Vorlage - VO/19/15233/61  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 112-I, Simon-Sorg-Straße
- Satzungsbeschluss -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
19.03.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.03.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 19.09.2017 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 16.10.2018 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 112-I in der Fassung vom 16.10.2018 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 45 vom 05.11.2018 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 13.11.2018 bis 14.12.2018 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 BauGB

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:


Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 112-I:

 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB gingen keine Anregungen ein.

 

 

Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Entwurf Nr. 112-I:

 

Nr.  1:

 

Antragsteller:

Bayernwerk Netz GmbH, Lupburger Straße 19, 92331 Parsberg

 

Schreiben vom 15.11.2018

 

Anregungen:

Unsere Stellungnahme vom 21. November 2017 behält weiter ihre Gültigkeit.

 

Schreiben vom 21.11.2017:

 

Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

REWAG & Co KG, Postfach 11 05 55, 93018 Regensburg

 

Schreiben vom 20.11.2018

 

Anregungen:

Sparten Erdgas und Trinkwasser

Die Erschließung ist durch Erweiterung des Bestandes möglich.

Die Realisierung der Erdgaserschließung hängt jedoch vom Ergebnis einer vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsprüfung ab. Um diese Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend durchführen zu können, sind der REWAG im Vorfeld folgende Informationen zu übermitteln:

 

Lage der Gebäude (maßstäblicher Lageplan, Bebauungsplan)

Art und Größenabschätzung der geplanten Gebäude (z.B. EFH, REH, E+1, incl. geschätzte Wohnfläche oder Volumen)

Sollten bereits Grundstücke veräert worden sein, sollten die Kontaktdaten des Käufers übermittelt werden; somit ist es möglich, eine direkte Abfrage nach Gasinteresse zu veranlassen.

 

Eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung der Erschließungsmaßnahme ist für die REWAG KG eine gesetzliche Voraussetzung für die Freigabe dieser Baumaßnahme.

 

Vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgender Rahmenbedingungen kann über die im öffentlichen Trinkwasserrohrnetz angeordneten Entnahmestellen (i.d.R. Unterflurhydranten DN 80) für den angezeigten Bereich eine Entnahmemenge von 96 m³/h für Feuerlöschzwecke (Grundschutz) zur Verfügung gestellt werden - über einen Zeitraum von zwei Stunden, unter Einhaltung eines Mindestdrucks von 1,5 bar:

 

Zum Entnahmezeitpunkt liegen keine Störungen im Netzbetrieb vor.

In jedem selbständigen Netzteil, d.h. in der betroffenen Wasserversorgungszone, findet zeitgleich keine weitere Löschwasserentnahme statt.

 

Die Ermittlung der zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmemenge erfolgte anhand eines Löschwassermengenplans - letztmalig erstellt / aktualisiert 2014 - auf Basis folgender Eckdaten:

 

Wasserrohrnetzstand 2014

Verbrauchsdaten des Jahres 2013, d.h. zwischenzeitlich erfolgte und künftige Netzausbauten und somit weitere zu versorgende Kunden sind nicht berücksichtigt.

Die Netzbelastung entspricht der größten stündlichen Trinkwasserabgabe eines Tages mit mittlerem Verbrauch (Grundbelastung; siehe DVGW-Arbeitsblatt W 405).

 

Sparte Strom

 

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist sichergestellt bzw. kann durch die Erweiterung der bestehenden Netze gewährleistet werden. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

 

Sparte Telekommunikation

 

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch Erweiterung bestehender Netze möglich. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Erdgas und Trinkwasser:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise der notwendigen Informationen zur Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung werden an den Bauherren weitergegeben. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens stattzufinden.

 

schwasser:

Die Einstufung des erforderlichen Löschwasserbedarfs nach DVGW/2008 W405 erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Bauweise, der Gefahr der Brandausbreitung und der baulichen Nutzung des Objekts. Aufgrund der noch nicht vorhandenen Gebäudeplanung kann bzgl. dieser Punkte noch keine abschließende gesicherte Aussage getroffen werden. Dies kann erst im Baugenehmigungsverfahren und nach Vorliegen einer konkreten Objektplanung erfolgen.

Die von Seiten der REWAG bestätigte Löschwassermenge von 96 m³/h kann jedoch voraussichtlich als ausreichend angesehen werden.

 

Hierzu müssen bei der Objektplanung folgende Punkte für das künftige Gebäude berücksichtigt werden:

  • Die geplante Nutzung ist eine Verkaufsfläche für Fahrräder sowie Büroräume. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass im Gebäude keine Brandbekämpfungsabschnitte > 2.500 m² nach Industriebaurichtlinie vorhanden sind.
  • Es wird davon ausgegangen, dass das Gebäude bei der Einstufung der Gefahr der Brandausbreitung nach DVGW/2008 W405 in die Bereiche klein (feuerbeständige/feuerhemmende Umfassung, harte Bedachung) oder mittel (Umfassung nicht feuerbeständig/ feuerhemmend, harte Bedachung oder Umfassung feuerbeständig/feuerhemmend, weiche Bedachung) einzuordnen ist.

