Vorlage - VO/18/13998/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 193, Guerickestraße (ehemaliges Betonteilwerk LERAG)
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
07.03.2018 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
21.03.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 24.06.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Beiträge wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 04.10.2017 vorgelegt.

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 193, Guerickestraße (ehemaliges Betonteilwerk LERAG) in der Fassung vom 04.10.2017 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg - Nr. 45 vom 06.11.2017 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 14.11.2017 bis 14.12.2017 öffentlich aus.

 

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 4 Abs. 2 BauGB, 4a Abs. 2 BauGB.

 

Darüber hinaus wurde neben dem Bebauungsplanverfahren zur Sicherstellung einer städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen Umsetzung des Bebauungskonzeptes ein Gestaltungsleitfaden (siehe Anlage) für das Bauquartier entwickelt. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird vom Investor beim Verkauf von Bauparzellen an die jeweiligen Käufer weitergegeben. Diese sind vertraglich verpflichtet die Vorgaben einzuhalten und an ihre Rechtsnachfolger weiterzugeben.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen.

 

Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sind auch Anregungen städtischer Dienststellen eingegangen, die redaktionelle Änderungen am Bebauungsplanentwurf erfordern. Diese sind der Vollständigkeit halber ebenfalls in der anliegenden Auflistung enthalten, so dass alle Änderungen am Bebauungsplanentwurf nachvollziehbar sind.

 

 


Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs.2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 193 Guerickestraße (ehemaliges Betonteilwerk LERAG):

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

rgerverein Süd-Ost e.V., c/o Carl-Thiel-Str. 6, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 04.12.2017

 

Anregungen:

Ergänzend zu unserem 1. Schreiben vom August 2015 möchten wir nochmals auf den Bebauungsplan wie folgt eingehen.

 

1.

Die überwiegende Definition als allgemeines Wohngebiet fördert Durchmischung, Vielfalt und damit Identitätsbildung nicht.

 

2.

Durch die Orientierung an einer Bahntrasse bekommt das Baugebiet eine markante gebogene Rückenlinie. Da diese Rückenlinie in eine abgestufte Baulinie übersetzt wird, kann die Chance, einen markanten Bogen auch baulich umzusetzen, nicht realisiert werden.

 

3.

Die teilweise vorgesehene Bebauung mit 3 geschossigen Reihenhäusern nimmt aktuelle Bedürfnisse und Trends auf dem Immobilienmarkt auf. Der Haustyp ist aber im Hinblick auf eine langfristige Quartiersbindung der Bevölkerung kritisch zu sehen, da dieser keine ausreichende Wohnflexibilität ermöglicht und altersgerechtes Wohnen kaum zulässt.

 

4.

Die Reduzierung der Sozialquote, um einer Prekarisierung des Quartiers entgegen zu wirken, wäre eigentlich nicht nötig gewesen. Die ausreichende Belegung der einkommensorientiert geförderten Wohnungen (EFOG) mit den entsprechenden Förderstufen wäre ausreichend gewesen. Auch in den Nachbarquartieren ist die Situation trotz vieler „Sozialwohnungen" ausgewogen.

 

5.

Die überwiegende Unterbauung des Geländes mit Erdgeschoss- und Halbparterregaragen verhindert in diesen Bereichen eine nachhaltige Begrünung (die geforderten 60 cm Aufschüttung sind kaum ausreichend) und Entwässerung. In Zukunft wäre einhergehend mit geringeren Anforderungen an die Zahl der Stellplätze eine Reduzierung der TG- Flächen auf die tatsächlich überbauten Flächen (Tiefgarage unter dem Haus) sinnvoll.

 

6.

Der Charakter der zu erwartenden Bebauung lässt die Realisierung eines Großteils von Häusern und Wohnungen innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften erwarten. Diese WEG-Wohneinheiten werden langfristig überwiegend fremdvermietet sein. Die üblicherweise dann beauftragten Hausverwaltungen werden Renovation und Innovation nicht unbedingt fördern bzw. aufgrund der gesetzlichen Vorgaben fördern können. Im klassischen Mietshaus hätten Veränderungsinitiativen eine bessere Chance. Es steht zu befürchten, dass bereits nach dem ersten Generationswechsel durch die schnelle soziale Abnutzung die Attraktivität des Quartiers erheblich abnimmt.


Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die Definition der überwiegenden Baugebietsteile als allgemeines Wohngebiet ermöglicht die im Fachprogramm Wohnen II beabsichtige Wohnnutzung. Sie ermöglicht Durchmischung, Vielfalt und damit Identitätsbildung. Durch die Umsetzung verschiedener Wohnungstypen wird die Durchmischung und Vielfalt der Wohnbebauung sichergestellt. Identitätsbildung ist wesentlich abhängig zum Beispiel von der Detailgestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes. Dies ist im Bebauungsplan nur begrenzt regelbar. Ein Gestaltungsleitfaden, welcher auch für dieses Quartier gesondert zum Bebauungsplan erstellt wurde, ist hierfür das wesentlich bessere Instrument.

 

Zu 2.:

Die Anregung, die Gestalt der Bahnlinien in Form einer (durchgehenden) gebogenen städtebaulichen Form aufzunehmen wurde insbesondere deshalb nicht verfolgt, da die dafür formgebenden Industriegleise bereits funktionslos geworden sind und langfristig ein Rückbau geplant ist. Es verbleibt zwar die Grundstücksgrenze in dieser Form, allerdings ist eine Durchgängigkeit der Freiräume nach Norden und Nordosten in Richtung der dortigen öffentlichen Flächen angestrebt und keine wie bisher vorliegende Abschottung mit einer Mauer so dass sich die Bogenform auflöst und nicht mehr nachvollziehbar sein wird. Daher wurden gestaffelte, strenge, lineare Formen der Baugrenzen bzw. Baurper nach Osten bzw. Nordosten hin gewählt. Diese bieten zusätzlich den Vorteil gegenüber einer langen Einheit, Abschnitte bzw. Quartiere bilden zu können.

