Vorlage - VO/19/15148/50  

 
 
Betreff: Haushaltsjahr 2019;
Delegation der Insolvenzberatung durch den Freistaat Bayern auf die kreisfreien Städte und Landkreise ab dem 01.01.2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Amt für Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Entscheidung
14.02.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

1. Ausgangssituation

 

1.1 Schuldnerberatung

 

Nach der derzeitigen Rechtslage sind für die Schuldnerberatung und deren Finanzierung entsprechend der einschlägigen Vorschriften im SGB II und SGB XII die kreisfreien Städte und Kommunen im eigenen Wirkungskreis zuständig.

Die Stadt Regensburg hat bereits seit vielen Jahren die Aufgabe der Schuldnerberatung auf das Diakonische Werk Regensburg e.V. delegiert und eine entsprechende Delegationsvereinbarung abgeschlossen. Diese wurde zuletzt ab dem 01.01.2017 um weitere fünf Jahre verlängert und hat somit eine Laufzeit bis zum 31.12.2021 (siehe Beschluss des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten vom 28.09.2016).

Die Veränderungen durch die Delegation und die Umstellung bei der Finanzierung der Insolvenzberatung tangieren die kommunale Finanzierung der Schuldnerberatung nicht. Die bestehende Delegationsvereinbarung besteht daher unverändert weiter und der für das Jahr 2019 vorgesehene Haushaltsansatz in Höhe von 65.000 € bleibt unverändert.

 

1.2 Insolvenzberatung

 

Die Sicherstellung der Beratung im Bereich der Verbraucherinsolvenzen nach der Insolvenzordnung (InsO) ist Aufgabe der Bundesländer. Bisher erfolgte eine Förderung von geeigneten Stellen durch den Freistaat Bayern mit Kostenpauschalen.

Der auf der Grundlage des „Berichts zur sozialen Lage in Regensburg“ erstellte Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Ursachen und Folgen von Armut in Regensburgumte der Erweiterung der Schuldner- und Insolvenzberatung sehr hohe Priorität ein.

In seiner Sitzung am 19.09.2012 hat daher der Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten die Förderung einer weiteren Fachkraftstelle für die Schuldner- und Insolvenzberatung beschlossen, die im Rahmen der freiwilligen Leistungen im sozialen Bereich ab dem Jahr 2013 finanziert wurde.

 

Träger dieser zusätzlichen Stelle sind das Diakonische Werk Regensburg e.V. und der Caritasverband r die Diözese Regenburg e.V. je zur Hälfte.

Beide Träger führen bereits Insolvenzberatung als anerkannte geeignete Stellen nach § 305 Abs. 1 InsO i.V.m. Art. 112 AGSG durch.

Die mit den Trägern geschlossenen Delegationsvereinbarungen wurden zuletzt ab dem 01.01.2017 um weitere fünf Jahre verlängert und haben somit noch eine Laufzeit bis zum 31.12.2021 (siehe Beschluss des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten vom 28.09.2016).

 

2. Rechtslage ab 01.01.2019

 

Der Bayerische Landtag hat am 10.07.2018 die Änderung des AGSG und dadurch die Delegation der Insolvenzberatung auf die kreisfreien Städte und Landkreise im übertragenen Wirkungskreis beschlossen.

Das Gesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Für die Sicherstellung und Finanzierung dieser Beratung sind ab diesem Zeitpunkt die Kommunen zuständig.

Hierzu wird die bisherige Förderung der Insolvenzberatungsstellen durch den Freistaat Bayern in ein Kostenerstattungsverfahren gegenüber den kreisfreien Städten und Landkreisen im Rahmen der Konnexität überführt.

Vorgesehen ist ein Finanzvolumen von 8 Millionen Euro pro Jahr. Da mit einer Verabschiedung des Doppelhaushalts 2019/2020 durch den Bayerischen Landtag vermutlich erst im Frühjahr zu rechnen ist, kann noch keine Aussage zur tatsächlichen Höhe der Kostenerstattung getroffen werden.

Nach dem AGSG wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den für die Sicherstellung der Insolvenzberatung erforderlichen Personalbedarf und die einzuhaltenden Qualitätsmaßstäbe festzulegen. Hierbei bleibt es der Kommune überlassen, ob sie diese Aufgabe selbst durchführt oder geeignete Stellen beauftragt.

 

Nach dem inzwischen vorliegenden Verordnungsentwurf ist die Insolvenzberatung nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner eine Beratungsfachkraft in Vollzeit vorgehalten wird. Nach dem Bevölkerungsstand zum 31.12.2017 (150.894 Einwohner) errechnen sich für die Stadt Regensburg 1,16 (gerundet 1,2) Vollzeitstellen und ein voraussichtlicher Erstattungsbetrag inhe von 87.352 €. Sofern die Kommune die Insolvenzberatung durch Dritte sicherstellt, soll maximal 1% für den Verwaltungs-vollzug in Abzug gebracht werden.

