Vorlage - VO/18/14259/31  

 
 
Betreff: Luftschadstoffsituation in Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Huber
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz Entscheidung
02.05.2018 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

I. Luftschadstoffsituation in Regensburg

 

Luftschadstoffe können erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben. Hierzu hat das Umweltbundesamt erst kürzlich die Studie „Wie sehr beeinträchtigt Stickstoffdioxid (NO2) die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland“ veröffentlicht. Die Studie kann auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter „Publikationen“ nachgelesen werden.

 

In der Sitzungsvorlage des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz vom 09.07.2015 wurde letztmalig über die Luftschadstoffsituation in der Stadt Regensburg berichtet.

 

Das Bayerische Landesamt für Umwelt betreibt auf dem Parkplatz vor dem Gebäude D.-Martin-Luther-Straße 14 eine Luftmessstation. Es werden verschiedene Luftschadstoffe gemessen, relevant sind vor allem die Werte für Feinstaub PM10 und für Stickstoffdioxid (NO2).

 

Gemäß der neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes Verordnung über den Luftqualitätsstandard und der Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) gelten für Stickstoffdioxide und Feinstaub (PM10) zum Schutz der menschlichen Gesundheit folgende Grenzwerte:

 

Stickstoffdioxid (NO2):

 

§ 3 (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)

 

200 Mikrogramm pro Kubikmeter g/m³)

 

bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.

 

Dieser sog. Kurzzeitwert von 200 µg/m³ wurde in der Stadt Regensburg immer eingehalten.

 

§ 3 (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)

 

40 Mikrogramm pro Kubikmeter g/m³).

 

Der sog. Langzeitwert von 40 µg/m³ wurde bis einschließlich 2013 nicht eingehalten. Im Kalenderjahr 2014 wurde ein Wert von 38 µg /m³ ermittelt. In den Folgejahren wurde der Grenzwert jeweils geringfügig überschritten (2015 41 µg/m³, 2016 42 µg/m³, 2017 41 µg/m³).

 

Feinstaub (PM10):

 

§ 4 (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10

 

50 Mikrogramm pro Kubikmeter g/m³)

 

bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.

 

In den Jahren 2004 (43 Überschreitungstage), 2005 (37 Überschreitungstage) und 2006 (61 Überschreitungstage) wurde der sog. Kurzzeitwert von 35 zugelassenen Tagen mit max. 50 µg/m³ nicht eingehalten.

Seit dem Jahr 2007 ist dieser Wert eingehalten.

 

 

 

Im Diagramm 1 sind die Feinstaubüberschreitungstage dargestellt:

 

 

Der Grenzwert r Feinstaub PM10 wird also seit 10 Jahren nicht überschritten.

 

Im Jahr 2018 gab es an Neujahr den ersten Feinstaub-Überschreitungstag und witterungsbedingt Anfang März drei weitere Überschreitungstage (Inversionswetterlage).

 

Das Diagramm 2 zeigt die über einen langen Zeitraum positive Entwicklung bzw. grundsätzliche Abnahme der Jahresmittelwerte der Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid:

 

 

 

 

II. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2018

 

In zwei Urteilen vom 27. Februar 2018 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Luftreinhalteplänen der Städte Stuttgart und Düsseldorf geäert. Es hat dabei festgestellt, dass die Luftreinhaltepläne für Stuttgart und Düsseldorf unzureichend sind. Um die Grenzwerte kurzfristig einhalten zu können, sind auch Dieselfahrverbote zu prüfen. Eigentlich gibt es nach deutschem Recht keine Rechtsgrundlage für die in Stuttgart und Düsseldorf geforderten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge. Nachdem aber das EU-Recht alles zur Einhaltung der Grenzwerte Erforderliche verlangt, sind entsprechende Fahrverbote trotz fehlender Rechtsgrundlage in der STVO und der „Plakettenregelung“ in der speziellen Situation in Stuttgart und Düsseldorf evtl. zulässig. In Stuttgart wurden im Jahr 2016 Jahresmittelwerte von 82 µg/m³ und in Düsseldorf 58 µg/m³ Stickstoffdioxid gemessen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders betont:

 

Ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge ist nur dann zulässig, wenn dieses Fahrverbot die einzig geeignete Maßnahme ist.

Gerade die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sind für Regensburg sehr wichtig. Unsere Werte sind wesentlich geringer als in Stuttgart und auch in Düsseldorf. Außerdem wurden in Regensburg erst vor kurzem mit der Umweltzone und den anderen Projekten aus dem Verkehrsbereich Maßnahmen ergriffen, die auch nach Aussage des TÜV-Gutachtens zu einer Einhaltung der Grenzwerte führen.