 

 

Strom/Telekommunikation:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Des Weiteren werden die Hinweise zu notwendigen Plangrundlagen an den Bauherren weitergegeben.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 22.11.2018

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur o.g. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 28.11.2017 Stellung genommen.

 

Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:

 

Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Stellungnahme vom 28.11.2017:

Gegen die oben genannte Planung haben wir keine Einwände.

 

r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort unter der kostenlosen Rufnummer unserer Bauherren Hotline 08003301903 so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, angezeigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Bauausführung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

Bayerisches Landesamt für Umwelt, Referat 14, Bürgermeister-Ulrich-Str. 160, 86179 Augsburg

 

Schreiben vom 27.11.2018

 

Anregungen:

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).

 

Nach Prüfung durch die betroffenen Fachreferate werden solche Belange nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umwelt- und Rechtsamts in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die angeführten Fachstellen wurden an der Planung beteiligt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

DB AG • DB Immobilien • Barthstraße 12 • 80339 München

 

Schreiben vom 03.12.2018

 

Anregungen:

Die mit Schreiben GS.R-S-L(A) XP, TOEB-MÜN-18-20102 vom 12.01.2018 mitgeteilten Hinweise und Bedingungen sind weiterhin gültig und zu beachten.

 

Schreiben vom 12.01.2018:

Infrastrukturelle Belange

nftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Mnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.

 

Immobilienrelevante Belange

Bahneigener Grundbesitz wird durch die Bauleitplanung nicht tangiert.

 

Bei dem innerhalb des Geltungsbereiches der Planung enthaltenen Flurstück 3738 handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um eine Fläche im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögen (BEV).

Wir bitten daher das Bundeseisenbahnvermögen gesondert am Verfahren zu beteiligen.

 

Bei den überplanten Flächen des Bundeseisenbahnvermögen könnte es sich weiter um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen handeln, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen.

Wir bitten daher das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, zur Klärung dieser Thematik separat am Verfahren zu beteiligen.

 

Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.

 

nnen bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Infrastrukturelle Belange:

Entsprechende Schutzmaßnahmen wurden bei der Planung berücksichtigt.

 

Immobilienrelevante Belange:

Das Eisenbahnbundesamt wurde ebenfalls beteiligt, jedoch wurden keine Einwände vorgebracht, da dessen Belange nicht berührt werden und das Grundstück nicht dem Eisenbahnbundesamt, sondern der Stadt Regensburg gehört.

Kreuzungen von Bahnanlagen sind nicht erforderlich.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden bei der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller:

Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg

 

Schreiben vom 05.12.2018

 

Anregungen:

Gemäß Bebauungsplanentwurf vom 16.10.2018 werden für das Sondergebiet „großflächiger Einzelhandelsbetrieb" (SOEB) folgende sortimentsbezogene Verkaufsflächen festgesetzt:

Fahrräder, E-Bikes und Zubehör inklusive Fahrradteststrecke: 4.950 m²

Fahrrad-, Sport- und Motorradbekleidung, Sportartikel: insgesamt 2.700 m²,

odavon Sportbekleidung und -schuhe: 1.060 m²

odavon Motorradbekleidung: 940 m²

odavon Sportartikel (Sportklein- und -großgeräte): 700 m²

Motorräder, -teile und Zubehör: 2.100 m²

Die Gesamtverkaufsfläche wird auf 9.750 m² festgesetzt.

 

Als Höhere Landesplanungsbehörde haben wir bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung unter Bezugnahme auf die Ziele zum Einzelhandel gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern zu der Sondergebietsausweisung Stellung genommen. Dabei haben wir festgestellt, dass das Sondergebiet in Übereinstimmung mit den LEP-Zielen 5.3.1 (Lage im Raum bzw. zentralörtliche Einstufung) und 5.3.2 (Lage in der Gemeinde bzw. städtebauliche Integration des Vorhabenstandortes) steht. Eine abschließende Bewertung zu LEP-Ziel 5.3.2 (Zulässige Verkaufsflächen) war aufgrund des Fehlens wichtiger Informationen wie des konkreten Einzugsbereichs und einer differenzierten Gliederung der Sortimente und Verkaufsflächen bislang nicht möglich.

 

Mit Schreiben vom 14.12.2017 haben wir von der GMA weitere Erläuterungen und Informationen zu dem Vorhaben erhalten:

Das Sortiment „Sportbekleidung" umfasst sowohl die klassische Sportbekleidung als auch spezifische Fahrradbekleidung (jeweils einschließlich Schuhe), da eine trennscharfe Differenzierung der beiden Teilsortimente aufgrund erheblicher Überschneidungsbereiche kaum möglich ist. Hinzu kommen saisonale Schwankungen mit Auswirkungen auf die Belegung der Verkaufsfläche, so liegt im Frühjahr und Sommer der Schwerpunkt auf Fahrradbekleidung, in den Wintermonaten gewinnt die Outdoor-Bekleidung stärkere Bedeutung. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die fahrradspezifische Sportbekleidung den größeren Anteil der Verkaufsfläche in diesem Sortiment einnimmt.

