Sachverhalt: 1. Sachstand / Anlass · Im rechtsgültigen
Flächennutzungsplan 1983 in der Fassung einschließlich der Änderungen vom
17.07.2006 ist der geplante Änderungsbereich als Gewerbe- und Industriegebiet sowie
als Grünfläche bzw. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. · Die am 16.07.2002 vom Ausschuss für
Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschlossene Durchführung der
Bauleitplanverfahren im Bereich der Rathenaustraße (30. FNP-Änderung und
Bebauungsplan 220/I) ist nicht mehr erforderlich, dieser Bereich ist in der 35.
Änderung des Flächennutzungsplanes integriert. Der damalige Änderungsbeschluss ist
deshalb aufzuheben. 2. Beschreibung des Änderungsgebietes /
Gegenwärtige FNP-Darstellungen ·
Das
Änderungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 157 ha und erstreckt sich im
wesentlichen südlich der Autobahn A3 zwischen der Rathenaustraße, dem Stadtteil
Harting sowie der im Flächennutzungsplan dargestellten Straßentrasse. ·
Der
rechtsgültige Flächennutzungsplan von 1983 enthält für den größten Teil des
Gebietes die Darstellung Gewerbe- bzw. Industriegebiet. ·
Tatsächlich
wird das Gebiet bis auf die bereits vorhandenen Betriebe derzeit überwiegend
landwirtschaftlich genutzt. Die bestehenden Betriebe liegen innerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 220 „Gewerbe- und Industriegebiet Burgweinting Ost“. 3. Ziel und Zweck der Änderung /
Planungsziele / Nutzungskonzept / FNP-Änderungsentwurf Die Änderung stellt eine
Aktualisierung bzw. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit seinen
Bestandteilen Landschaftsplan sowie Ver- und Entsorgungsplan dar. Zur
Umsetzung der planerischen Zielsetzungen sind folgende Änderungen beabsichtigt: ·
Die
Trasse der „Hafenspange“ (Verbindung Straubinger Straße – Leibnizstraße) wird
aufgrund aktueller Betriebserweiterungen nach Osten verschoben und innerhalb
des Industriegebietes mit beidseitigen Grünbereichen dargestellt. ·
Im
Bereich an der Rathenaustraße wird eine zusätzliche Baufläche als Gewerbe- und
Industriegebiet dargestellt. ·
An
der südlichen Änderungsgrenze werden die bisher dargestellten Bauflächen
zurückgenommen. Der vorhandene Augraben bildet hier die zukünftige Grenze der
Bauflächen. ·
Für
eine mögliche Verlegung des von Nord nach Süd verlaufenden Grabensystems wird
der in diesem Bereich vorhandene und dargestellte Grünzug nach Westen
verschoben. Dadurch wird die Darstellung einer großen zusammenhängenden
Baufläche im Osten des Änderungsbereichs möglich. ·
Die
zwischen Leibnizstraße und Autobahn am östlichen Rand bisher dargestellte
GE-Fläche soll in eine größere Grünfläche umgewidmet werden, die aufgrund ihrer
natürlichen Beschaffenheit auch als Retentionsfläche oder für
naturschutzfachliche Maßnahmen geeignet ist. ·
Im
Bereich der bestehenden Grabensysteme sind im südlichen Änderungsbereich große
Grünflächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft vorgesehen. ·
Mit
der geplanten Änderung werden Flächen für die Landwirtschaft, die sich im
Eigentum der Stadt befinden, als Grünflächen umgewidmet. Im Zusammenhang mit
den bestehenden Grabensystemen wird damit die Grundlage für ein ökologisches
Netz und ein daraus entwickelbares Freiraumkonzept geschaffen. 4. Weiteres Vorgehen Als
nächster Verfahrensschritt wird die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
sowie die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB durchgeführt. Der
Ausschuss beschließt: 1. Für das Gebiet im Bereich Burgweinting
Ost ist das Verfahren zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich
seinen Bestandteilen Landschaftsplan sowie Ver- und Entsorgungsplan
einzuleiten. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus beiliegendem
Lageplan (M. 1 : 10.000), der Bestandteil dieses Beschlusses
ist. 2. Die im Bericht vom 07.11.2006 dargestellten
Planungsziele sowie der vorliegende Entwurf zur 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes vom 07.11.2006, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
werden beschlossen. 3. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
sind im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung jedermann
darzulegen. Die Darlegungsunterlagen sind außerdem eine Woche vor und eine
Woche nach der Informationsveranstaltung zur allgemeinen Einsichtnahme
bereitzuhalten. Während dieser Frist ist jedermann Gelegenheit zur Erörterung
und zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. 4. Die Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs.
1 BauGB an der Planung ist ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg,
bekannt zumachen. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die
Bürgerbeteiligung hingewiesen werden. 5. Der Einleitungsbeschluss des Ausschusses
für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen zur 30. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Bereich der Rathenaustraße vom 16.07.2002 (AMBL. Nr.
31 – 58 vom 29.07.2002) wird aufgehoben.
Anlagen:
2 Pläne
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