Maßnahmen der Stadt, die zu einer Verbesserung der Luftschadstoffsituation führen sind deshalb immer an Hand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, wenn mit der Maßnahme ein Verbot oder ein anderer Eingriff in Individualrechte verbunden ist.

 

III. Maßnahmen zur Luftreinhaltung in Regensburg

 

 

1. Zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet der Stadt Regensburg

 

 

2014 wurden in Regensburg im bayernweiten Vergleich unerwartet häufig hohe Feinstaubwerte gemessen. Nach Aussage des LfU war u.a. auch die Baustelle am Donaumarkt für die hohen Feinstaubwerte verantwortlich. Außerdem wurde im Jahre 2015 auch der Grenzwert für das Jahresmittel der Stickstoffdioxidimmissionen mit 41 µg/m³ wieder überschritten. Luftschadstoffe stellen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Auch wenn in Regensburg bei weitem nicht die hohen Werte wie in anderen Städten erreicht werden, so besteht doch Handlungsbedarf. In einem umfangreichen und langwierigen Verfahren hat die Regierung der Oberpfalz die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet der Stadt Regensburg vorgenommen. Die 2. Fortschreibung des Luftreinhaltesplans ist zum 15. Dezember 2017 in Kraft getreten.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans:

 

Vom 13. April 2017 bis 26. Mai 2017 lag der Entwurf zur 2. Fortschreibung Luftreinhalteplan für die Stadt Regensburg öffentlich aus.

Es gab insgesamt 25 Einwendungen von verschiedenen Institutionen und Einzelpersonen zu insgesamt 52 Themenbereichen wie beispielsweise die Aktion mit dem Rad zur Arbeit; Ausbau von Ring-, Ausfall- und Umgehungsstraßen; Bahnhaltepunkte; Bauleitplanung; Binnenverkehr, Radverkehrsanteil; Brennstoffverordnung; Busbeschleunigung; Einsatz von Elektrobussen auf der Altstadtlinie; Elektromobilität Ladeinfrastruktur der REWAG; Förderung Elektrofahrzeuge; Förderung ÖPNV und dessen Ausbau; Grüne Welle; Grünflächen; Lage der Luftschadstoffmessstelle; Nahverkehrsplan; Sanierung städtischer Gebäude bzgl. Energieeffizienz und Solarenergie; Sperrung Thundorferstraße; Seilbahn; Straßenneubau; Verkehrsberuhigung Altstadt;

Zur Beantwortung der Einwendungen bzw. Anregungen wurden die Ämter bzw. Fachstellen der Stadtverwaltung sowie der REWAG oder der RVB beteiligt.

Die Fachstellen prüften in eigener Zuständigkeit die Realisierbarkeit der Einwendungen bzw. Anregungen.

Mehrere Vorschläge wie z. B. Förderprogramm Elektrofahrzeuge, Einsatz von Elektrobussen auf der Altstadtlinie, Elektro Carsharing, Elektromobilität Ladeinfrastruktur der REWAG, Förderung des ÖPNV und dessen Ausbau, Grüne Wellen sind bereits bearbeitet.

Andere Vorschläge, wie z. B. Radverkehrsförderung, sind laufende Arbeiten der Fachstellen.

Dann gibt es auch unterschiedliche Standpunkte, wie z. B. zum Thema Aufhebung der Brennstoff-Verordnung, worauf im Folgenden ausführlich eingegangen wird.

Die Antworten zu den Einwendungen und Anregungen wurden an die federführende Behörde, die Regierung der Oberpfalz, übermittelt. Im LRP 2. Fortschreibung sind diese Einwendungen bzw. Anregungen in neun Hauptthemen zusammenfassend gewürdigt.

 

In Zusammenhang mit der Erstellung der 2. Fortschreibung des Luftreinhaltesplanes hat das Bayerische Landesamt für Umwelt auch eine Verursacheranalyse vorgenommen. Dabei wird unterschieden zwischen Emissionen und Immissionen. Für die gemessenen Werte ist der Immissionsanteil maßgeblich, d.h. der Anteil der an der Messstelle als Immission ankommt. Aus dieser Verursacheranalyse wird ganz deutlich, dass Hauptverursacher für die Luftschadstoffe der Verkehr ist. Aufgrund des lokalen Verkehrsaufkommens und des KFZ-Verkehrs (Hintergrundanteil) auf umliegenden Straßen sind mehr als 75 % der Stickstoffdioxidgesamtbelastung an der Messstation in der D.-Martin-Luther-Straße vom Verkehr verursacht. Allein der lokale Verkehr in der D.-Martin-Luther-Straße trägt zu mehr als ein Drittel zur Stickstoffdioxidgesamtbelastung bei.

 

Daraus wird ganz deutlich, dass Handlungsbedarf hauptsächlich im Bereich des Verkehrs besteht.