 

Zu 3.:

Die vorgesehene Bebauung mit maximal 3- bis 4 geschossigen Reihenhäusern wurde gehlt, um eine „Durchmischung“ und „Vielfalt“ der Wohnformen als Ergänzung zum Geschosswohnungsbau bei gleichzeitiger Wahrung der städtebaulichen Grundform zu erreichen. Eine Wohnflexibilität kann dabei in der Umsetzung der Bauleitplanung durchaus geschaffen werden. Altersgerechtes Wohnen ist bei einem Reihenhaustyp dabei naturgemäß schwieriger zu organisieren, jedoch bieten die Geschosswohnungsbauten im Umfeld im Alter entsprechende Alternativen.

 

Zu 4.:

Die Reduzierung der Quote für den sozial geförderten Wohnungsbau im Bebauungsplangebiet Nr. 193 erfolgte vor dem Hintergrund der im Umfeld der Guerickestraße bereits bestehenden relativ hohen Dichte an Sozialwohnungen sowie dem sozialplanerischen Ziel, der räumlichen Konzentration bestimmter Einkommensgruppen entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht zur sozialen Lage in Regensburg aus dem Jahr 2011 verwiesen. Dieser weist für die relevanten statistischen Blockgruppen im Umkreis des Baugebiets eine Häufung sozialer Problemlagen auf. Aktuelle Daten der Bundesagentur für Arbeit zeigen für diese Blockgruppen nach wie vor eine im städtischen Vergleich überdurchschnittlich hohe Quote von Empngern von Transferleistungen.

 

Zu 5.:

Die Unterbauung der Quartiere mit Tiefgeragenanlagen trägt dem städtebaulich-freiraumplanerischen Ziel der Gesamtplanung Rechnung, den ruhenden Verkehr aus der „Wohn- und Aufenthaltsebene“ des Freiraums herauszuhalten. Gestaffelte Freiräume, teils schollenartig abgehoben, schaffen dabei bewusst den Quartieren zugeordnete private oder gemeinschaftliche Freiräume, die sich von öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen „absetzen“. Eine dauerhafte und nachhaltige Begrünung ist dabei bei einer Aufbauhöhe der Vegetationsschicht auf unterbauten Flächen von mindestens 60 cm bei fachgerechter Umsetzung in der Objektplanung durchaus möglich. Großume der I. Wuchsordnung sind dabei kaum möglich, allerdings sind diese bei der vorgegebenen verdichteten Form der städtebaulichen Struktur ohnehin fachlich nicht angezeigt.

Eine fachgerechte Entwässerung der geplanten Tiefgaragenanlagen ist problemlos möglich.

Die Größe der Tiefgaragen spiegelt die Anforderungen der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg wider und kann daher nicht auf die Flächen unter den Gebäuden beschränkt werden.

 

Zu 6:

Die Bauleitplanung regelt insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung. Eigentumsverltnisse und Nutzungsregelungen können mit dem Planungsinstrument der Bauleitplanung nur bedingt gesteuert werden.

Ob überwiegend Wohnungseigentümergemeinschaften mit fremdvermieteten Wohnungen entstehen, liegt nicht im Einflussbereich der Stadt. Zumindest bei den Reihenhäusern im Kern des Wohngebietes ist erfahrungsgemäß von einer sehr hohen Eigentümerbewohnungsrate auszugehen.

 

Beschlussvorschlag 1.-6.:

Kenntnisnahme


 

Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 193 Guerickestraße (ehemaliges Betonteilwerk LERAG):

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

 

Schreiben vom 13.11.2017

 

Anregungen:

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

 

Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Verfügung.

 

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.

 

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der im Schreiben der Bundesnetzagentur übermittelte Richtfunkbetreiber wurde am Verfahren beteiligt. Es wurden keine Einwände vorgebracht.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

REWAG, Greflinger Straße 22, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 15.11.2017

Anregungen:

1.
Sparten Erdgas und Trinkwasser

Die Versorgung des Planungsbereichs mit Erdgas und Trinkwasser kann durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden.

Die Realisierung einer Erdgaserschließung hängt jedoch vom Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ab. Um diese Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend durchführen zu können, sind der REWAG KG im Vorfeld folgende Informationen zu übermitteln:

 

·         Lage der Gebäude (maßstäblicher Lageplan, Bebauungsplan,...)

 

·         Art und Größenabschätzung der geplanten Gebäude (z.B. EFH, REH, E+1,...; incl. geschätzte Wohnfläche oder Volumen)

 

·         Sollten bereits Grundstücke veräert worden sein, sollten die Kontaktdaten des Käufers übermittelt werden; somit ist es möglich, eine direkte Abfrage nach Gasinteresse zu veranlassen.

 

Eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung der Erschließungsmaßnahme ist für die REWAG KG eine gesetzliche Voraussetzung für die Freigabe dieser Baumaßnahme.

 

Abhängig vom Umfang der Maßnahme benötigt die REWAG KG eine Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten vor dem Beginn der Kanal- und/oder Straßenbauarbeiten für die damit einhergehenden Planungs-und Projektierungsarbeiten.

 

2.

Vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgender Rahmenbedingungen kann über die im öffentlichen Trinkwasserrohrnetz angeordneten Entnahmestellen (i. d. R. Unterflurhydranten DN 80) für den angezeigten Bereich eine Entnahmemenge von 96 m3/h für Feuerlöschzwecke (Grundschutz) zur Verfügung gestellt werden - über einen Zeitraum von zwei Stunden, unter Einhaltung eines Mindestdrucks von 1,5 bar:

  • Zum Entnahmezeitpunkt liegen keine Störungen im Netzbetrieb vor.

 

  • In jedem selbständigen Netzteil, d. h. in der betroffenen Wasserversorgungszone, findet zeitgleich keine weitere Löschwasserentnahme statt.

 

Die Ermittlung der zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmemenge erfolgte anhand eines Löschwassermengenplans letztmalig erstellt / aktualisiert 2014 - auf Basis folgender Eckdaten:

 

·         Wasserrohrnetzstand 2014,

 

·         Verbrauchsdaten des Jahres 2013, d. h. zwischenzeitlich erfolgte und künftige Netzausbauten und somit weitere zu versorgende Kunden sind nicht berücksichtigt.

 

·         Die Netzbelastung entspricht der größten stündlichen Trinkwasserabgabe eines Tages mit mittlerem Verbrauch (Grundbelastung; siehe DVGW-Arbeitsblatt W 405).

