Sachverhalt:
1. Beschlusslage
Mit dem Grundsatzbeschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen vom 07.11.2017 zur Neugestaltung der Wahlenstraße wurde die baubegleitende Öffentlichkeitsarbeit beschlossen, die es als Grundlage für die dargelegten strategischen Ziele dienen soll.
Entsprechend dem Grundsatzbeschluss vom 15.12.2015 ist die Neugestaltung der Wahlenstraße von großer Bedeutung. Die historisch gewachsene urbane Regensburger Altstadt ist mehr denn je der zentrale Begegnungsraum für eine vielfältige Stadtgesellschaft und ein wesentliches touristisches Ziel. Darüber hinaus stehen Städte zunehmend im Wettbewerb zueinander, wonach die positive Gestaltung des öffentlichen Raumes ebenso ein wesentlicher Indikator für eine prosperierende Wirtschaft ist. Eine zeitgemäße Gestaltung des Stadtraums ist gerade für Gastronomen, Einzelhändler, Dienstleister und Ähnliche wesentlich, wenn Kunden gehalten und hinzugewonnen werden sollen. Die Neugestaltung der Wahlenstraße gemeinsam mit der zentralen Fußgängerzone ist folglich ein gesamtstädtisches und zukunftsweisendes Anliegen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Projekts, dem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Sanierungsmaßnahme „zentrale Fußgängerzone“, der Länge der Bauzeit und der zu erwartenden Belastungen insbesondere für die Einzelhändler im Baustellenbereich kommt dem Thema Kommunikation eine bedeutende Rolle zu. Begleitend zum Planungsprozess wurden bereits ab Mai 2017 die Betroffenen Haus- und Wohnungseigentümer, Mieter und Gewerbetreibende mittels Informationsveranstaltung und Workshop über die zweijährige Bauzeit informiert und beteiligt. Vor dem Hintergrund des gesamtstädtischen Interesses soll den ansässigen Gastronomen, Einzelhändlern, Dienstleistern während der Bauphase der Umgestaltung mit einer Gebührenerleichterung entgegen gekommen werden.
2. Neugestaltung der Wahlenstraße
Das Planungsgebiet der Wahlenstraße liegt zwischen dem Kohlenmarkt und dem Neupfarrplatz. Die Arbeiten sind 2018 und 2019 von März bis November vorgesehen. Vorgesehen ist z.Zt. folgender Zeitplan:
2018: - März – Mai: Erneuerung der Gas- und Wasserleitungen durch die REWAG - Juni – Nov.: Kanalsanierung: Alle Hausanschlüsse werden erneuert. Der Hauptsammler wird in geschlossener Bauweise saniert und um sieben neue Schachtbauwerke ergänzt. Ende November 2018 sind voraussichtlich die Bauarbeiten für den Kanalbau beendet.
2019: - März – Nov.: Strom- und Telekommunikationsleitungen und restliche Gas- und Wasserleitungen erneuert. Im Anschluss erfolgt der Straßenbau.
Verschiebungen und Verzögerungen, die sich etwa aufgrund von archäologischen Funden, bautechnischen Problemen oder der Witterung ergeben können, sind nicht auszuschließen. Der endgültige, detaillierte Zeitplan wird erst im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. vor Bauausführung des jeweiligen Teil-Abschnittes festgelegt. In der Vorweihnachtszeit soll die Wahlenstraße und der Kohlenmarkt (Baustelleneinrichtungsfläche) als bedeutendes Einkaufsziel und Fläche für den Weihnachtsmarkt auf jeden Fall frei vom Baustellenbetrieb gehalten werden.
3. Sondernutzung (allgemein)
Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.
Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Die Landkreise und Gemeinden können dies durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Die Stadt Regensburg hat dies mit Erlass der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung – SNS –) getan.
Nach dem Gebührenverzeichnis zu § 10 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Regensburg sind demnach u.a. Sondernutzungsgebühren für Markisen, Werbeanlagen am Ort der Leistung, Warenauslagen und Freisitze zu erheben.
3.1 Derzeitige Sondernutzungsgebühren in den jeweiligen Straßenabschnitten
Auf der Grundlage des in 2. dargestellten Zeitplans würden für die jeweiligen Straßen folgende Sondernutzungsgebühren für Markisen, Werbeanlagen am Ort der Leistung und Warenauslagen anfallen (Freisitzflächen siehe 3.2):
Markisen:insges. 192,72 Euro/Jahr Werbeanlagen:insges. 1.115,40 Euro/Jahr Warenauslagen:insges. 550,28 Euro/Jahr
3.2 Befreiung/ Rückerstattung der Sondernutzungsgebühr in den jeweiligen Jahren der Hauptbautätigkeit
Einzelhändler, Gastronomen und ansässige Gewerbetreibenden werden durch die Sanierung der Wahlenstraße einen Umsatzrückgang erleiden. Um die Betroffenen nicht zusätzlich mit Sondernutzungsgebühren zu belasten, wird vorgeschlagen die Gebühr in den jeweiligen Jahren der Hauptbautätigkeit zurückzuerstatten/ auszusetzen.
Von der Befreiung / Rückerstattung sind nach derzeitigem Stand folgende Straßen vorgesehen:
Bei Bauarbeiten im Altstadtbereich kann es immer zu Verzögerungen kommen. Sollte es zu Verzögerungen oder Verschiebungen im Bauablauf kommen, muss mit der Rückerstattung / Befreiung der Sondernutzung entsprechend umgegangen werden.
Im angrenzenden Bereich zur Baustelle müssen Flächen für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Durch die Baustelleneinrichtung wird die Sicht auf die dahinter liegenden Einzelhändler für längere Zeit z. T. sehr stark eingeschränkt. Da alle Flächen der Baustelleneinrichtung bis 2019 noch nicht vollständig festgesetzt sind, soll den Einzel-händlern die Sondernutzungsgebühren rückerstattet werden, wenn die Sichtbarkeit der Schaufensterfläche durch die Baustelleneinrichtung länger als 3 Monate einschränkt wird.
Den Gastronomen mit Freisitzflächen auf dem Kohlenmarkt wurden für die Zeit der Bauarbeiten (verkleinerte) Ersatzflächen in der Nähe angeboten, welche inzwischen von diesen auch schon bewirtschaftet werden. Die Sondernutzungsgebühren wurden entsprechend der neuen Größen berechnet, wobei der Zuschlag für das wirtschaftliche Interesse des Freisitzbetreibers an der Sondernutzung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b SNS) auf die Hälfte des dort sonst üblichen Zuschlags reduziert worden ist. Der Erlass hierfür beträgt 1.845,00 € / Saison.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Den Freisitzbetreibern auf dem Kohlenmarkt wird die Sondernutzungsgebühr für die Zeit der Verlagerung ermäßigt, vom Freisitzbetreiber in der Wahlenstraße werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung – SNS –) gemäß Anlage. Diese Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Anlagen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||