 

Deswegen sind in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans auch überwiegend Maßnahmen aus dem Verkehrsbereich vorgesehen:

 

  •                   Einführung einer Umweltzone

 

Seit dem 15. Januar 2018 gibt es in Regensburg eine Umweltzone.

Sie umfasst das Gebiet zwischen Alleengürtel und Donau sowie zwischen Jakobstor und Ostentor. Die Umweltzone umfasst eine Fläche von 1,41 km2. In der Umweltzone leben ca. 14.000 Personen, das sind etwa 9 % der Einwohner von Regensburg.

In die Umweltzone dürfen nur Fahrzeuge mit grüner Plakette einfahren.

Von den ca. 75.000 in Regensburg zugelassenen Pkws haben ca. 3.000 Pkws keine grüne Plakette.

 

Die Auswirkungen der Umweltzone wurden vom TÜV Süd im Auftrag der Stadt Regensburg geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Einführung der Umweltzone eine PM10-Minderung bis zu 1,9 % der Gesamtbelastung und eine Stickstoffdioxidminderung bis zu 3,4 % der Gesamtbelastung bewirkt.

 

Die Umweltzone ist nun seit ca. 3 ½ Monaten in Kraft. Die unmittelbaren Auswirkungen der Einführung der Umweltzone sind nicht konkret messbar, da nach Aussage des TÜV keine Vorher/Nachher-, bzw. Parallelbetrachtung möglich ist. Es ist aber davon auszugehen, dass die im TÜV-Gutachten errechneten Auswirkungen eintreten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass in den Stadtbezirk 1 (entspricht mit einigen Abweichungen der Umweltzone) täglich ca. 40.000 Fahrzeuge rein- und ca. 40.000 Fahrzeuge wieder rausfahren. Wenn diesen Bereich nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette befahren dürfen, so muss dies zwangsläufig einen entsprechenden Effekt haben. Die Regierung der Oberpfalz schreibt in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter dem Punkt 6.2 Bewertung der Maßnahmen: „Gerade die geplante Umweltzone ist von der Limitierung (nur Fahrzeuge mit grüner Plakette) und Größe her auf die erforderliche Wirkung zugeschnitten. Sie ist insbesondere weder zu klein noch zu groß.“

 

  •                   Verschiebung der Verteilung des Verkehrs vom motorisierten Individualverkehr hin zu

Verkehren des Umweltverbundes bis zum Jahr 2030

 

Ziel der Stadt Regensburg ist es, den motorisierten Individualverkehr zu Gunsten des ÖPNV und des Fußnger- und Radverkehrs weiter zu reduzieren. Derzeit wird der Verkehrsentwicklungsplan erarbeitet. Im Rahmen der Erarbeitung dieses Plans wurde festgestellt, dass bei einer nachhaltigen Förderung des Umweltverbundes bei gleichzeitiger Einschränkung des motorisierten Individualverkehrs eine deutliche Verschiebung des „Modal Splits“ (Verkehrsmittelwahl) zu Gunsten des Umweltverbundes zu erreichen ist. Nach der endgültigen Fertigstellung wird der Verkehrsentwicklungsplan vom Stadtrat beschlossen.

 

Das Minderungspotenzial dieser Maßnahme wurde ebenfalls in dem TÜV-Gutachten abgeschätzt. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass bei einer langfristigen Verkehrsplanung, die zum Ergebnis hat, dass sich der Anteil des motorisierten Individualverkehrs zum sonstigen Verkehr bis zum Jahr 2030 von rund 50 % / 50% auf 40 % / 60 % verschiebt, die Luftschadstoffkonzentration in stark belasteten Bereichen bei PM10 um bis zu 3,6 % der Gesamtbelastung und bei Stickstoffdioxid um bis zu 4,7 % der Gesamtbelastung, verringert werden kann.

 

 

  •                   Umstellung der städtischen Busflotte

 

Mit der Einführung der Umweltzone ist auch ein konkretes Nachrüstkonzept für die Busse der Regensburger Verkehrs-Betriebe (RVB) GmbH verbunden. Die RVB hatte mit Stand 18.11.2016 106 Fahrzeuge. Davon waren noch 10 Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe Euro II eingestuft, also ohne grüne Plakette. Im Januar 2017 wurden neun neue Busse mit Euro VI angeschafft und die alten Busse mit Euro II verkauft. Der letzte Euro II Bus wurde auf Euro VI nachgerüstet. Alle Busse der RVB haben jetzt die grüne Plakette, so dass dieser Teil der Maßnahme schon während der Fortschreibung des Luftreinhalteplans, im Januar 2017 abgeschlossen werden konnte.

