Sachverhalt:
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend sowie Art. 107 Abs. 3 GO und § 10 Abs. 3 der Betriebssatzung beschließt der Stadtrat nach Prüfung des Jahresabschlusses über die Entlastung.
Die notwendigen Prüfberichte über den Jahresbericht 2016 sowohl der internen (VO/18/14939/12) als auch der externen Rechnungsprüfung (VO/18/15039/D1) liegen vor. Einwände gegen die Entlastung wurden im Rahmen der Prüfungen nicht erhoben.
Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:
Nach Abschluss der externen und internen Rechnungsprüfung sowie Feststellung des Jahresergebnisses 2016 der „Arena Regensburg – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“ wird die Entlastung bezüglich des Geschäftsjahres 2016 beschlossen.
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