Sachverhalt:
Da es sich bei der Hildegard Schmalzl Musikstiftung um keine rein kommunale Stiftung handelt, ist für die Rechnungslegung Art. 16 Abs. 1 Satz 4 Bayerisches Stiftungsgesetz (Bay StG) maßgebend. Demnach sind innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Nach § 4 Abs. 1 AVBayStG ist mit den o.g. Unterlagen auch ein Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans über die Feststellung der Jahresrechnung vorzulegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AVBayStG).
Gem. § 6 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung wird die Stiftung durch die Stadt Regensburg nach den für sie geltenden Bestimmungen verwaltet und vertreten. Demzufolge ist der Stadtrat der Stadt Regensburg zuständiges Stiftungsorgan und für die Feststellung der Jahresabschlüsse und der Jahresrechnungen nach Art. 102 Abs. 3 GO zuständig.
Die Jahresabschlüsse 2011 bis 2014 und die Jahresrechnungen 2015 und 2016 wurden vom Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten wie folgt vorberaten und vom Stadtrat wie folgt beschlossen:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28. November 2018
und
zur Kenntnis genommen und die Feststellung empfohlen.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Die Jahresabschlüsse 2011 bis 2014 und die Jahresrechnungen 2015 und 2016 der Hildegard Schmalzl Musikstiftung werden nach Maßgabe der Berichtsvorlage gem. § 6 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.
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