 

Hier wurde das Minderungspotenzial nicht im TÜV-Gutachten errechnet. Die Regierung der Oberpfalz geht jedoch in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans davon aus, dass diese Maßnahme ähnliche Auswirkungen wie der Einsatz von Elektrobussen auf der Altstadtlinie hat. Für diese Maßnahme hat der TÜV-Gutachter ein Minderungspotenzial von 1,3 % der Gesamtbelastung bei PM10 und 1,2 % der Gesamtbelastung bei Stickstoffdioxidr die Maximilianstraße errechnet.

 

 

  •                   Einsatz von Elektrobussen auf der Altstadtlinie

 

Die Stadt Regensburg stellte die fünf bisherigen konventionellen (d. h. dieselbetriebenen) Busse in der Altstadtlinie auf Elektrobusse um. Der Ersatz der Busse konnte bereits während der Fortschreibung des Luftreinhalteplans, im Mai 2017, abgeschlossen werden.

Parallel zur Anschaffung der Busse erfolgte über die RVB GmbH die Ausschreibung für die Anschaffung und Einrichtung der Ladeinfrastruktur. Die Ladestation für die Busse wurde in der Bahnhofstraße unter der Galgenbergbrücke errichtet.

 

Das Minderungspotenzial dieser Maßnahme wurde in dem erwähnten TÜV-Gutachten abgeschätzt. Wie bereits ausgeführt geht der Gutachter von 1,3 % PM10-Minderung der Gesamtbelastung und von 1,2 % Stickstoffdioxidminderung der Gesamtbelastung aus.

 

 

  •                   Programm zurrderung der Elektromobilität

 

Die Förderung von Elektrofahrzeugen für Gewerbe sowie von Lastenpedelecs für wirtschaftliche oder private oder gemeinnützige Zwecke ist ein wichtiger Baustein im Gesamtkonzept zur Förderung der Elektromobilität in Regensburg.

Das Förderprogramm Elektromobilität wurde für das Haushaltsjahr 2018 um 300.000 Euro aus dem Förderprogramm Wohngebäude aufgestockt und im Rahmen der bisherigen Förderrichtlinien fortgeführt, weil es von der Bevölkerung so gut angenommen wird.

 

Aus dem Förderprogramm Elektromobilität wurden bisher folgende Fahrzeuge gefördert (Stand 11.04.2018):

 

E-Fahrzeuge29

Lastenpedelec120

E-Roller27

Fahrradanhänger61

Pedelec37

Lastenfahrrad         

Summe283

 

Naturgemäß kann hier das Minderungspotenzial nicht konkret errechnet werden.

Die Regierung führt in der Fortschreibung des Luftreinhalteplans aus, dass das Minderungspotenzial abhängig von der Akzeptanz ist, schätzt dass es tendenziell eher gering ein. Festgestellt werden kann jedenfalls, dass dieses Förderprogramm Elektromobilität bisher gut angenommen wird und zum Stand 11.04.2018 immerhin bereits 283 Fahrzeuge gefördert worden sind. Gerade im Bereich von Lastenpedelecs und Fahrrandanhängern geht bei der Verwaltung immer wieder die Rückmeldung ein, dass dadurch auf ein Zweitfahrzeug verzichtet werden kann. Auch wenn das Minderungspotential der Elektromobilitätförderung nicht konkret beziffert werden kann, so ist doch davon auszugehen, dass auch ein gewisser Minderungseffekt bei den Luftschadstoffen eintritt und die Fördermaßnahmen zusätzlich auch erhebliche Nachahmungseffekte nach sich ziehen.

 

Abschließend stellt die Regierung der Oberpfalz in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans fest, dass die Maßnahmen entsprechend wirksam sind und einen Beitrag dazu leisten die Luftqualität in Regensburg zu verbessern.

Die getroffenen Maßnahmen werden nach derzeitiger Prognose dazu beitragen, dass die Stickstoffdioxidgrenzwerte für das Jahresmittel eingehalten werden können.

Beim Feinstaub PM10stellt die Regierung fest, dass der Grenzwert in den letzten Jahren nicht überschritten worden ist. Gerade beim Thema Feinstaub spielt die großumige Hintergrundbelastung und der Einfluss ausgeprägter Inversionswetterlagen eine Rolle. Diese Faktoren führen nach Aussage der Regierung nicht nur in Großstädten, sondern auch in ländlichen Bereichen (z. B. Messstation Andechs) zu höheren Feinstaubwerten. Solche Effekte können aber (anders als beim Stickstoffdioxid im Verkehr) lokal nur begrenzt beeinflusst werden.

 

In diesem Zusammenhang weist die Regierung der Oberpfalz auch darauf hin, dass für eine großumige Verbesserung der Luftqualität ein Gesamtpaket von internationalen, nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen erforderlich ist.

 

 

 

2. Masterplan Luftreinhaltung

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz vom 07.02.2018 wurde über die Erstellung eine Masterplans Luftreinhaltung für die Stadt Regensburg berichtet.

