Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 20.09.2016 hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen die Umstufung von Verkehrsflächen im Regensburger Westhafen beschlossen, da sich nach einvernehmlicher Meinung der Stadt Regensburg und der bayernhafen GmbH & Co. KG die Verkehrsbedeutung dieser Straßen verändert hat und durch die Umstufungen die Realisierung des Hochwasserschutzes im Abschnitt Q begünstigt werde.
Abgestuft zum Eigentümerweg wurde unter anderem eine Teilstrecke der Ortstraße „Donaulände“ mit dem Anfangspunkt „Nordgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 1907/14 Gem. Regensburg“ und dem Endpunkt „Budapester Straße“.
Die Vereinbarungen zum Eigentumsübergang am Straßengrund der Donaulände an die bayernhafen GmbH & Co. KG wurden abgeschlossen, wobei derzeit noch die Auflassung aussteht.
Mit Schreiben vom 12.09.2017 hat die bayernhafen GmbH & Co. KG als künftige Eigentümerin und Baulastträgerin für den Eigentümerweg „Donaulände“ die Einleitung des Einziehungsverfahrens beantragt, wobei eine Anliegerin des derzeitigen Eigentümerwegs ihre Zustimmung zur endgültigen Einziehung von verschiedenen Forderungen abhängig macht, die die Sicherung einer ordentlichen Erschließung ihrer Grundstücke betreffen und durch die bayernhafen GmbH & Co. KG zu erfüllen sind.
Zwischenzeitlich liegt auch der Planfeststellungsbeschluss vom 13.11.2017 für die Errichtung eines Hochwasserschutzes im Bereich Westhafen/Ostvorstadt, Regensburg Abschnitt Q vor. Dieser Planfeststellungsbeschluss sieht die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer auf der Trasse der bisherigen Donaulände vor, die eine Auflassung der Verkehrsfläche erfordert.
Neben dem Einziehungsantrag der künftigen Baulastträgerin liegen für die Einziehung des Eigentümerwegs „Donaulände“ mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz somit auch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, die nach Art 8 Abs. 1 BayStrWG eine Einziehung der Verkehrsfläche erfordern.
Die Absicht der Einziehung ist nach Art 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um eventuell von der Einziehung Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Einwendungen zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist und Würdigung eventueller Einwendungen kann die Einziehung der Verkehrsfläche verfügt werden.
Mit der Einziehung verliert der Eigentümerweg „Donaulände“ seinen Charakter als öffentliche Verkehrsfläche und steht somit nicht mehr dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung.
Der Ausschuss beschließt:
Für den im beiliegenden Lageplan schraffiert dargestellten Eigentümerweg „Donaulände“ mit dem Anfangspunkt „Nordgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 1907/14 Gem. Regensburg“, dem Endpunkt „Budapester Straße“ und der Länge von 0,326 km wird das Einziehungsverfahren gemäß Art. 8 BayStrWG eingeleitet.
Anlagen: Lageplan Donaulände
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