Sachverhalt:
1. Widmung von Verkehrsflächen zu Ortsstraßen
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1-7) rot dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen stehen im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung allen Verkehrsarten zur Benutzung offen. Die Verkehrsflächen erfüllen die Klassifizierungsmerkmale einer Ortsstraße.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zu Ortsstraßen nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Die Stadt Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke oder verfügt über das dingliche Recht über das der Straße dienende Grundstück verfügen zu können. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Mit der Widmung zur Ortsstraße erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straßen wieder aufgehoben werden.
Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägt die Stadt Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
2. Widmung von Verkehrsflächen zu beschränkt-öffentlichen Wegen
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte und auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 8) rot dargestellte Verkehrsfläche dient dem öffentlichen Fußgänger- und Radverkehr.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung für den öffentlichen Verkehr, ist diese Flächen zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen, um dem dort stattfindenden öffentlichen Verkehr eine gesicherte Rechtsgrundlage zu verschaffen.
Mit der Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg erhält die genannte Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter und steht der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieses Weges wieder aufgehoben werden.
Die Stadt Regensburg ist Eigentümerin des Straßengrundstücks. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführte Verkehrsfläche trägt die Stadt Regensburg gemäß Art. 54a Abs. 1 BayStrWG.
3. Widmung von Verkehrsflächen zu Eigentümerwegen
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 9-14) rot dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen stehen im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung und ihres beantragten Benutzungsumfangs (siehe Fußnoten 1-4) dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung.
Die Eigentümer der Straßengrundstücke haben die Widmung beantragt oder in einem Erschließungsvertrag der Widmung bereits zugestimmt. Nach Herstellung der Wegefläche ist dem Tiefbauamt eine Baufertigstellungsanzeige zu übermitteln. Da dies bis heute bei den u.g. Verkehrsflächen nicht erfolgte, wurde die Fertigstellung von der Stadt Regensburg überprüft, um abschließend das Widmungsverfahren einleiten zu können. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zum Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen.
Mit der Widmung zum Eigentümerweg erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straßen wieder aufgehoben werden.
Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägen die Grundstückseigentümer gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.
1) Benutzung in vollem Umfang als Straße 2) Der öffentliche Verkehr beschränkt sich hier auf den Fußgänger-, Anlieger-, Lieferverkehr mit Kfz bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Ausgenommen hiervon sind Müll-Kfz. 3) Der öffentliche Verkehr beschränkt sich hier auf den Fußgängerverkehr. 4) Der öffentliche Verkehr beschränkt sich hier auf den Fußgänger- und Radverkehr.
4. Aufstufung von Verkehrsflächen zur Ortsstraßen
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 15-16) rot dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen wurden ausgebaut und stehen im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung allen Verkehrsarten zur Benutzung offen.
Die Wegeflächen sind aktuell zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Nach dem Ausbau im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung hat sich ihre Verkehrsbedeutung geändert.
Entsprechend ihrer neuen Verkehrsbedeutung sind diese Teilflächen aufzustufen in die Straßenklasse einer Ortsstraße und mit einer Frist von 3 Monaten vorher anzukündigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 4 BayStrWG).
Die Aufstufung zur Ortsstraße soll zum 01.07.2018 wirksam werden.
5. Einleitung des Einziehungsverfahrens für Eigentümerwege
Mit Umsetzung des Bebauungsplans, Nr. 20 Galgenberg-Ost, wurde u.a. die südliche Erschließung des Baugebiets über die Haydnstraße festgesetzt. Die öffentliche Erschließung erfolgt nun über die Stichstraße der Haydnstraße auf dem Flurstück mit der FlNr. 3035/2, Gemarkung Regensburg.
Die bisherige Erschließung des Anwesens “Haydnstraße 21” wurde vor der Herstellung der neuen öffentlichen Erschließung als Eigentümerweg über das Grundstück mit der FlNr. 2915, Gem. Regensburg, realisiert.
Mit dem Grundstückseigentümer des Anwesens “Haydnstraße 21” wurde eine Vereinbarung getroffen, sich künftig über die öffentliche Verkehrsfläche (FlNr. 3035/2, Gemarkung Regensburg) zu erschließen.
Die im beiliegendem Lageplan (Anlage 17) rot dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche mit ihrem Anfangspunkt “Haydnstraße” und seinem Endpunkt “0,035 km nordwestlich vom Anfangspunkt” hat somit auf einer Länge von 0,035 km jede Verkehrsbedeutung als Eigentümerweg verloren.
Mit Verlust jeder Verkehrsbedeutung ist die Straße bzw. Straßenteilfläche von der Straßenbaubehörde einzuziehen.
Die in Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes (BayStrWG) genannten Voraussetzungen für die Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen (Wegfall der Verkehrsbedeutung oder Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls) sind somit gegeben. Das förmliche Einziehungsverfahren kann daher eingeleitet werden.
Der Ausschuss beschließt:
1. Die im Bericht der Verwaltung genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1-7) rot dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen werden zu Ortsstraßen gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Die Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
2. Die im Bericht der Verwaltung genannte und auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 8) rot dargestellte Verkehrsfläche wird zum beschränkt-öffentlichen Weg gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Die Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg. 3. Die im Bericht der Verwaltung genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 9-14) rot dargestellten Verkehrsflächen werden zu Eigentümerwegen gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet. Die Straßenbaulast tragen die Grundstückseigentümer.
4. Die im Bericht der Verwaltung genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 15-16) rot dargestellten Verkehrsflächen werden zum 01.07.2018 aufgestuft zur Ortsstraße gem. Art. 7 BayStrWG. Die Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
5. Für die im Bericht der Verwaltung genannte und auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 17) rot dargestellte Verkehrsfläche wird das Einziehungsverfahren nach Art. 8 BayStrWG eingeleitet.
Anlagen: 17
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