 

Zur Klarstellung muss hier noch einmal betont werden, dass dieser Masterplan dazu dient, entsprechende Fördermittel des Bundes für Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität zu erhalten. Der Bund hat hierzu das Förderprogramm „Saubere Luft 2017 2020“ aufgestellt.

Gefördert werden aus diesem Programm Maßnahmen aus dem Bereich Verkehr.

Im zu erstellenden Masterplan sind Projekte zu beschreiben und es ist auch darzustellen, welche Effekte die Umsetzung dieser Projekte für die Verbesserung der Luftqualität hat.

Im Rahmen der Erstellung des Masterplans werden auch unser e-Carsharing-System, unser Fahrradvermietungssystem und weitere Projekte im Hinblick auf Effekte zur Verbesserung der Luftqualität zu bewerten sein.

 

Auch das Konzept zur Umstellung des städtischen Fuhrparks auf Elektromobilität und die schrittweise Umstellung der Stadtbusflotte auf emissionsfreien Verkehr wird eine wichtige Rolle spielen.

 

Im Einzelnen wird auf die Vorlage zur Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Verbraucherschutz vom 07.02.2018 verwiesen.

 

Mittlerweile wurde das Ing.-Büro Lohmeyer mit der Erstellung des Mastplans beauftragt.

 

 

IV. Diskussion im Zusammenhang mit der Brennstoffverordnung

 

1. Aufhebung der Brennstoffverordnung

 

Bereits im Vorfeld der Aufhebung der Brennstoffverordnung gab es Diskussionen mit der Regierung der Oberpfalz, auch nach der Aufhebung durch den Stadtrat haben sich diese Diskussionen fortgesetzt.

Der Bund Naturschutz hat mit Pressemitteilung vom 18.01.2018 bzw. 02.02.2018 die Aufhebung kritisiert und den Neuerlass einer Brennstoffverordnung gefordert. Eine entsprechende Forderung hat auch die Initiative „Bessere Luft für Regensburg“ mit Schreiben vom 13.02.2018 erhoben. Es liegen auch Anträge der ödp-Fraktion und Anträge der Fraktion Die Linke zur Wiedereinführung einer Brennstoffverordnung vor.

 

Die Stadt Regensburg hat 1997 eine Verordnung über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung BStV) erlassen und damit eine Vorreiterrolle eingenommen, da in der 1. BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) zum damaligen Zeitpunkt keine Grenzwerte für Holzöfen enthalten waren. Die Brennstoffverordnung hat dazu geführt, dass in Regensburg seit dieser Zeit Feuerstätten (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletöfen) mit einer Verbrennung nach dem Stand der Technik zum Einsatz kamen und dadurch die Feinstaubbelastung reduziert wurde. Erst zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber nachgezogen, ab diesem Zeitpunkt traten die Grenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV in Kraft. Mit dieser gesetzlichen Regelung wurden die Immissionsanforderungen für Neuanlagen bundesweit erheblich verschärft. Mit Inkrafttreten der Stufe 2 der 1. BImSchV wurde der Kern der Brennstoffverordnung, nämlich die Festsetzung von Grenzwerten entsprechendem Stand der Technik, überflüssig. Mit Beschluss des Stadtrates vom 23.10.2014 wurde die Regensburger Brennstoffverordnung aufgehoben.

 

 

In der Vorlage für den Stadtrat vom 23.10.2014 zur Aufhebung der Brennstoffverordnung wurde im Detail darauf hingewiesen, dass der bisherige Regelungsgehalt der Regensburger Brennstoffverordnung durch das Inkrafttreten der Stufe 2 der 1. BImSchV zum 01.01.2015 gegenstandslos geworden ist. Hingewiesen wurde in dieser Vorlage auch auf die Alternative zur Aufhebung, nämlich eine Novellierung. Hier wurden im Detail die Gründe angegeben, die gegen eine Novellierung sprachen. In der Vorlage wurde explizit auch darauf hingewiesen, dass die Brennstoffverordnung Teil des Luftreinhalteplanes war und sich die Regierung gegen die Aufhebung ausgesprochen hat. Zu den Argumenten der Regierung der Oberpfalz wurde im Detail Stellung bezogen. Die Brennstoffverordnung war bis zum Inkrafttreten der Stufe 2 der 1. BImSchV absolut sinnvoll, die Brennstoffverordnung wurde bis dahin auch konsequent angewandt, danach wäre sie nur noch unnötiger bürokratischer Aufwand gewesen.