 

3.

Sparte Strom

r die öffentliche Versorgung des Planungsbereichs mit elektrischer Energie ist eine öffentliche Bedarfsfläche von ca. 25 m2r die Errichtung einer Transformatorstation vorzusehen. Der genaue Standort ist im weiteren Verlauf der Planungen mit der Regensburg Netz GmbH abzustimmen.

 

4.

Sparte Telekommunikation

r den nachrichtentechnischen Ausbau des Planungsbereichs sind neue nachrichtentechnische Anlagen vom bestehenden FC-Raum Safferlingstraße zum Baugebiet (ehem. LERAG-Gelände) zu verlegen.

Es sind keine Planungen oder sonstigen Maßnahmen beabsichtigt oder bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Erdgas:

Die Stellungnahme wurde an den Investor weitergeleitet. Die genannten Unterlagen zur Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung werden der REWAG vom Investor zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung erfolgt im Zuge der weiteren Planungen.

 

Trinkwasser:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2.:

Trinkwasser/Löschwasser:

Gemäß den Angaben der REWAG kann im Planungsgebiet an den vorgesehenen Entnahmestellen (in Form von Unterflurhydranten) eine Entnahmemenge von mindestens 96 m³/Stunde gewährleistet werden. Dies entspricht der Grundsicherung und ist für die geplante Bebauung mit weit überwiegend allgemeinen Wohngebieten erfahrungsgemäß ausreichend.

Die weiteren Angaben werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 3.:

Die Trafoanlage soll über eine vertragliche Regelung zwischen dem Versorgungsträger und dem Erschließungsträger sichergestellt werden und außerhalb des Planungsbereichs errichtet werden.

Die Details sind in den der Bauleitplanung nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen.

 

Zu 4.:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden bei den weiteren Planungen berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag 1.-4.:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Postfach 10 02 03, 80076 München

 

Schreiben vom 16.11.2017

 

Anregungen:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:

 

·         D-3-6938-0968 - Gräberfelder der Glockenbecherkultur und der mittleren Bronzezeit sowie Siedlungen der Hallstattzeit und der römischen Kaiserzeit.

 

Da zu diesen Friedhöfen immer auch benachbarte Siedlungen gehören. Ist es daher nicht auszuschließen, dass auf dem ehem. Lerag- Areal archäologische Befunde zum Vorschein kommen.

 

Informationen zur Vermutung von Bodendenkmälern finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege themen_7 denkmalvermutung.pdf

 

r Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig. Diese wurde bereits bei der bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt. Erste Sondagen sind bereits am Laufen.

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http ://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche grundlagen bodendenkmal.pdf

(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR. 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die genannten denkmalpflegerischen Tatbestände sowie die Erforderlichkeiten sind in der Begründung zum Bebauungsplan (Kapitel 1.6 und Kapitel 3.14) enthalten, ebenso die Erfordernis einer denkmalpflegerischen Erlaubnis.

Zur Verdeutlichung wird in der Begründung (Kapitel 1.6) die Beschreibung des dargestellten Bodendenkmals ergänzt.

Der Investor hat die denkmalpflegerische Erlaubnis bereits beantragt und das weitere Vorgehen mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 


Nr.  4.:

 

Antragsteller:

Bayerisches Landesamt für Umwelt, 86177 Augsburg

 

Schreiben vom 17.11.2017

 

Anregungen:

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, vorsorgender Bodenschutz).

 

Nach Prüfung durch die betroffenen Fachreferate werden solche Belange nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umwelt- und Rechtsamts in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die aufgeführten Stellen wurden an der Planung beteiligt. Sofern Anregungen vorgebracht wurden, sind diese in dieser Aufstellung enthalten.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

Umweltamt / Abteilung Ökologie / Sachgebiet Naturschutz

 

Schreiben vom 24.11.2017

 

Anregungen:

Bei dem Plangebiet handelt es sich im Wesentlichen um die ca. 4,9 ha große Fläche des ehemaligen Betonteilwerks der Fa. LERAG. Das Gebiet ist im Süden und Norden über die Guerickestraße erschlossen. Es grenzt im Südwesten an ein großes, bestehendes Wohngebiet mit Geschosswohnungsbau an. Die Nordosthälfte des Plangebiets wird von einem (aufgelassenen) Gleis umrahmt. Nördlich davon führt die Bahnstrecke vorbei. Zwischen dem Planungsgebiet und der Bahn haben sich Brachflächen und Biotope in unterschiedlichen Sukzessionsstadien entwickelt. Im Osten schließt hinter dem aufgelassenen Gleis eine Betriebsfläche des Gartenamts sowie eine städtische Sportanlage (Bezirkssportanlage) an.

Das Verfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) durchgeführt.

 

Es wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

- Planentwurf

- Entwurf Satzungstext

- Entwurf Begründung

- Übersichtsplan Flächen für die Feuerwehr

 

Beurteilung

Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für das Planungsgebiet erstellt, die uns mit Stand September 2017 vorliegt. In dieser saP wurden bestimmte Vermeidungsmaßnahmen formuliert, durch die verhindert werden soll, dass Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europ. Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) erfüllt werden. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im vorgelegten Satzungsentwurf festgesetzt. Die notwendigen Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der Population der Zauneidechse (sog. FCS-Maßnahme) wurden als Hinweis in die Satzung aufgenommen.

 

Sollte es notwendig werden, im Zuge der Bauarbeiten Zauneidechsen abzufangen und auf diese Fläche zu verbringen, wurde durch die höhere Naturschutzbehörde eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG in Aussicht gestellt, so dass die Vollzugsfähigkeit und Realisierung des Bebauungsplans nicht an unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern werden.

 

In der Begründung werden die Maßnahmen, die artschutzrechtlich notwendig waren bzw. sind, detailliert erläutert.

 

Es besteht Einverständnis mit den vorgelegten Unterlagen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Alle Anregungen sind bereits eingearbeitet.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller:

Deutsche Telekom Technik GmbH, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 13.12.2017

 

Anregungen:

Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

 

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

 

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher sicherzustellen, dass

 

- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,

 

- auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

 

- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,

 

- die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

 

- dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung oberirdischer Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.

- Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.

 

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebiets aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleitungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

T NL Süd, PTI 12

Bajuwarenstraße 4

93053 Regensburg

Tel.: 0800-3309747

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme und die darin aufgezeigten Thematiken hinsichtlich der Schaffung einer Telekommunikationsinfrastruktur sind in der Planumsetzung zu beachten. Die von der Deutschen Telekom Technik GmbH erbetene Zuarbeit von Unterlagen und die zeitgerechte Kontaktaufnahme wird durch den Investor bzw. Erschließungsträger veranlasst.

Auf Privatwegen wurden im Bebauungsplan in der Planzeichnung sowie in § 12 der Satzung Leitungsrechte (sowie Fahrtrechte) zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 193 in dessen Geltungsbereich keine Freileitungen zulässig sind.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 


Nr.  7.:

 

Antragsteller:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Postfach 200428, 93063 Regensburg

 

Schreiben vom 18.12.2017

 

Anregungen:

1. Allgemeines

Der Umgriff des Bebauungsplanes „Guerickestraße (ehem. Betonteilwerk Lerag)“ liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und außerhalb von wassersensiblen Bereichen. Oberflächengewässer sind im Umgriff nicht betroffen. Stillgewässer sind ebenfalls nicht vorhanden. Aufgrund der topographischen Lage und der geringen Neigung des Geländes und dessen Umgebung kann bei Starkregenereignissen der Zufluss von wild abfließendem Wasser nahezu ausgeschlossen werden.

 

2. Altlasten und Altlastenverdachtsflächen:

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Stadt Regensburg ist nach Kenntnisstand

des Amtes die Fläche, Fl.Nr. 2400/0, Gemarkung Regensburg, Altlasten-Nr. 36201044 im

Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011 aufgeführt. Diese im Altlastenverdacht stehende Fläche ist im Bebauungsplan in gebotener Weise zu berücksichtigen. Gemäß unserer Stellungnahme zur Orientierenden Untersuchung vom 25.04.2005 wurde bei den Untersuchungen der Gefahrenverdacht für eine Fläche beim

ehem. Vertikaltank erhärtet. Wir hatten empfohlen die kleinräumige und lokalbegrenzte Verunreinigung zu entfernen. Sollte der Empfehlung nicht gefolgt werden, so gaben wir an, dass die Entfernung der Verunreinigung bei künftigen Baumaßnahmen zu fordern ist. Uns ist nicht bekannt, ob die schädliche Verunreinigung entfernt wurde. Die Empfehlung bleibt aufrecht erhalten.

Die im Entwurf, Begründung, 04.10.2017 unter Punkt 1.7 und 3.12 aufgeführten Untersuchungen und Gutachten von 2016 und 2017 sowie das Baugrundgutachten von 2014 liegen uns nicht vor. Ohne eine Prüfung unsererseits können wir hierzu keine Aussage treffen. Daher bitten wir um Vorlage der Untersuchungen und Gutachten der Jahre 2016 und 2017. Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass eine Verfüllung von Material, auch unter Einhaltung der Zuordnungswerte Z0, aus dem Bereich militärischer Liegenschaften gemäß dem Leitfaden „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben, Brüchen sowie Tagebauen“ in Nassabbaustellen nicht zugelassen werden kann.

 

Korrektur vom 21.12.2017 nach Übersendung der geforderten Gutachten:

Altlasten und Altlastenverdachtsflächen:

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Stadt Regensburg ist nach Kenntnisstand des Amtes die Fläche, FlNr. 2400/0, Gemarkung Regensburg, Altlasten-Nr. 36201044 im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011 aufgeführt. Diese im Altlastenverdacht stehende Fläche ist im Bebauungsplan in gebotener Weise zu berücksichtigen. Gemäß unserer Stellungnahme zur Orientierenden Untersuchung vom 25.04.2005 wurde bei den Untersuchungen der Gefahrenverdacht für eine Fläche beim ehem. Vertikaltank erhärtet. Wir hatten empfohlen die kleinräumige und lokalbegrenzte Verunreinigung zu entfernen. Im Gutachten zur Detailuntersuchung vom 17.01.2004 des IB Geyer wurde empfohlen bei Erdarbeiten oder Entsiegelung im Bereich des Vertikaltanks den Ölschaden komplett auszuheben und ordnungsgemäß zu beseitigen. Die weiteren Gutachten gehen hierauf nicht ein. Wir schließen uns dem Gutachten zur Detailuntersuchung vom 17.01.2004 des IB Geyer an und ergänzen, dass diese Maßnahme durch einen Sachversndigen nach § 18 BBodSchG zu begleiten und über Sohl- und Flankenbeprobung die Altlastenfreiheit nachzuweisen ist.

Zu der Orientierenden Untersuchung des Umweltbüros Fanta möchten wir anmerken, dass gemäß den Laborprotokollen die Gesamtfraktion des Bodens und nicht die, für die bodenschutzrechtliche Bewertung einschlägige, 2 mm Feinfraktion untersucht wurde. Hierdurch können sich Verdünnungseffekte bezüglich der Bewertung der Stoffgehalte in Bezug auf den Bodenschutz ergeben. Bei Aushubmaßnahmen im Bereich der lokal erkundeten Belastungen sollten die Haufwerke separiert, getrennt und deklariert werden. Die horizontale Ausdehnung der lokalen Verunreinigungen ist nicht bekannt.

Bitte beachten Sie bezüglich der Entsorgung die jeweiligen in Bayern gültigen Leitfäden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2.:

Ursprüngliche Stellungnahme bzw. Korrektur der Stellungnahme vom 21.12.2017:

Die in dem Gutachten des IB Geyer vom 17.01.2004 festgestellte Altlast (kleinräumige, lokal begrenzte und erfasste Verunreinigung im Bereich eines Vertikaltanks (Öl/Kraftstoff)) wurde bis dato nicht entfernt. Sie wird, wie gutachterlich empfohlen, im Zug der Räumung des Grundstücks fachgerecht mit gutachterlicher Begleitung und Nachweisführung beseitigt. Hierzu hat sich der Erschließungsträger im städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Regensburg verpflichtet. Die Altlastenbeseitigungsmaßnahme ist durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu begleiten und über Sohl- und Flankenbeprobung die Altlastenfreiheit nachzuweisen.

