Vorlage - VO/18/14963/20  

 
 
Betreff: Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2019;
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
12.12.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
13.12.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

a)Auf den Entwurf des Haushaltsplanes 2019 vom 26.11.2018 wird verwiesen.

 

b)Wie aus den Diskussionen über die Haushaltsreste bekannt, treten teilweise Ver­zögerungen bei Baumaßnahmen und beim Grunderwerb auf bzw. Rechnungen gehen nicht wie erwartet ein. Gleichzeitig lassen sich (einzelne) andere Maß­nahmen schneller verwirklichen als geplant. In diesen Fällen wären gemäß der Ge­schäftsordnung des Stadtrates für Mittelbereitstellungen gemäß Art. 66 GO über 50.000 EUR Beschlüsse des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen und für solche über 500.000 EUR Beschlüsse des Stadtrates erforderlich. Um diesen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, in diesen Fällen Mittelbereitstellungen unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:

 

-die Ausgaben sind in einem gültigen (beschlossenen) Investitionsprogramm ent­halten und damit finanziert

-es treten keine Änderungen der Kosten oder der Ausführung ein, die von einem Stadtratsgremium zu beschließen sind

-der höhere Mittelbedarf im jeweiligen Haushaltsjahr der einen Maßnahme kann durch einen geringeren Mittelbedarf der anderen Maßnahme ausgeglichen werden (saldoneutrale Korrektur des Mittelabflusses).

Dies gilt analog bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen auch für die über- oder außerplanmäßige Breitstellung von Verpflichtungsermächtigungen gem. Art. 67 Abs. 5 GO.

 

c)In einzelnen Fällen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises Zuschüsse für Investitionen an die Zuschussgeber zurückzuzahlen, weil die zuwendungsfähigen Kosten unterschritten wurden. Tritt die Zahlungspflicht noch in dem Jahr ein, in dem die Förderung einging, kann die Rückzahlung nach § 70 Abs. 1 KommHV – Kameralistik - von den Einnahmen abgesetzt werden. Steht die Rückforderung in einem anderen Jahr an, so ist eine Veranschlagung im Nachtragshaushaltsplan erforderlich. Die Rückforderung ist zu verzinsen. Um Zinszahlungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, Mittel für die Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Zuschüssen auf dem Verwaltungsweg bereitzustellen. Außerdem wird angeregt, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat zu ermächtigen, ebenso Mittel für die Zahlung von nicht fristgerecht verwendeten und für zu viel erhaltene Zuschüsse bereitzustellen. In analoger Anwendung des § 11 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg wird in diesen Fällen der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen und bei Mittelbereitstellungen über 500.000 EUR auch das Stadtratsplenum informiert.

 

d)Nach § 2 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2019 werden zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt Kreditaufnahmen i. H. v. 50.000 EUR (letzte Rate des sehr günstigen, zweckgebundenen Darlehens für die Instandsetzung der Steinernen Brücke i.H.v. insgesamt 500.000 EUR) vorgesehen.

 

Während des Haushaltsjahres 2019 läuft bei mehreren Krediten der Stadt die Zinsbindungsfrist aus. Davon sollen 6,00 Mio. EUR außerordentlich getilgt und 12,69 Mio. EUR umgeschuldet werden. Die ordentlichen Tilgungen werden 2,03 Mio. EUR betragen. Insgesamt wird der Schuldenstand der Stadt (ohne Arena) um 7,98 Mio. EUR sinken.

 

Im Rahmen des Zinsmanagements kann es ferner vorteilhaft sein, Zinsgeschäfte für zukünftige Kreditaufnahmen bzw. Umschuldungen oder Prolongationen bereits im laufenden Haushaltsjahr einzugehen. In Frage kommen beispielsweise Kredite, deren Zinsbindungsfristen in den kommenden Jahren enden und dadurch Zinsanpassungen erforderlich werden. Obwohl vorgesehen ist, Darlehen im Finanzplanungszeitraum zurückzuzahlen, könnten aufgrund besonderer Umstände entsprechende Zinssicherungsgeschäfte für künftige Zeiträume notwendig sein.

 

Die Situation auf dem Kapitalmarkt ist durch äußerst rasch wechselnde Konditionen gekenn­zeichnet. Angebote von Kreditinstituten für aufzunehmende und umzuschuldende Kredite sind in der Regel wenige Stunden gültig, so dass zwischen der Angebotsabgabe durch die Banken und der Annahme von Seiten der Stadt eine Entscheidung durch ein Beschlussgremium nicht erfolgen kann.