 

In der Vorlage für den Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz am 09.07.2015 (TOP 9) wurde ausführlich über die Luftschadstoffsituation in Regensburg berichtet. Es wurden die einzelnen Maßnahmen dargestellt. Auch auf das Thema Brennstoffverordnung wird in dieser Vorlage noch einmal eingegangen. Nachdem im Nachgang zur Aufhebung der Brennstoffverordnung das Thema auch weiterhin zwischen Stadt, Regierung und Ministerium kontrovers diskutiert worden ist, wurde noch einmal im Detail auf die Stadtratsvorlage vom 23.10.2014 zur Aufhebung der Brennstoffverordnung hingewiesen. In der Vorlage vom 09.07.2015 wurde explizit noch einmal betont, dass die Haltung der Regierung der Oberpfalz auf ein völliges Verbot von festen Brennstoffen hinausläuft. Es wurde auch erläutert, dass dies seitens der Verwaltung nicht befürwortet wird.

 

Auch in der Öffentlichkeit wurde Anfang des Jahres 2015 über das Thema Brennstoffverordnung diskutiert. Am 16.03.2015 fand eine öffentliche Diskussionsveranstaltung statt. Bei dieser Veranstaltung ging ein Vertreter der Regierung der Oberpfalz auch ausdrücklich auf die Brennstoffverordnung ein.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz am 09.07.2015 wurde dann die Einführung der Umweltzone beschlossen.

 

2. Neuerlass einer Brennstoffverordnung

 

Seitens der Verwaltung wird auch zum derzeitigen Zeitpunkt der Neuerlass einer Brennstoffverordnung nicht befürwortet.

 

Beim Einsatz von Holz als Brennstoff sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass Holz ein regenerativer Brennstoff ist und einen Beitrag zum Ersatz fossiler Brennstoffe und zur regionalen Wertschöpfung leistet.

 

In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass in Regensburg der Grenzwert für Feinstaub seit zehn Jahren nicht überschritten worden ist. Hauptaugenmerk muss auf der Stickstoffdioxidbelastung liegen. Hauptverursacher für die Stickstoffdioxidbelastung ist der Verkehr.

 

Nach der Verursacheranalyse in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes tragen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit 3,9 % zur Feinstaubgesamtbelastung und mit 5,4 % zur Stickstoffdioxidbelastung bei. Bei den Feuerungsanlagen handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zähen

z. B. alle Gewerbebetriebe von der Kfz-Werkstatt bis hin zur Schreinerei aber auch alle Heizanlagen (Holz, Pellets, Öl, Gas). Die Heizanlagen stellen dabei den überwiegenden Anteil an den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen dar.

 

Der Anteil an Feinstaubimmissionen ist bei Einzelfeuerungsanlagen mit Festbrennstoffen höher als bei Gas oder Heizölfeuerungen. Gas- und Heizölfeuerungen haben aber einen wesentlich höheren Anteil an den Stickstoffdioxidimmissionen als die Festbrennstoffheizungen, weil 95 % der Feuerungswärmeleistung von Heizöl , Erdgasfeuerungen erbracht werden. Holzfeuerungen haben also insgesamt nur einen geringen Anteil an der Stickstoffdioxidbelastung.

 

Die geschilderten Zusammenhänge sollen anhand der beiden nachfolgenden Tabellen noch einmal dargestellt werden.

 

 

Tab. 1: Verursacheranteile (Immission) am Standort in der D.-Martin-Luther-Straße (Quelle LRP, S.11)

 

 

 

 

 

Anzahl Festbrennstoff-Öfen laut Energienutzungsplan:

Nach Tabelle 9 (ENP Teil B, S.30) „Installierte Feuerungswärmeleistung der Feuerstätten nach Brennstoffen“ nehmen Holzbrennstoffe mit 61.458 kW einen Anteil von vier Prozent ein. Den größten Anteil von 75 Prozent nimmt Erdgas mit 1.036.667 kW ein. Heizöl entspricht 20 Prozent der Feuerungswärmeleistung mit 208.066 kW. Auf Kohlebrennstoffe entfallen 3.941 kW und auf Flüssiggas 572 kW, was einem vernachlässigbar geringen Anteil an der Feuerungswärmeleistung entspricht.

 

 

Hinzu kommt, dass die überwiegende Anzahl der in Regensburg betriebenen Einzelholzöfen unter Geltung der Regensburger Brennstoffverordnung einen hohen technischen Stand aufweisen. Nach einer Aufstellung der Bezirkskaminkehrermeister von 2013 gibt es in Regensburg ca. 6.500 mit Holz betriebene Einzelöfen. Davon wurden 4.224 Öfen nach den strengen Regelungen der Regensburger Brennstoffverordnung genehmigt. Nach der Übergangsregelung der 1. BImSchV sind ältere Öfen ohnehin nach und nach außer Betrieb zu setzen.

 

Aus den Ausführungen wird deutlich, dass bei den mit Festbrennstoffen betriebenen Einzelfeuerungsanlagen nur ein geringes Minderungspotenzial beim Feinstaub vorhanden ist, beim Stickstoffdioxid ist dieses Minderungspotenzial noch wesentlich geringer.