 

Zu: „Anmerkung zu der orientierenden Untersuchung des Umweltbüros Fanta“:

Nach Rücksprache mit und Stellungnahme durch das Umweltbüro wurden die Verunreinigungen durch KW (Kohlenwasserstoffe) in einer auffälligen Schicht aus grobkörnigem Recyclingmaterial (Lerag-Zukaufstoff Hochofenschlacke) festgestellt (BS3 0,1-0,8 und BS11 0-0,5). In diesem, eher dem Bauschutt zuzuordnenden Material ist die Analyse in der Gesamtfraktion sinnvoll, da sich die Verunreinigungen erfahrungsgemäß insbesondere auch an den groben Fraktionen anhaften. In dem darunterliegenden Decklehm (BS11, 0,6-1,0) konnten keine KW mehr nachgewiesen werden. Laut Probenahmeprotokoll liegen in dieser Schicht fast 100% des Kornanteils unter 2 mm (U, t, fs).

Hinweis: Bei der Analyse der Fraktion kleiner 2 mm bei Auffüllungen bleiben regelmäßig größere Teile von Asphalt, Schwarzdecken und Dachpappen etc. im Sieb zurück, so dass es auch in der < 2mm-Fraktion zu Minderbefunden kommen kann.

 

Beschlussvorschlag 1.-2.:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  8.:

 

Antragsteller:

Eisenbahn-Bundesamt, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg

 

Schreiben vom 11.12.2017

 

Anregungen:

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEWG) berühren

 

1. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr 193, Guerickestraße (ehemaliges Betonteilwerk LERAG) der Stadt Regensburg bestehen von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes keine Einwände, wenn sichergestellt ist, dass der Eisenbahnbetrieb auf der nördlich daran vorbeiführenden Bahnlinie Regensburg - München durch spätere Baumaßnahmen oder auch sonstige Nutzungen, sowie auch durch mögliche Bepflanzungen weder gestört, noch beeinträchtigt wird.

2. Rein vorsorglich möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Stadt Regensburg als Ersteller dieses Bebauungsplanes oder die Nutzer des betreffenden Geländes bzw. der noch zu erstellenden Gebäude die aus dem Bahnbetrieb der benachbarten Bahngleise auftretenden Immissionen, hier insbesondere Schall, Erschütterungen oder Staub, entschädigungslos hinzunehmen oder auf eigene Kosten für Abhilfe zu sorgen haben.

3. Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen (DB Netz AG bzw. DB Energie GmbH) prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicherweise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Im Norden des Bebauungsplangebietes grenzen die Anlagen der Deutschen Bahn AG und das Plangebiet aneinander. Der Bebauungsplan berücksichtigt durch die festgesetzten Baugrenzen sowohl den Bestand als auch die geplanten Erweiterungsmaßnahmen der Gleistrasse. Zusätzlich wurde südlich der geplanten Erweiterungstrasse eine Fläche für eine begleitende Wegeverbindung mit Festsetzung eines Gehrechtes sowie eines Fahrtrecht für Radverkehr berücksichtigt.

Der Bebauungsplan setzt zur Konfliktminimierung im Bereich neben Bahnverkehrsanlagen keine Pflanzungen fest.

 

Zu 2.:

Die Bebauungsplanung berücksichtigt die Auswirkungen, die sich aus dem Bestand sowie aus den zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 193 bekannten geplanten Entwicklungen der Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes ergeben in erforderlicher Weise: Durch den derzeitig vorliegenden und künftig zu erwartenden Betrieb der Schienenverkehrsanlagen wirken auf das Plangebiet erhebliche Immissionen (Schall, Erschütterung) ein. Diese wurden gutachterlich in Form einer Schalltechnischen Untersuchung sowie eines Erschütterungsgutachtens umfangreich ermittelt und in die Planung aufgenommen. Insbesondere durch die auf das Plangebiet einwirkenden Schalleinträge aus den Schienenverkehrsanlagen ergab sich die städtebauliche Grundform einer zu dieser Schallquelle hin ausgebildeten sehr dichten und hohen Randbebauung im Norden bzw. Nordosten. Diese bauliche „Kruste“ sorgt dabei für einen geschützteren hinterliegenden Bereich. Für die Randbebauung, bzw. das gesamte Plangebiet wurden umfangreiche Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Für die Randbebauung zur Bahn hin wurden im Bebauungsplan Maßnahmen zum Erschütterungsschutz festgesetzt.

 

Zu 3.:

Die Deutsche Bahn AG wurde an der Planung beteiligt. Es wurden Einwände vorgebracht, die unter dem Punkt 9 behandelt sind.

 

Beschlussvorschlag 1. -3.:

Kenntnisnahme

 


Nr.  9.:

 

Antragsteller:

DB AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München

 

Schreiben vom 10.01.2018 (Anregung außerhalb der Frist)

 

Anregungen:

1. Infrastrukturelle Belange

Der Bebauungsplan darf die zukünftige Entwicklung (Errichtung eines 4. Streckengleises und/oder zusätzlicher Abstell- /Zugbildungsgleise), aufgrund der mittel- und langfristig zu erwartenden Schienenverkehrsentwicklung im Knoten Regensburg, nicht behindern. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben vom 26.11.2015 der DB Netz AG. Es sind die Abstimmungen zwischen der DB Netz AG und der Stadt Regensburg bzgl. möglicher Freihaltetrassen für die DB AG im Bebauungsplan zu becksichtigen.

 

Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht in Richtung oder auf/über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten.

Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

 

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vor-zusehen bzw. vorzunehmen.

 

nftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie               notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn             

weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

 

2. Immobilienspezifische Belange

Sollten Abstandsflächen auf Grund im Eigentum der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen fallen, sind diese im Baugenehmigungsverfahren durch einen aussagekräftigen und prüfhigen Lageplan auszuweisen. Eventuell ist der Abschluss eines kostenpflichtigen Gestattungsvertrages mit der DB Netz AG, vertreten durch die DB AG, DB Immobilien, abzuschließen.

