Vorlage - VO/18/14244/61  

 
 
Betreff: 61. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich südlich der Franz-Josef-Strauß-Allee und westlich des Unterislinger Weges
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Feststellungsbeschluss


Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
15.05.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
17.05.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 15.03.2016 die Einleitung des Verfahrens zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich südlich der Franz-Josef-Strauß-Allee und westlich des Unterislinger Weges einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan und Ver- und Entsorgungsplan) beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4  Abs. 1 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 16.01.2018 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Entwurf zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes zusammen mit seinen Bestandteilen (Landschaftsplan und Ver- und Entsorgungsplan) in der Fassung vom 16.01.2018 einschließlich der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 13.02.2018 bis 15.03.2018.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 BauGB

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit der Stellungnahme und dem Beschlussvorschlag der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Bundesnetzagentur

Fehrbelliner Platz

10707 Berlin

 

Mail vom 13.02.2018

 

Anregungen:

Die angefragte Standortplanung befindet sich im Schutzbereich einer Meßeinrichtung des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur. Deshalb habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Meßeinrichtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Sollten hier noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werden Sie darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Eine ergänzende Stellungnahme wurde nicht vorgelegt. Im ermittelten Koordinatenbereich sind derzeit keine Betreiber von Richtfunkstrecken im Prüfgebiet tätig.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

dwestpark 15

90449 Nürnberg

 

Mail vom 07.03.2018

 

Anregungen:

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung.

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg; Neubaugebiete.de@vodafone.com

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme betrifft in erster Linie die Umsetzung des Bebauungsplanes und wurde an den Vorhabensträger zur weiteren Veranlassung weitergegeben. Dieser wird sich mit Vodafone entsprechend abstimmen.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Landratsamt Regensburg

Altmühlstraße 3

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 05.03.2018

 

Anregungen:

In der Begründung ist unter Punkt 2.4 darauf hingewiesen, dass die Gefahr von Kriegsaltlasten besteht. Hierzu sind die Bodenschutz- und Altlastengesetze hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch zu beachten.

Die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgelegte Pflanzliste enthält giftige Pflanzen. Die Auswahl der Pflanzen sollte nochmals überarbeitet werden. Zumindest sollten die giftigen Pflanzen als solche gekennzeichnet werden. Die als ungiftig eingestuften Pflanzen sind der Liste Bundesinstitut für Risikobewertung „Risiko Pflanze-Einschätzung und Hinweise“ zu entnehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme betrifft nur hinsichtlich der Gefahr von Kriegsaltlasten die Flächennutzungsplanänderung. Die Pflanzliste betrifft die Umsetzung des Bebauungsplanes. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen werden die Bodenschutz- und Altlastengesetze entsprechend beachtet. Die giftigen Pflanzen wurden aus der Pflanzliste zum Bebauungsplan gestrichen bzw. entsprechend gekennzeichnet.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wurde entsprochen.

 

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Postfach 10 02 03

80076 München

 

Schreiben vom 15.02.2018

 

Anregungen:

Die bodendenkmalpflegerischen Auflagen wurden in der Zwischenzeit erfüllt. Bei den durchgeführten Sondagen kamen keine Bodendenkmäler zutage.

Die Auflage eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 BayDSchG kann demnach entfallen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Anregungen betreffen nicht die FNP-Änderung. Die Auflage hinsichtlich des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens wurde in den Hinweisen zur Satzung des Bebauungsplanes entsprechend angepasst.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Bajuwarenstraße 4

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 09.03.2018

 

Anregungen:

Zur oben genannten Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 03.05.2016 Stellung genommen.

Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:

r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort unter der kostenlosen Rufnummer unserer Bauherrenhotline 0800 3301903 so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, angezeigt werden.

 

Schreiben vom 03.05.2016

Anregungen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes reichen unsere bestehenden Anlagen eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen.

Im Einmündungsbereich der neuen Straße befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH.

Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher vom zuständigen Ressort in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen Telekommunikationslinien anzupassen, dass diese nicht verändert oder verlegt werden müssen

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Hinweise betreffen nicht die FNP-Änderung und werden zur Kenntnis genommen bzw. im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. Bauausführung entsprechend berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller:

Autobahndirektion Südbayern

Alemannestraße 9

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 14.03.2018

 

Anregungen:

Der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 265 wird zugestimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass das geplante Baugebiet im Einflussbereich der Autobahn liegt und deshalb eventuell mit Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs zu rechnen ist. Sind für dieses Gebiet Lärmschutzmaßnahmen veranlasst, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat oder deren Bediensteten geltend gemacht werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Anregung betrifft nicht die 61. FNP-Änderung sondern den Bebauungsplan. Der Einfluss der Autobahn wurde im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 265 berücksichtigt und es wurden in der Bebauungsplan-Satzung entsprechende Festsetzungen getroffen.

Ein entsprechender Hinweis zwecks Ausschluss von Forderungen an den Freistaat Bayern wurde zusätzlich in die Hinweise zur Satzung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kennntisnahme.

 

 

Nr.  7.:

 

Antragsteller:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg

Lechstraße 50

93057 Regensburg

 

Schreiben vom 14.03.2018

 

Anregungen:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 29.03.2016 zu dem vorgeschalteten Scoping-Verfahren.

In dieser Stellungnahme haben wir darauf hingewiesen, dass für LKW-Zulieferer und Kunden des Gartenbaubetriebes Bendler am Unterislinger Weg weiterhin eine uneingeschränkte Zufahrt ermöglicht werden muss. Dies ist durch die bestehende massive Verkehrsbelastung in diesem Bereich äerst schwierig.

Aus unserer Sicht wird die Verkehrsbelastung durch den zukünftigen Schulbetrieb insbesondere zu den Zeitpunkten „Schulbeginn und Schulende“ deutlich verschlechtert werden. Wir befürchten, dass Eltern ihre Schulkinder auf dem Unterislinger Weg aussteigen lassen und es dadurch zu einem Stau des laufenden Verkehrsflusses kommt.

Aus diesem Grund halten wir den Erlass eines absoluten Halteverbotes auf dem Unterislinger Weg für erforderlich. Wir bitten die Stadt Regensburg deswegen, unseren Vorschlag zu prüfen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Eine zusätzliche Beschilderung (absolutes Halteverbot) wird im Zuge der Umsetzung der Maßnahme geprüft, ist aber nicht Gegenstand der FNP-Änderung bzw. des Bebauungsplanes.

Der Bring- und Holverkehr wird innerhalb des Planungsgeländes durch ausreichenden Straßen- und Parkraum organisiert. Ein aus der Erfahrung zu erwartendes Halten von Eltern ist grundsätzlich nicht zu verhindern. Die Anlage des Parkplatzes als eine Art Kreisverkehr bietet allerdings einen attraktiven Halteplatz (kurze Wege der Kinder), der es ermöglicht sicher und rasch in die Hauptanfahrtsrichtung (i. d .R Richtung Regensburg, ca. 95%) zu wenden.
Zusammenfassend betrachtet wird die Wahrscheinlichkeit des widerrechtlichen Parkens am Fahrbahnrand durch das planerische Konzept mit Ein- und getrennter Ausfahrt und ausreichendem Halteraum minimiert.
 

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  8.:

 

Antragsteller:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Postfach 20 04 28

93063 Regensburg

 

Schreiben vom 14.03.2018

 

Anregungen:

Zu dem vorliegenden Entwurf der 61. Änderung des Flächennutzuungsplanes für den Bereich südlich der Franz-Josef-Strauß-Allee teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung im weiteren Verfahren folgendes mit:

 

1. Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser)

Wir dürfen in Zusammenhang mit der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes auf unsere Stellungnahme vom 19.12.2011 an die Stadt verweisen. Grundlegende Gesichtspunkte sehen wir nach wie vor nicht erfüllt.

Mit der Fortschreibung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurden auch die gesetzlichen Vorgaben für die Abwasserbeseitigung in Deutschland fortgeschrieben. Zukünftig soll Abwasser nach Möglichkeit getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser entsorgt werden (Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG).

Bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Regensburg sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Möglichkeiten der getrennten Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser, ggf. je Stadtteil, im Rahmen einer Variantenbetrachtung zu untersuchen. Die Ergebnisse sollten so aufbereitet werden, dass sie auch für die Öffentlichkeit verständlich dargestellt und diskutiert werden können, z. B. mit der Darstellung möglicher Verbesserungen der Grundwasserneubildung, von Entsiegelungsprojekten,

Die möglichen Verbesserungen des örtlichen Kleinklimas.

Im Einzelnen sollten aus wasserwirtschaftlicher Sicht folgende Gesichtspunkte beachtet werden:

Schmutzwasserentsorgung (§ 54 Abs. 1 WHG) ist im Stadtgebiet durch das Vorhandensein von städtischen Schmutz- bzw. Mischwasserkanälen weitgehend sichergestellt. Handlungsbedarf beim erstmaligen Bau der Ortsentwässerung bzw. beim Bau von Kleinkläranlagen besteht nach unserem Kenntnisstand noch in den Bereichen Dechbetten, Kager und im Hafengebiet. Das Schreiben der Stadt vom 18.03.2011, 65.31 Lo, zur Fortschreibung des Generalentwässerungsplanes im Jahr 2012 haben wir zur Kenntnis genommen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte der Generalentwässerungsplan unbedingt zeitnah mit dem Flächennutzungsplan fortgeschrieben werden. Die bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung bittet hierbei um rechtzeitige Abstimmung und bietet fachliche Unterstützung an.

Um die Niederschlagswasserentsorgung langfristig im Stadtgebiet ggf. so umzugestalten, dass Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen weitestgehend in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt wird, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 54 Abs. 2 WHG), sollten im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes konzeptionelle Überlegungen zur Niederschlagswasserentsorgung u. a. auf der Grundlage einer aktuellen hydrogeologischen Bewertung der Boden- und Grundwasserverhältnisse einfließen.

Die Möglichkeiten der Verdunstung, Versickerung, Nutzung oder getrennten / ggf. gedrosselten Ableitung von Niederschlagswasser sind dabei verstärkt zu prüfen und ggf. umzusetzen. Auf die entsprechenden Merkblätter/Broschüren/Arbeitshilfen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (www.lfu.bayern.de) wird hingewiesen.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist für den Bereich südlich der Franz-Josef-Strauß-Allee eine Kanalisation im Trennsystem zu untersuchen. Die Ausführungen zu den Bodenverhältnissen (Begründung Seite 22/23) haben wir zur Kenntnis genommen. Das Wasserwirtschaftsamt steht gerne und selbstverständlich für ein Gespräch zur Verfügung.

 

2. Altlasten und Altlastenverdachtsflächen

Im Bereich der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Regensburg sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen. die in diesem Bereich liegen, ist beim Umweltamt der Stadt Regensburg zu erfragen.

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

 

3. Wassersensibler Bereich, Bauvorsorge

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 14.04.2016 Az.: 1-4622-R/R.6614/2016 und zitieren diese hier noch einmal:

Das Vorhaben auf den Grundstücken der Flurnummer 99, 102,104/1 und 711/13 der Gemarkung Oberisling in der Stadt Regensburg befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten, festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Nach dem Informationssystem für überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern liegt der Umgriff des Bebauungsplans Nr. 265 der Stadt Regensburg teilweise im wassersensiblen Bereich. Dieser Standort wird vom Wasser beeinflusst. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch zeitweise hoch anstehendes Grundwasser.

Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei dieser Fläche nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Fläche kann, je nach örtlicher Erfordernis, ein kleines oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken.

3.2 Bauvorsorge

Aufgrund der Lage im wassersensiblen Bereich wird empfohlen, bei der baulichen Ausbildung des Tiefgeschosses entsprechende Schutzmaßnahmen gegen hohes Grund- und Schichtenwasser vorzusehen (weiße Wannen) sowie zum Schutz gegen Starkniederschläge alle Gebäudeöffnungen (Eingänge, Kellerlichtschächte, Zufahrten zu Tiefgaragen etc.) mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe und Straßenoberkante zu legen. Auf die DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) wird daher hingewiesen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 1.: Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser)

Der Hinweis betrifft überwiegend nicht die 61. FNP-Änderung und wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird das Thema Kanalisation im Trennsystem entsprechend abgearbeitet werden.

Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes ist nach dem vorliegenden Baugrundgutachten aufgrund der schwer durchlässigen Böden nicht möglich. Eine Erhöhung des Wasserabflusses aus dem Plangebiet wird durch die vorgesehene Begrünung aller Dachflächen sowie durch die naturnahe Gestaltung eines Teils der Außenanlagen vermindert. Zusätzlich ist vorgesehen, dass anfallende Niederschlagswasser in Rückhaltezisternen zu sammeln, zu nutzen und das überschüssige Wasser verzögert in die Mischwasserkanalisation im Unterislinger Weg einzuleiten. In Abstimmung mit dem Tiefbauamt wurde die max. zulässige Einleitmenge von 40 l/s im Bebauungsplanentwurf in die Hinweise zur Satzung aufgenommen.

 

zu 2.: Altlasten und Altlastenverdachtsflächen

Die geplante Darstellung im FNP als Gemeinbedarfsfläche Schule ist nach den bisherigen Erkenntnissen ohne Einschränkung möglich. Im Bebauungsplanentwurf wurde die Anregung in die Hinweise zur Satzung aufgenommen, dass bei Auftreten von auffälligen Bodenverfärbungen oder Gerüchen unverzüglich das Umwelt- und Rechtsamt zu verständigen ist. Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

zu 3.1 Wassersensibler Bereich

Der Hinweis auf den wassersensiblen Bereich im süstlichen Teil des Plangebietes wird im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt. Bei den im Rahmen des Baugrundgutachtens festgestellten Grundwasserständen von 4 m bis 6 m unter Geländeoberkante handelt es sich um eigene lokal begrenzte Grundwasserkörper, die auf gering durchlässigen Schichten entstanden sind und auch nur zeitweise nach starken oder lang anhaltenden Niederschlägen vorhanden sein können.
 

zu 3.2Bauvorsorge

Dieser Hinweis betrifft nicht die 61. FNP-Änderung und wurde im Rahmen des Bebauungsplanentwurfes abgearbeitet. In die Hinweise zur Satzung wurde dort aufgenommen, dass aufgrund der Lage im wassersensiblen Bereich bei der baulichen Ausbildung des Tiefgeschosses entsprechende Schutzmaßnahmen gegen hohes Grund- und Schichtenwasser (weiße Wannen) vorzusehen sind sowie zum Schutz gegen Starkniederschläge alle Gebäudeöffnungen (Eingänge, Kellerlichtschächte, Zufahrten zu Tiefgaragen etc.) mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe und Straßenoberkante zu legen sind. Zusätzlich wird auf die DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Weitere Anregungen wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht vorgebracht!

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan, Ver- und Entsorgungsplan) in der Fassung vom 16.01.2018 und der Begründung wird beschlossen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

 

 


Anlagen:

 

FNP-Änderung Nr. 61, Planzeichnung

FNP-Änderung Nr. 61, Begründung mit Umweltbericht

FNP-Änderung Nr. 61, Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 61 FNP Änderung-Planzeichnung-15.05.2018 (743 KB)    
Anlage 2 2 FNP-Anderung 61-Begrundung 15.05.2018 (2) (1703 KB)    
Anlage 3 3 61_FNP Änderung Anlage 1-3 (4982 KB)    
Anlage 5 4 61_FNP Änderung-Anlage 4 Ersatzfläche_E1 (647 KB)    
Anlage 6 5 61_FNP Änderung-Anlage 4_1 Massnahmenplan (3449 KB)    
Anlage 4 6 61_FNP Aenderung Anlage 5.1 Ersatzhabitat (2374 KB)    
Anlage 8 7 61_FNP Aenderung Anlage 5.1 Ersatzhabitat (2374 KB)    
Anlage 9 8 61_FNP-Änderung-Anlage 5 saP (1417 KB)    
Anlage 7 9 FN 6-2 Zusammenfassende Erklärung (1494 KB)