 

Folgende Maßnahmen werden immer wieder im Zusammenhang mit der Brennstoffverordnung diskutiert:

 

  • lliges Verbot von festen Brennstoffen

 

Wie oben dargestellt, haben Holzeinzelfeuerungsanlagen nur einen sehr geringen Anteil an der Stickstoffdioxidgesamtbelastung. Der Anteil an der Feinstaubbelastung lässt sich aufgrund nicht vorliegendem Zahlenmaterials nicht genau beziffern, aufgrund der vorliegenden Tabellen aus dem Luftreinhalteplan nnte dieser aber maximal 0,9 μg / m3 bzw. 3,9 % der Gesamtbelastung ausmachen. Hierbei ist aber noch zu berücksichtigen, dass Einzelfeuerungen nur einen Teil der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausmachen. Die 0,9 μg / m3 bzw. 3,9 % der Gesamtbelastung beziehen sich auf alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Im Vergleich zu der Feinstaubbelastung durch den Verkehr von 5,7 μg / m3 bzw. 24,5 % an der Gesamtbelastung ist der Anteil gering. Ein völliges Verbot von festen Brennstoffen hätte daher relativ geringgige Auswirkungen und wäre damit wohl nicht verhältnismäßig. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass aufgrund der Regensburger Brennstoffverordnung ohnehin der überwiegende Teil der Einzelfeuerungsanlagen dem Stand der Technik entspricht. In diesem Zusammenhang wird oft die Stuttgarter Regelung angesprochen. Die Situation in Stuttgart ist aber mit der in Regensburg nicht vergleichbar. In Stuttgart gab es im Jahr 2015 am Messpunkt Stuttgart am Neckartor 72 Überschreitungstage. In Regensburg wurde der Grenzwert für Feinstaub seit 2007 nicht überschritten. Trotz dieser hohen Überschreitungstage hat auch Stuttgart (aus Verhältnismäßigkeitsgründen) kein völliges Verbot von festen Brennstoffen eingeführt.

 

  • Betriebsbeschränkungen bei Inversionswetterlagen

 

Aufgrund der hohen Überschreitungstage in Stuttgart wurde ein Verbot der Holzöfen bei Inversionswetterlagen eingeführt. Auch diese Regelung ist auf Regensburg nicht übertragbar. Zum einen haben wir, wie bereits ausgeführt, wesentlich geringere Feinstaubwerte. Darüber hinaus ist für Regensburg zu beachten, dass seit 1997 die strengen Anforderungen der Regensburger Brennstoffverordnung gelten. In Stuttgart werden nämlich (aus Verhältnismäßigkeitsgründen) diejenigen Öfen vom Verbot ausgenommen, die die Werte der Stufe 2 der 1. BImSchV erfüllen. Dementsprechend müssten in Regensburg diejenigen Öfen von einem solchen Verbot ausgenommen werden, die die Anforderungen der Regensburger Brennstoffverordnung erfüllen. Letztlich bliebe damit wieder nur ein sehr geringer Anwendungsbereich für ein temporäres Verbot von Holzöfen bei Inversionswetterlagen.

 

  • Verbot bestimmter Brennstoffe wie z. B. Stein- oder Braunkohle

 

Stein- und Braunkohle sind Brennstoffe, die nach der 1. BImSchV zugelassen sind. Auch bei diesen Brennstoffen müssen die Öfen die Werte der 1. BimSchV einhalten. Ein Verbot müsste also aufgrund spezieller örtlicher Besonderheiten begründet werden, z. B. wenn es sehr hohe Schwefeldioxidimmissionen in Regensburg geben würde. Die Schwefeldioxidimmissionen haben aber in Regensburg enorm abgenommen.

 

 

Das Diagramm 3 zeigt die SO2-Entwicklung in Regensburg

 

 

Das LfU hat ab 2018 die SO2-Messung an der Messstation Regensburg wegen sehr deutlicher Unterschreitungen der gültigen Immissionsgrenzwerte beendet.

Damit lässt sich ein Verbot von Kohle oder schwefelhaltiger Braunkohle nicht begründen.

 

4. Regelung des Verbots von festen Brennstoffen in Grundstückskaufverträgen oder als

  Festsetzung im Bebauungsplan

 

Vorgeschlagen wurde auch das Verbot fester Brennstoffe in Grundstückskaufverträgen oder als Festsetzung im Bebauungsplan festzuschreiben.

