Vorlage - VO/18/14178/DB1  

 
 
Betreff: Dr. Seyboth Stipendienstiftung
Neufassung der Satzung der Dr. Seyboth Stipendienstiftung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Stiftungsverwaltung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Vorberatung
17.04.2018 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.04.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Anlagen:Entwurf Satzung der Dr. Seyboth Stipendienstiftung (Anlage 1)

Gekennzeichnete Änderungen der Satzung der

Dr. Seyboth Stipendienstiftung (Anlage 2)

 

Die Dr. Seyboth Stipendienstiftung ist eine nicht rechtsfähige örtliche Stiftung mit Sitz in Regensburg. Sie gewährt Stipendien an bedürftige Studierende der Universität Regensburg, die in Regensburg geboren sind. Die Stiftung wird durch die Organe der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.

 

1. Zustiftung Dr. Friedrich und Auguste von Brettreich´sche Stipendienstiftung

Die Dr. Friedrich und Auguste von Brettreich´sche Stipendienstiftung wurde mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 17.12.2004, Az. 2.1-1222.10-23, aufgehoben. Das an die Stadt anfallende Restvermögen der Stiftung (12.996,72 €) wurde der Dr. Seyboth Stipendienstiftung zugestiftet.

 

Im Rahmen der Satzungsänderung erfolgt deshalb eine Anpassung des Grundstockvermögens (siehe § 4 der Satzung).

 

2. Grundsätzliche Änderungen

Seit Bestehen der Stiftung und letztmaliger Satzungsänderung haben sich einige Änderungen in rechtlicher und redaktioneller Hinsicht ergeben.

 

        So bestätigen lediglich die §§ 52 und 53 der Abgabenordnung die hier definierte Gemeinnützigkeit. § 59 der Abgabenordnung ist ersatzlos entfallen (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung).

 

        Auch die Aufzählung „Ansprüche nach der Reichsversicherungsordnung“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 kann entfallen. Die Reichsversicherungsordnung war von 1913 (dem Jahre ihres Inkrafttretens) bis 1992 das Kernstück des deutschen Sozialrechts. Seit 1975 wurde sie schrittweise durch das Sozialgesetzbuch abgelöst.

 

        Der Satz „Leistungen aus dem Bundeskindergeldgesetz bleiben dabei außer Betracht“ nach § 2 Abs. 3 Satz 2 kann entfallen: Die Anzahl der Kinder des Leistungsempfängers wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) in einem

 

BaföG-Bescheid berücksichtigt. Zudem wird je nach Alter des Kindes der Bedarf des Leistungsempfängers durch einen Kinderbetreuungszuschlag erhöht. Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden Kinder daher automatisch mit einbezogen.

 

        § 2 Abs. 4 der Satzung kann ersatzlos entfallen, da laut Bundesausbildungsförderungsgesetz kein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn Studierende Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhalten. Eine Doppelförderung durch Leistungen nach dem BAföG und gleichzeitig durch die Begabtenförderungswerke ist nicht möglich. Bei einer Förderung durch die Begabtenförderungswerke ist die Finanzierung durch BAföG-Leistungen nach § 2 Abs. 6 BAföG ausgeschlossen. Analog hierzu wäre auch eine Förderung durch die Stiftung ausgeschlossen.

 

        In § 3 Abs. 1 der Satzung ist vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft die Rede. Dieses Ministerium ist aktuell nicht mehr für das BaföG zuständig. Das derzeit zuständige Ministerium ist das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Um etwaigen weiteren Änderungen vorzubeugen, wird vorgeschlagen, die Formulierung „des zuständigen Bundesministeriums“ zu verwenden.

 

        Die Förderungshöchstdauer für die Gewährung des Stipendiums ist in § 15 a BaföG geregelt. Der Zusatz „Absatz 4“ laut aktueller Satzung (siehe § 3 Abs. 1) kann entfallen.

 

        § 4 Grundstockvermögen ändert sich durch die Umstellung von DM auf Euro zzgl. der Zustiftung der Dr. Friedrich und Auguste von Brettreich´sche Stipendienstiftung von 300.000 DM auf 166.384,28 €.

 

        § 6 wird redaktionell wie folgt geändert:

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten. Die Stipendien werden von einem Beirat, bestehend aus dem/der Oberbürgermeister/in, dem/der zuständigen Referenten/in für Soziales sowie dem/der zuständigen Referenten/in für Stiftungsangelegenheiten verliehen.

 


3. Steuerliche Betrachtung

 

Mit Schreiben vom 05.03.2018 hat das Finanzamt Regensburg bestätigt, dass die Neufassung der Satzung den steuerlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung entsprechen würde und somit die Gemeinnützigkeit gegeben wäre.

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt für die Dr. Seyboth Stipendienstiftung eine neue Satzung gemäß beigefügtem Entwurf vom 19.02.2018, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8. Oktober 1984 außer Kraft.

 

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 3. Entwurf Änderungen der Satzung DSS (198 KB)    
Anlage 2 2 3. Gekennzeichnete Änderungen der Satzung DSS (114 KB)