 

3. Hinweise für Bauten nahe der Bahn

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

 

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

 

Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15.000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

Es ist ein Mindestabstand von 3m zur Oberleitungsanlage einzuhalten. Außerdem ist ein Schutzabstand von mindestens 5m um die Fundamentaußenkante der Oberleitungsmaste einzuhalten. In diesem Bereich dürfen keine Grabungsarbeiten stattfinden.

 

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Bei Einsatz von Baggern etc. ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zum Gleis einzuhalten. Sofern dies nicht möglich ist, ist eine Absicherung der Bagger mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

 

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Niederlassung Süd, Immobilienmanagement I.NF-S(R), Richelstraße 1, 80634 München, Herr Prokop, Tel.: 089 / 1308 72 708, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

 

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

 

Ein Betreten der Baustelle über das Betriebsgleis ist auszuschließen. Ist dies nicht möglich, ist eine Absicherung der Mitarbeiter mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich. Es ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zum Betriebsgleis der DB AG einzuhalten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Es sind in den späteren Planungsphasen evtl. Kabeleinweisungen durch die DB Netz AG erforderlich.

 

Zu ihrer Information liegt diesem Schreiben ein Bestandskabellageplan Telekommunikation (Tk) der DB Kommunikationstechnik GmbH bei. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass im Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, Planungen und Baumaßnahmen der DB Kommunikationstechnik GmbH bestehen. Für genauere Auskünfte und Planungsunterlagen, wenden Sie sich bitte an die DB Kommunikationstechnik GmbH, db.kt.dokumentationsservice-muenchen@deutschebahn.com.

 

r Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger / Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.

Bei Rückfragen zu Themen unter Punkt 3 „Hinweise für Bauten nahe der Bahn“ wenden Sie sich bitte an die DB Netz AG, Herr Sänger, D.-Martin-Luther-Straße 8, 93047 Regensburg, Tel.: 0941/ 500 - 6377, arno.saenger@deutschebahn.com.

 

4. Schlussbemerkung

Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

 

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.

 

r Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Börgerding, zu wenden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die genannten Freihaltetrassen für zusätzliche Schienenverkehrsanlagen wurden im Bebauungsplan durch Planeintrag berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wurde eine Wegeverbindung südlich der Erweiterung der Schienentrassen, die zusätzlich mit Gehrecht sowie einem Fahrrecht für Radverkehr festgesetzt ist.

Niederschlagswasser aus dem Bereich des Bebauungsplangebietes wird dabei nicht auf bestehende oder geplante Schienenverkehrsanlagen geleitet. Die Niederschlagswässer, die auf den an die Bahnanlagen angrenzenden Grundstücksflächen entstehen, werden in den sdtischen Mischwasserkanal eingeleitet. Die dem Bauleitplanverfahren nachfolgenden Planungen haben dies zu berücksichtigen.

Pflanzungen werden in den der Bauleitplanung nachfolgenden Planungen in Ausprägung und Endwuchshöhe an die Bahnanlagen angepasst.

Die von den Bahnanlagen auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen, insbesondere die Schallimmissionen und die Erschütterungen, wurden in der Bauleitplanung umfangreich gutachterlich erfasst. Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der zukünftigen Bewohner und der Bebauung wurden festgesetzt (siehe auch Stellungnahme Nr. 8 des Eisenbahn-Bundesamtes)

Die weiteren möglichen Immissionen wie Bremsstaub, Staub, Funkenflug etc., die beim zussigen Bahnbetrieb ausgehen können, sind zu dulden.

 

Zu 2.:

Die Hinweise zur Abstandsflächenregelung sind in der weiteren Planumsetzung zu beachten.

 

Zu 3.:

Die Hinweise für die Ausführung von Baumaßnahmen in der Nähe von Bahnanlagen sind in der weiteren Planumsetzung zu beachten.

Die Hinweise werden an den Investor weitergegeben.

 

Zu 4.:

Der Hinweis, spätere Bauanträge der DB AG im Genehmigungsverfahren vorzulegen wird zur Kenntnis genommen. Er ist in den der Bauleitplanung folgenden Planungsphasen zu becksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag 1.-4.:

Kenntnisnahme

 


Nr.  10.:

 

Antragsteller:

Tiefbauamt, Stadtentwässerung

 

Schreiben vom 12.12.2017

 

Anregungen:

In Ergänzung und Fortschreibung der Stellungnahmen vom 11.12.2014, vom 20.03.17, vom 31.05.17 und vom 01.06.2017 sowie den Hinweise zum Entwässerungskonzept und zur Versickerung vom 03.02.17 nehmen wir wie folgt Stellung:

 

1. zu § 19 Entwässerung:

 

die Formulierung „Private Verkehrsflächen können nur an den städtischen Mischwasserkanal angeschlossen werden, sofern der Abflussbeiwert von 0,3 nicht bzw. nur geringfügig überschritten wird“ ist zu ändern, da diese so nicht genau zutrifft und eine Relativierung einer Festsetzung durch den Zusatz „bzw. nur geringfügig“ aus unserer Sicht nicht möglich ist.

 

 

Vorschlag zur Formulierung:

Die Einleitung von Niederschlagswasser aus privaten Flächen unterliegt einer Beschränkung. Für die Ermittlung der insgesamt zulässigen Einleitung aus dem Gesamtgebiet in den Mischwasserkanal beträgt der mittlere Abflussbeiwert 0,3“

 

Diese Formulierung wäre aus unserer Sicht zutreffend und lässt Möglichkeiten offen, durch planerische Maßnahmen im privaten oder öffentlichen Bereich diese Vorgabe zu erfüllen.

 

2. zu „Hinweise zur Satzung Ver-und Entsorgung“:

 

Pkt. 1:

Ein Hinweis auf einen erforderlichen Abstand von Bäumen zu Ver- und Entsorgungsleitungen fehlt. Dieser beträgt zu Entwässerungsanlagen 3,50 m. 

 

Pkt. 3:

die Formulierung „Die Rückstauebene der Entwässerung ist ….. unterhalb der jeweils festgesetzten EFOK anzuordnen“ ist zu ändern, da nicht die Rückstauebene durch die EFOK vorgegeben werden kann, sondern umgekehrt die EFOK von der Rückstauebene vorgegeben wird.

