50) -
Mit Beschluss des Personalausschusses vom 16.10.2002, TOP 6, Drucksachennr. 0302/0068-16 bzw. vom 29.06.2006, TOP 2, Drucksachennr. VO/06/1492/018 wurde die Mitrechnung der Arbeitnehmerstellen (TVöD-Beschäftigte) in die Berechnung der Beförderungsämter des höheren Dienstes – Lehrkräfte an Gymnasien – beschlossen.
Eingangsamt BesGr A 10 – 3. QE - (Schlüssel 42) -
Mit Beschluss des Personalausschusses vom 16.10.2002, TOP 6, 0302/0068-16 bzw. vom 29.06.2006, TOP 2, Drucksachennr. VO/06/1492/018 wurde die Mitrechnung der Arbeitnehmerstellen (TVöD-Beschäftigte) in die Berechnung der Beförderungsämter für gewerbliche Fachlehrkräfte beschlossen.
Zum Abbau des Überhangs bei BesGr. A 12 ist bei der Stelle StKz 40 2802 (0,46-Stelle) ein kw-Vermerk vorhanden.
3.4. Beförderungsämter für Fachlehrer/-innen (BesGr A 12) – Fachlehrkräfte für Hauswirtschaft mit Eingangsamt BesGr A 10 – 3. QE - (Schl. 44) -
Mit Beschluss des Personalausschusses vom 16.10.2002, TOP 6, Drucksachennr. 0302/0068-16 bzw. vom 29.06.2006, TOP 2, Drucksachennr. VO/06/1492/018 wurde die Mitrechnung der Arbeitnehmerstellen (TVöD-Beschäftigte) in die Berechnung der Beförderungsämter für Fachlehrkräfte in der Hauswirtschaft beschlossen.
4. Die unter der Ziffer 1 bis 3 vorgeschlagenen Stellenplanänderungen sollen die stellenplanmäßigen Voraussetzungen für die vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten schaffen. Die Beförderungsämter können übertragen werden.
die im Bericht vorgeschlagenen Stellenplanänderungen zu genehmigen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Berechnung der Beförderungsämter für den Haushalt 2018 durchzuführen und die sich hieraus ergebenden möglichen Änderungen des Stellenplans in den Vorschlag des Stellenplans für den Haushalt 2018 einzuarbeiten. Grundlage für diese Nachberechnung sind die am 19.10.2017 vom Personalausschuss getroffenen Beschlüsse in der Form, die sie durch die nochmalige Überprüfung der Verwaltung erhalten.
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