 

In Aschaffenburg gibt es im Zusammenhang mit städtischen Grundstücken für zwei Neubaugebiete entsprechende Regelungen in Grundstückskaufverträgen. Hier geht es aber nicht um das generelle Verbot von festen Brennstoffenr das gesamte Stadtgebiet. Vielmehr hat die Stadt Aschaffenburg eine spezielle Regelung für ein besonderes Baugebiet geschaffen, in der Solarthermie gefördert wird und auch ein höherer Standard als nach EnEV gefordert wird. Es geht also um ein spezielles Baugebiet, in dem die Stadt selbst als Grundstücksverkäuferin hohe Umweltstandards festlegt.

 

Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 23 a Baugesetzbuch können in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, festgesetzt werden.

Die entsprechende Regelung im Baugesetzbuch setzt eine besondere städtebauliche Rechtfertigung voraus. Hier geht es beispielsweise um die Ausweisung von Baugebieten in Kurorten und ähnlich schützenswerten Orten.

Die Voraussetzungen für entsprechende Festsetzungen liegen in Regensburg nicht vor. Hierzu ist wiederum auf die obigen Ausführungen zur Wirksamkeit einer Brennstoffverordnung zu verweisen.

 

  • Information der Betreiber von Holzofen bzw. Überwachung des richtigen Betriebes der

   Öfen

 

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat in einem Schreiben vom 11.08.2015 Hinweise zum Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV gegeben. Hier wird darauf hingewiesen, dass die Überwachung des richtigen Betriebs von Öfen Aufgabe der Kaminkehrer ist. Kaminkehrer haben auch darüber zu wachen, dass die Öfen entsprechend der Stufe 2 der 1. BImSchV technisch nachgerüstet bzw. außer Betrieb gesetzt werden. Die Kaminkehrer überwachen die Öfen regelmäßig, kontrollieren den Feuchtigkeitsgehalt des Brennstoffes Holz und beraten die Betreiber auch zum Thema richtiges Heizen.

Stellen die Kaminkehrer bei ihrer Feuerschau Mängel fest, so wenden sie sich an die Kreisverwaltungsbehörden. Beim Umweltamt sind bisher nur vereinzelt Beschwerden bezüglich des Betriebs von Holzöfen bzw. wegen Nichtbeachtung der Nachrüstpflicht bzw. der Pflicht einen Ofen außer Betrieb zu setzen, eingegangen. Entsprechenden Hinweisen, auch wenn sie von der Nachbarschaft kommen, geht das Umweltamt selbstverständlich nach und fordert die Betreiber notfalls per Bescheid auf, ihre Verpflichtungen einzuhalten.

 

Das Umweltbundesamt hat eine Informationsbroschüre „Heizen mit Holz Ratgeber des Umweltbundesamtes“ herausgegeben. Diese Informationsbroschüre kann auch auf der Homepage der Stadt Regensburg abgerufen werden.

 

 

V. Fazit

 

  1. Luftschadstoffstoffe können erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben

 

  1. Ziel muss es sein, Luftschadstoffe soweit wie möglich zu reduzieren

 

  1. Gefordert zur Minimierung der Luftschadstoffe sind die Industrie, die EU, der Bund, die Länder, aber auch die Stadt Regensburg.

 

  1. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2018 besteht in Regensburg derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

 

  1. Der Feinstaubgrenzwert ist in Regensburg seit dem Jahr 2007 nicht mehr überschritten worden. Der Grenzwert für Stickstoffdioxid (Jahresmittelwert) ist in Regensburg in den letzten Jahren geringfügig überschritten worden.

 

  1. Hauptverursacher für Schadstoffimmissionen ist der Verkehr. Handlungsbedarf besteht daher vorwiegend bei verkehrlichen Maßnahmen.

 

  1. Bei Verboten oder Eingriffen in Individualrechte ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

 

  1. Maßnahmen im Bereich der Brennstoffverordnung haben nur geringfügige Auswirkungen auf die Immissionssituation bei Luftschadstoffen. Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

 

  1. Der Luftreinhalteplan für das Gebiet der Stadt Regensburg wurde mit Wirkung zum 15.12.2018 fortgeschrieben. Die Fortschreibung beinhaltet neben der Umweltzone weitere Maßnahmen hauptsächlich aus dem Bereich Verkehr.

 

  1. Die im Leitbild Energie und Klima zum Thema Verkehr festgelegten Leitsätze

 

Um den Anteil des Umweltverbundes erheblich zu erhöhen, wird die Stadt Regensburg den ÖPNV sowie den Rad- und Fußverkehr konsequent fördern und bei allen Planungen besonders gewichten. (Leitsatz Nr. 10)

 

Die klimafreundliche Abwicklung des Verkehrs wird auch durch die Förderung von innovativen Verkehrslösungen und Technologien gewährleistet. Die verstärkte Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene soll für einen ganzheitlichen Ansatz zur Verbesserung der Verkehrssituation im Raum Regensburg sorgen.“ (Leitsatz Nr. 11)

 

sind auch zur Verbesserung der Luftschadstoffsituation konsequent umzusetzen.

 


 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.