 

Der Stadtrat sollte dem Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher die Zustimmung erteilen, entsprechende Kreditverträge der Stadt abschließen zu dürfen und dem Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen nachträglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. In Stellvertretung des Wirtschafts-, Wissenschafts-  und Finanzreferenten bei Abwesenheit soll für Kreditgeschäfte wie bisher die Leitung der Stadtkämmerei tätig werden dürfen, um entsprechend kurze Reaktionszeiten sicherstellen zu können.

 

e)Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Stadt Kassenkredite aufnehmen. Die Höhe wird eingeschränkt durch einen in der Haushaltssatzung festzusetzenden Höchstbetrag. Gemäß Art. 73 Abs. 2 GO soll der Höchstbetrag ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen nicht überschreiten. Im Haushaltsjahr 2019 beläuft sich die gesetzliche Grenze auf 120,45 Mio. EUR. Es wird vorgeschlagen, den Höchstbetrag der Kassenkredite in § 5 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2018 auf 60,00 Mio. EUR (dies entspricht 8,30 % der Einnahmen des Verwaltungshaushaltes: 722.710.300 EUR) festzusetzen.

 

f)Es wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, bei Bedarf Haushaltsmittel über- und außerplanmäßig in 2019 (wieder) bereitzustellen, die entweder bereits in 2018 bewilligt, aber nicht bzw. nicht in vollem Umfang kassenwirksam geworden sind, oder die in Folge von in 2018 über- und außerplanmäßigen bereitgestellten Verpflichtungsermächtigungen, in 2019 kassenwirksam werden. In beiden Fällen stellt dies keine neue Entscheidung in der Sache, sondern lediglich einen formalen Vollzug einer bereits getroffenen Entscheidung dar. Die (Wieder-)Bereitstellung setzt die Verfügbarkeit von Deckungsmitteln, insb. Minderausgaben, voraus.

 

g)Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Arena Regensburg – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“, einem Sondervermögen, wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt. Dieser wird in einer eigenen Vorlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Die Daten des Wirtschaftsplanes sind in die Haushaltssatzung aufzunehmen und werden bei den jeweiligen Paragrafen in den Absätzen 2 dargestellt.

 

h)Die kaufmännische Leitung des Regiebetriebes benötigt die gleichen Ermächtigungen für den Vollzug des Wirtschaftsplanes wie das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat für den Vollzug des Haushaltsplanes. Es wird vorgeschlagen, analog den in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Befugnissen den kaufmännischen Leiter des Regiebetriebes zu ermächtigen.

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.Der Haushaltsplan 2019 wird mit den in dem Entwurf vom 26.11.2018 genannten Beträgen festgestellt.

 

2.Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird mit den Abschlusssummen des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes beschlossen.

 

3.Der Entwurf der Haushaltssatzung ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

 

4.Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, bei Bedarf saldoneutrale Mittelabflusskorrekturen bei Maßnahmen des Investitionsprogrammes vorzunehmen.

 

5.Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Mittel bereitzustellen für die Rückzahlung von zu viel erhaltenen Zuschüssen für Investitionen sowie für die Zahlung von Zinsen für nicht fristgerecht verwendete und für zu viel erhaltene Zuschüsse.

 

6. Der Stadtrat stimmt der Ermächtigung des Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferates zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen über Umschuldungen bzw. Prolongationen im Haushaltsjahr 2019 nach Maßgabe der Berichtsvorlage zu.

Ferner wird das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat ermächtigt, Zinsgeschäfte für Umschuldungen bzw. Prolongationen zukünftiger Haushaltsjahre abzuschließen.

In Stellvertretung des Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferenten wird zum Abschluss von Kreditgeschäften die Leitung der Stadtkämmerei ermächtigt.

 

7.Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, bei Bedarf Haushaltsmittel über- und außerplanmäßig in 2019 (wieder) bereitzustellen, die entweder bereits in 2018 bewilligt, aber nicht bzw. nicht in vollem Umfang kassenwirksam geworden sind, oder die in Folge von in 2018 über- und außerplanmäßigen bereitgestellten Verpflichtungsermächtigungen, in 2019 kassenwirksam werden.

 

8.Die kaufmännische Leitung des Regiebetriebes wird für den Vollzug des Wirtschaftsplanes für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Arena Regensburg – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“ analog den in den Ziffern 4 mit 7 genannten Befugnissen ermächtigt.

 

Anlagen: Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2005

 

Anlage:

 

Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2019

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 HAUSHALT 2019 - Satzung - Anlage (11 KB)