 

Vorschlag zur Formulierung:

Die Rückstauebene für die Entwässerung ist die Straßenhöhe am Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal.“ evtl. mit der Ergänzung: „Die EFOK ist über der Rückstauebene anzuordnen. Es wird ein Abstand von mind. 20 cm zwischen EFOK und Rückstauebene empfohlen“ (dies ist die Voraussetzung, wenn das Erdgeschoß im Freispiegel ohne Rückstausicherung entwässert werden soll)

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Zu 1.: zu § 19 Entwässerung

Der Paragraph 19 Abs. 2 Entwässerung wird als Klarstellung behandelt und wie folgt geändert:

 

(2) Niederschlagswasser aus öffentlichen Verkehrsflächen ist dem städtischen Mischwasserkanal zuzuführen.

 

(3) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus privaten Flächen unterliegt einer Beschränkung. Der mittlere Abflussbeiwert für die Ermittlung der insgesamt zulässigen Einleitung aus dem Gesamtgebiet in den Mischwasserkanal beträgt 0,3.

 

Ein erneutes Beteiligungsverfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich, da die Änderung auf ausdrücklichen Vorschlag der betroffenen Behörde erfolgt und es sich um eine Klarstellung von einer im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzung handelt. Auch hat der betroffene Grundstückseigentümer zugestimmt; die Klarstellung hat weder Auswirkungen auf andere Bürger noch sind andere Behörden oder Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt. Hat eine nach der öffentlichen Auslegung vorgenommene Änderung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange.

 

Zu 2.: zu „Hinweise zur Satzung Ver- und Entsorgung“

Der erforderliche Abstand von Bäumen zu Entsorgungsleitungen ist unter den Hinweisen zum Satzungstext unter Grünordnung Punkt 6 geregelt. Es wird unter Ver- und Entsorgung Punkt 1 ein Verweis auf diesen Punkt aufgenommen.

 

Unter den Hinweisen zum Satzungstext wird unter Ver- und Entsorgung der Punkt 3 wie vorgeschlagen geändert.

 

Beschlussvorschlag 1. -2.:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr. 11.:

 

Antragsteller:

Amt für Stadtentwicklung

 

Schreiben vom 04.12.2017

 

Anregungen:

Auf Seite 24 der Begründung sollte der erste Absatz unter der Überschrift „Soziale Wohnraumförderung" durch folgende Formulierung ersetzt werden: „Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen vom 24.01.2013 sind bei Bebauungsplangebieten mit einer Bruttogeschossfläche von mehr als 4.500 m² Wohnen 20 % der gesamten Bruttogeschossfläche für Wohnen im Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung zu erstellen"

(So steht es dem Wortlaut nach im Beschluss).

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen und die Begründung redaktionell geändert. Der Punkt „Soziale Wohnraumförderung“, Seite 24 f. der Begründung erhält folgende Fassung: 

Nach dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen vom 24.01.2013 sind bei Bebauungsplänen mit einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 4.500 m² Wohnen 20% der gesamten Bruttogeschoßfläche für Wohnen im Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung zu erstellen.

Bei der Berechnung der geforderten Anteile für gefördertes Wohnen im Lerag-Gelände ist durch den Jahre dauernden Planungs-, Verhandlungs- und Abstimmungsprozess eine Sondervariante zwischen der “alten“ Beschlusslage, die nur einen Anteil von 15 % öffentlichem Wohnungsbau bezogen auf alle Geschosswohnungen gefordert hatte, und der aktuell geltenden Beschlusslage entstanden. Da bereits im Fachprogramm Wohnen II von 2007 das Lerag-Gelände für den Wohnungsbau vorgesehen war, leitete zunächst der damalige Eigentümer planerische Überlegungen für die Entwicklung dieses Gebiets ein, so dass bereits 2011 die Vorstellungen der Stadt zu den Inhalten des städtebaulichen Vertrags an den Eigentümer übermittelt worden sind. Erst Anfang 2013 stieg der neue Eigentümer in die Planungen ein. Aus Gründen des Vertrauensschutzes müssen deshalb beim Lerag-Gelände 20% der Geschosswohnungsflächen und nicht, wie in der aktuellen Beschlusslage festgelegt, der Wohnbaufläche insgesamt als sozial geförderte Wohnflächen geschaffen werden.

 

Gemäß der festgesetzten höchstzulässigen Geschossflächen i.S. des § 20 Abs. 3 und 4 BauNVO dürfen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6, WA 11, WA 14 und WA 15, in denen Geschosswohnungsbau vorgesehen ist, maximal 28.580 m² Bruttogeschossfläche errichtet werden. 20% hiervon sind 5.716 m². Gemäß Festsetzung sind oberhalb des Erdgeschosses in WA 15 3.340 m² Geschossfläche zu errichten, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten.

Im Planungsgebiet des Bebauungsplanes 193 „Guerickestraße (ehem. Betonteilwerk Lerag)“ entsteht somit ein Defizit von 2.376 m² an Bruttogeschossfläche für sozialen Wohnungsbau.

Dieses Defizit wird mit dem bestehenden „Überhang“ an Geschossfläche von 2.380 m²r sozialen Wohnungsbau im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 247 „Brandlberg“ ausgeglichen.

Die Reduzierung der Quote für den sozial geförderten Wohnungsbau im Bebauungsplangebiet Nr. 193 erfolgte vor dem Hintergrund der im Umfeld der Guerickestraße bereits bestehenden relativ hohen Dichte an Sozialwohnungen sowie

dem sozialplanerischen Ziel, der räumlichen Konzentration bestimmter Einkommensgruppen und der Bildung möglicher sozialer Brennpunkte im Stadtosten entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht zur sozialen Lage in Regensburg aus dem Jahr 2011 verwiesen. Dieser weist für die relevanten statistischen Blockgruppen im Umkreis des Baugebiets eine Häufung sozialer Problemlagen auf. Aktuelle Daten der Bundesagentur für Arbeit zeigen für diese Blockgruppen nach wie vor eine im städtischen Vergleich überdurchschnittlich hohe Quote von Empfängern von Transferleistungen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Nr. 12.:

 

Antragsteller:

Umweltamt / Abteilung Ökologie / Sachgebiet Abfallwirtschaft und Bodenschutz

 

Schreiben vom 12.12.2017

 

Anregungen:

unter Hinweise zur Satzung

Versickerung:

4……………..ist entsprechend geeignetes schadstofffreies Auffüllmaterial…

 

Altlasten:

r Flächen im Planungsgebiet, die nicht mit baulichen Anlagen über- bzw. unterbaut werden, für Flächen sensibler Nutzung (Kinderspielflächen) und Grünflächen ist bei Umsetzung der Planung hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch sicher zu stellen, dass schadstofffreier Oberboden gem. den Anforderungen der Bundesbodenschutzverordnung aufgebracht wird; bei Kinderspielflächen und Wohngebieten betrifft dies den Tiefenbereich bis mindestens 35 cm.

