Sachverhalt:
Anlage 1Rechenschaftsbericht der Hildegard Schmalzl Musikstiftung für das Haushaltsjahr 2017
Anlage 2Jahresrechnung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung für das Haushaltsjahr 2017
Da es sich bei der Hildegard Schmalzl Musikstiftung um keine rein kommunale Stiftung handelt, ist für die Rechnungslegung Art. 16 Abs. 1 Satz 4 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) maßgebend. Demnach sind innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Nach § 4 Abs. 1 AVBayStG ist mit den o.g. Unterlagen auch ein Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans über die Feststellung der Jahresrechnung vorzulegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AVBayStG).
Nachstehend wird die Jahresrechnung 2017 der Hildegard Schmalzl Musikstiftung wiedergegeben sowie der Rechenschaftsbericht zur Haushaltsrechnung vorgelegt (Rechenschaftsbericht, s. Anlage 1).
Die Jahresrechnung besteht aus der Haushaltsrechnung und dem kassenmäßigen Abschluss (s. Anlage 2).
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Das Ergebnis der Jahresrechnung 2017 und der als Anlage beiliegende Rechenschafts-bericht für das gleiche Haushaltsjahr der Hildegard Schmalzl Musikstiftung werden zur Kenntnis genommen und festgestellt.
Anlagen:
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