Vorlage - VO/17/13863/11  

 
 
Betreff: Außertarifliche Leistungen im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Entscheidung
13.12.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

  1. Allgemein:

Die neue Entgeltordnung zum TVöD ist mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Mit der Einführung der neuen Entgeltordnung trat das bisherige Übergangsrecht, das noch auf die Vergütungsordnung des BAT Bezug genommen hat, außer Kraft. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD richtet sich für den Bereich der VKA nach den §§ 29 ff TVÜ-VKA.

Die Überleitungsvorschriften der §§ 29 ff TVÜ-VKA waren anzuwenden auf alle Beschäftigten, die im Jahr 2005 in den TVöD übergeleitet worden sind und auch auf die Beschäftigten, die nach dem 30.09.2005 bis einschließlich 31.12.2016 eingestellt worden sind.

Grundsätzlich erfolgte nach § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA die Überleitung dieser Beschäftigten in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung fand aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt.  Auf der Basis der Tätigkeitsmerkmale einer Stelle ergab sich die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung. Für den weit überwiegenden Teil der Beschäftigten wurden aus den vorläufigen Eingruppierungen endgültige Eingruppierungen. 

 

  1. Besonderheiten bei den Entgeltgruppen 9 und 13 TVöD:

r die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 und 13 gelten Sondervorschriften.

So waren die Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 29 c Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 14 TVöD überzuleiten.

Die bisherige Entgeltgruppe 9 wurde durch die neuen Entgeltgruppen 9 a, 9 b und 9 c ersetzt. Bereits bei der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD waren einige Besonderheiten zu beachten. Von der unterschiedlichen Bewertung nach BAT/BMT-G Grundsätzen hing es ab, ob die Beschäftigten in Entgeltgruppe 9 TVöD auch die Stufe 6 erreichen konnten.

Die Stufe 6 konnte auf Planstellen nicht erreicht werden, die nach Vergütungsgruppe V b ohne Aufstiegsmöglichkeit nach IV b oder nach Vergütungsgruppe V b nach einem Aufstieg aus Vergütungsgruppe V c oder der ehem. Lohngruppe 9 (ehem. Arbeiter und Arbeiterinnen) bewertet war.

Beschäftigte, bei denen bisher eine Stufenbegrenzung zu beachten war, waren nach      § 29 c Abs. 3 Satz 1 und § 29 c Abs. 4 TVÜ-VKA in Entgeltgruppe 9 a überzuleiten. Wenn nach den bisherigen Regeln des TVöD keine Stufenbegrenzung zu beachten war, erfolgte die Überleitung nach der neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 9 b.

 

  1. Erkennen von Fehlern bei den EDV-technischen Vorgaben und Umgang damit:

Bei der Bearbeitung der Überleitungen nach der neuen Entgeltordnung in die Entgeltgruppen 9 a und 9 b wurde festgestellt, dass in der Zeit seit 01.10.2005 in einigen Fällen versäumt worden war, die tarifrechtlich vorgesehenen Stufenbegrenzungen im EDV Abrechnungssystem vorzugeben. In 14 Fällen hat dies dazu geführt, dass Beschäftigte in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 aufgestiegen sind, obwohl bei ihnen tarifrechtlich eine Stufenbegrenzung zu beachten gewesen wäre. Entsprechend den tarifrechtlichen Vorgaben wurden diese Beschäftigten nach Entgeltgruppe 9 a TVöD übergeleitet.

Da die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese fehlerhafte Vorgabe im EDV System nicht zu vertreten haben und sie sich auf die Richtigkeit der Abrechnung verlassen haben, wurde ihnen befristet bis 31.12.2017 der jeweilige Unterschiedsbetrag (d. h. die Differenz zwischen dem bisher bezahlten Tabellenentgelt und dem zutreffenden Tabellenentgelt) als dynamisierte Besitzstandszulage weiter gewährt.

Diese zeitlich begrenzte Entscheidung war im Verwaltungsweg möglich und basierte auf der Überlegung, dass bei der Neubewertung dieser 14 Stellen auf der Grundlage der neuen Entgeltordnung sich gegebenenfalls neue Bewertungen ergeben können.

 

  1. Ergebnis der Neubewertung:

Die auf der Grundlage der neuen Entgeltordnung durchgeführten Stellenbewertungen hat zu folgenden Ergebnissen geführt:

  • In 5 Fällen lautete das Ergebnis Entgeltgruppe 9 b TVöD.

Um bei diesen Beschäftigten Entgelteinbußen zu vermeiden, soll ihnen der Grundbetrag i. S. d. § 17 Abs. 4 TVöD i. d. bis 28.02.2017 geltenden Fassung i. H. v. zurzeit 94,39 Euro monatlich (brutto/Vollzeit) als dynamisierte Besitzstandszulage gewährt werden.

  • In 5 Fällen entsprechen die Tätigkeitsmerkmale nach der neuen Entgeltordnung der Entgeltgruppe 9 a TVöD.

In diesen Fällen soll der Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt, wie es vor der Überleitung gezahlt worden ist, und dem jetzt einschlägigen Tabellenentgelt als dynamisierte Besitzstandszulage gewährt werden.

  • In einem Fall ergab die Neubewertung sogar Entgeltgruppe 9 c TVöD.

Auch in diesem Fall ist zur Vermeidung von Entgelteinbußen eine dynamisierte Besitzstandszulage notwendig. Dies hängt zum einen mit dem Garantiebetrag i. S. d. § 17 Abs. 4 TVöD i. d. bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung zusammen. Zum anderen ist die bis 31.12.2016 einschlägige individuelle Endstufe anteilig zu berücksichtigen.

 

 

  1. Finanzielle Auswirkung:

Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung bedeutet diese außertarifliche Leistung monatliche Mehraufwendungen von zur Zeit rund 2.500,00 Euro insgesamt.

Da die betroffenen Beschäftigten unterschiedlich weit von der gesetzlichen Altersgrenze entfernt sind, können aktuell keine Angaben zur Dauer dieser außertariflichen Leistungen gemacht werden.

r die Entscheidung über diese außertariflichen Leistungen ist entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 1 d in Verbindung mit Anlage 1 II der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg der Personalausschuss zuständig, da es sich um eine Entscheidung über freiwillige Leistungen im Rahmen gesetzlicher Vorschriften handelt, durch die eine Verpflichtung für die Stadt Regensburg begndet wird, die sich über ein Jahr hinaus erstreckt.              

 

II. Abdruck an den Personalrat der Inneren Verwaltung/Gesamtpersonalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.


Der Ausschuss beschließt:

 

Den 11 Beschäftigten, die im Zuge der Überleitung in die neue Entgeltordnung Einkommenseinbußen hinnehmen müssten, weil ihnen in der Vergangenheit in tarifwidriger Weise Stufenaufstiege gewährt worden sind, werden als außertarifliche Leistungen dynamisierte Besitzstandszulagen wie in Nr. 4 des Berichtes beschrieben gewährt.