In der Gesetzesbegründung zu Art. 112 AGSG wird ausgeführt, dass auch nach der Delegation die Insolvenzberatung wie bisher schon in erster Linie durch wohlfahrts-verbandliche oder kommunale Stellen und Träger sichergestellt werden soll.

 

Das Amt für Soziales hat daher bereits im Vorfeld Gespräche geführt mit dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V. und dem Diakonischen Werk Regensburg e.V., die bereits jetzt für die Bürger der Stadt Regensburg Insolvenz-beratung durchführen und im Rahmen der freiwilligen Leistungen eine Förderung erhalten. Diese Träger sind auch weiterhin bereit im Auftrag der Stadt, die Insolvenzberatung im Stadtgebiet Regensburg sicherzustellen. Außerdem ist der Kontakt Regensburg e.V. gewillt in der Insolvenzberatung tätig zu sein.

Alle drei Träger sind als geeignete Stellen im Sinn von § 305 Abs. 1 InsO i.V.m. Art. 112 AGSG anerkannt.

Sofern diese o.g. Träger beauftragt werden, die Insolvenzberatung im Stadtgebiet Regensburg durchzuführen, teilen sie die geförderten Beratungsstunden unter sich auf und schließen eine Zuständigkeits- und Kooperationsvereinbarung ab, die den Vorgaben des Freistaates Bayern entspricht.

 

Um die bisher gewachsenen qualitativ hochwertigen Strukturen in der Insolvenzberatung zu erhalten, schlägt die Verwaltung vor, für die Sicherstellung der Insolvenzberatung im Stadtgebiet Regensburg geeignete Stellen nach § 305 Abs. 1 InsO i.V.m. Art. 112 AGSG zu beauftragen und mit den o.g. Trägern, die gewillt sind, im Auftrag der Stadt diese Aufgabe zu erfüllen, weitere Gespräche zu führen.

Die Kostenerstattung des Freistaates Bayern wird in voller Höhe an die beauftragten Stellen weiter gegeben, ein Abzug einer Pauschale für die Verwaltungstätigkeit der Stadt erfolgt nicht. Die Höhe bemisst sich nach dem Anteil des jeweiligen Trägers an den geförderten Beratungsstunden.

 

Die Verwaltung wird außerdem ermächtigt, eine entsprechende Kooperations- vereinbarung mit den geeigneten Stellen abzuschließen, die bereit sind die Insolvenzberatung im Stadtgebiet Regensburg im Auftrag der Stadt sicherzustellen und Personal im erforderlichen Umfang vorzuhalten.

Nach Art. 113 Abs. 5 AGSG wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den für die Sicherstellung der Insolvenzberatung erforderlichen Personalbedarf und die einzuhaltenden Qualitätsmaßstäbe festzulegen.

Bei Erstellung dieser Beschlussvorlage lag diese Rechtsverordnung allerdings noch nicht vor.

Nach Vorlage dieser Ausführungsbestimmungen wird die Verwaltung eine Kooperationsvereinbarung ausarbeiten und mit den genannten geeigneten Stellen abschließen, die den Vorgaben des Freistaates Bayern entspricht.

 

Die Verwaltung wird den Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungs- angelegenheiten über das den Vorgaben des Freistaates Bayern entsprechende Verfahren zur zukünftigen Sicherstellung der Insolvenzberatung im Stadtgebiet Regensburg informieren.

 

 

 

Im Rahmen der freiwilligen Leistungen im sozialen Bereich ist im Jahr 2019 für die Förderung einer weiteren Fachkraftstelle für die Schuldner- und Insolvenzberatung beim Caritasverband Regensburg und der Diakonie Regensburg ein Betrag in Höhe von insgesamt 81.500 € veranschlagt.

 

Eine Korrektur dieses eingeplanten Haushaltsansatzes wird im Nachtragshaushalt 2019 durchgeführt.

Ebenso erfolgt die Einplanung der Einnahme der Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern und Verausgabung an die Träger im Nachtragshaushalt 2019.

 

 

 


 

Der Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Die Stadt Regensburg beauftragt für die Sicherstellung der Insolvenzberatung im Stadtgebiet Regensburg geeignete Stellen nach § 305 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. Art. 112 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG).

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, entsprechende Kooperationsvereinbarungen nach Maßgabe dieses Beschlusses abzuschließen.

 

 

 


Anlagen: