Sachverhalt:
1. Widmung von Verkehrsflächen zu Ortsstraßen
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1-4) rot dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen stehen im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung allen Verkehrsarten zur Benutzung offen. Die Verkehrsflächen erfüllen die Klassifizierungsmerkmale einer Ortsstraße.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zu Ortsstraßen nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Die Stadt Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke oder verfügt über das dingliche Recht über das der Straße dienende Grundstück verfügen zu können. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Mit der Widmung zur Ortsstraße erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straßen wieder aufgehoben werden.
Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägt die Stadt Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
2. Widmung von Verkehrsflächen zu beschränkt-öffentlichen Wegen
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte und auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 5) rot dargestellte Verkehrsfläche dient dem öffentlichen Fußgängerverkehr.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung für den öffentlichen Verkehr, ist diese Fläche zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen, um dem dort stattfindenden öffentlichen Verkehr eine gesicherte Rechtsgrundlage zu verschaffen.
Mit der Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg erhält die genannte Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter und steht der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieses Weges wieder aufgehoben werden.
Die Stadt Regensburg ist Eigentümerin des Straßengrundstücks. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführte Verkehrsfläche trägt die Stadt Regensburg gemäß Art. 54a Abs. 1 BayStrWG.
Der Ausschuss beschließt:
1. Die im Bericht der Verwaltung genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1-4) rot dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen werden zu Ortsstraßen gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Die Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
2. Die im Bericht der Verwaltung genannte und auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 5) rot dargestellte Verkehrsfläche wird zum beschränkt-öffentlichen Weg gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Die Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
Anlagen: 5
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