 

ff. löschen:

Der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze ist nicht relevant…….,

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Hinweise zur Satzung hinsichtlich Versickerung und Altlasten werden redaktionell durch Übernahme der angeregten Änderungen angepasst.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr. 13.:

 

Antragsteller:

Amt für kommunale Jugendarbeit

 

Schreiben vom 20.11.2017

 

Anregungen:

1. Amt 55 weist darauf hin, dass im Plan der Hinweis fehlt, dass neben der Sportanlage ein Begegnungszentrum mit Jugend- und Familienzentrum entstehen wird. Dies ist zwar nicht direkt im B-Plan Gebiet, aber der Jugendtreff wird so nah an der Wohnbebauung liegen, dass es so wie auch mit der städtischen Sportanlage verfahren wurde eingezeichnet werden sollte. Auch in der Begründung braucht es einen Hinweis auf das Begegnungszentrum. Auf das geplante Jugend- und Familienzentrum (Begegnungszentrum) muss hingewiesen werden, um Konflikten mit den späteren Nachbarn vorzubeugen. Auch in Punkto Freizeitlärm hier müsste das geplante Begegnungszentrum mit Jugendtreff berücksichtigt werden.

 

2. Amt 55 verweist auf die aktuelle Kinderspielplatzsatzung bezüglich der privaten Spielflächen. Der Bauherr muss einen qualifizierten Freiflächenplan vorlegen, aus dem sich der Flächennachweis und die Ausstattung der privaten Spielflächen ergeben.

Der B-Plan sollte nur genehmigt werden, wenn seitens des Bauträgers rechnerisch nachgewiesen wurde, dass die vorgesehenen Freiflächen für die erforderlichen Kinderspielflächen nach BayBo ausreichend sind. In diesem Gebiet kann nicht im Nachhinein eine Ablöse der Flächen genehmigt werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

In der Begründung wird unter dem Punkt 1.1 Allgemeines auf Seite 5 sowie unter dem Punkt 1.5 Natur Landschaft, Vegetation, Tierwelt, Artenschutz, Unterpunkt Erholungsflächen / Überleitung in die Landschaft auf Seite 11 auf das geplante Begegnungszentrum mit Jugend- und Familienzentrum hingewiesen.

Das Begegnungszentrum ist grundsätzlich eine schalltechnisch verträgliche Nutzung in der Nachbarschaft eines Wohngebietes. Lediglich die Außenbereiche sind hierbei zu beachten. Nachdem jedoch das Gebäude des Begegnungszentrums die möglichen Lärmemissionen, die durch die Freiflächen verursacht werden, gut abschirmt, bestehen aus der Sicht des Lärmschutzes hier keine Bedenken. Darüber hinaus liegt eine schalltechnische Untersuchung der Sportanlagen einschließlich Jugendzentrum vor, wobei das Gebäude darin noch eine andere Stellung hatte. Nichtsdestotrotz wird hier auch festgestellt, dass keine nennenswerten Einwirkungen auf das Plangebiet zu befürchten sind.


Zu 2.:

Im Zuge der Erstellung des Bebauungsplanentwurfes wurde von Seiten des Investors nachgewiesen, dass die privaten Kinderspielflächen auf eigenem Grundstück ohne Probleme realisierbar sind. Darüber hinaus wären noch genügend Pufferflächen vorhanden, allerdings wurden maximale Anzahlen von Wohneinheiten über den Städtebaulichen Vertrag festgelegt und hinweislich in den Bebauungsplan aufgenommen, so dass diese Pufferflächen nicht betigt werden.

Die Standorte sind hinweislich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen. Unter den Hinweisen zum Satzungstext wird unter dem Punkt 2 Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren darauf hingewiesen, dass mit dem Bauantrag bzw. Freistellungsantrag ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen ist, der „die Gestaltung der privaten Grünflächen (inkl. Flächennachweis und Ausstattung privater Spielflächen)“ enthält.

 

Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Zu 2.:

Kenntnisnahme

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.              Die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 193, Guerickestraße (ehemaliges Betonteilwerk LERAG) werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2. Der Bebauungsplan Nr. 193, Guerickestraße (ehemaliges Betonteilwerk LERAG) bestehend aus der Planzeichnung vom 04.10.2017 und dem Satzungstext vom 04.10.2017 für den Bereich zwischen der Guerickestraße und der öffentlichen Grünfläche des ehemaligen Kasernengeländes, westlich der ehemaligen Prinz-Leopold-Kaserne und östlich des Bauhofes Ost wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zusammen mit der Begründung beschlossen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 193, Guerickestraße (ehemaliges Betonteilwerk LERAG) durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

4.Der Gestaltungsleitfaden wird zur Kenntnis genommen.

 


Anlagen:

 

BP 193 Planzeichnung

BP 193 Satzungstext

BP 193 Anlage Satzung

BP 193 Begründung

BP 193 Anlage Begründung

BP 193 Gestaltungsleitfaden

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 4 1 BP 193 Planzeichnung (3028 KB)    
Anlage 5 2 BP 193 Satzungstext (413 KB)    
Anlage 3 3 BP 193 Gestaltungsleitfaden (3985 KB)    
Anlage 6 4 BP 193_Anlage Satzung (2445 KB)    
Anlage 1 5 BP 193 Begründung (3792 KB)    
Anlage 2 6 BP 193 Anlage Begründung (24093 KB)