Die o.a. Flächenaufstellung in den Festsetzungen zum Bebauungsplan umfasst ausschließlich Verkaufsflächen im engeren Sinne. In der Verkaufsfläche für das Kernsortiment Fahrräder ist ebenfalls die Teststrecke im Umfang von ca. 500 enthalten, nicht jedoch der Werkstattbereich.

Der Einzugsbereich des erweiterten Fahrradfachmarktes wird mit insgesamt rd. 1.681.200 Einwohnern angegeben, der sich in vier Zonen untergliedert (Zone I. 145.470 EW, Zone II. 529.020 EW, Zone III: 486.990 EW, Zone IV: 519.720 EW).

 

Landesplanerische Bewertung

Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen erfolgt im Rahmen dieser Stellungnahme eine landesplanerische Bewertung der geplanten Sortimente und Verkaufsflächen.

 

Gemäß LEP-Ziel 5.3.3 dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte,

soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H.,

soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100.000 Einwohner 30 v.H., für die 100.000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl 15 v.H.

der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.

 

Durch die landesplanerische Steuerung des sortimentsspezifischen Umfangs von Verkaufs-flächen in Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im überörtlichen Maßstab sichergestellt werden. Entscheidender Prüfmaßstab für die landesplanerische Beurteilung ist dabei die zu erwartende Kaufkraftabschöpfung im jeweiligen Versorgungsbereich.

 

Bei der Ermittlung der zulässigen Kaufkraftabschöpfung ist zwischen den Bedarfsgruppen und deren jeweiligen Bezugsräumen zu unterscheiden. Die Unterscheidung verschiedener Bedarfsgruppen beruht auf deren unterschiedlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung.

 

Die Berechnung der zulässigen Verkaufsflächen erfolgt anhand folgender Kenngrößen:

sortimentsspezifische Kaufkraft je Einwohner (als landesweit einheitlicher Wert gemäß BBE Handelsberatung GmbH „Markt- und Strukturdaten im Einzelhandel 2017");

sortimentsspezifische Flächenleistung je m² Verkaufsfläche (als landesweiter Durchschnittswert gemäß BBE Handelsberatung GmbH „Markt- und Strukturdaten im Einzelhandel 2017");

den Einzugsbereich des Vorhabens.

 

Als räumliche Beurteilungsgrundlage für die Raumverträglichkeit des Kernsortiments Fahrräder und -zubehör als Sortiment des sonstigen Bedarfs gilt der projektspezifische Einzugsbereich. Lt. Gutachten der GMA umfasst dieser Einzugsbereich insgesamt rd. 1.681.200 Einwohner, die sich über vier Zonen erstrecken. Wie in der Auswirkungsanalyse (S. 18) dargelegt, nimmt die Käuferbindung mit zunehmender Entfernung vom Vorhabenstandort ab, weshalb wir für die landesplanerische Bewertung des Vorhabens die Einwohnerzahl der Zone III zu 50 % und die der Zone IV zu 25 % berücksichtigen. Damit ergibt sich ein modifizierter Einzugsbereich von 1.047.915 Einwohnern.

 

 

Einwohner

Einwohner gewichtet

Zone I

145.470

145.470

Zone II

529.020

529.020

Zone III*

486.990

243.495

Zone IV**

519.720

129.930

Einzugsbereich gesamt

1.681.200

1.047.915

*  Einwohner gewichtet zu 50 %

** Einwohner gewichtet zu 25 %

 

Der Bezugsraum für das Sortiment Sportartikel ist der einzelhandelsspezifische Verflechtungsbereich. Die Einwohnerzahl dieses Verflechtungsbereichs liegt im Fall der Stadt Regensburg gemäß LEP bei 541.470 Einwohnern.

 

Da das Motorradsegment (Motorräder einschließlich Motorradbekleidung) landesplanerisch ohne Belang ist, wird dieses Sortiment im Rahmen dieser Stellungnahme nicht betrachtet.

 

Kaufkraftabschöpfungsquoten für die sortimentsspezifischen Verkaufsflächen des Vorhabens

Lt. BBE Markt- und Strukturdaten 2017 weisen Fahrradfachmärkte eine Raumleistung von 2.500 €/m² auf, die Pro-Kopf-Ausgaben in diesem Sortiment liegen bei 52 €/Jahr. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von 4.450 m² (Fahrräder inklusive Zubehör, aber ohne Teststrecke) und einem Einzugsbereich von 1.047.915 Einwohnern ergibt dies eine Abschöpfungsquote von 20 %, die damit unterhalb des landesplanerischen Schwellenwertes von 25 % liegt.

 

Selbst wenn die anteilige Verkaufsfläche für Fahrradbekleidung und schuhe noch diesem Sortiment zugeordnet werden würde, würde die 25 %-Schwelle nicht überschritten werden. Aus landesplanerischer Sicht sind für das Fahrrad-Sortiment 5.450 m² Verkaufsfläche am Standort Regensburg raumverträglich, d.h. dass die Summe der Verkaufsflächen von Fahrradsortiment und Fahrradbekleidung diesen Wert einhalten würden.

 

Die Raumleistung des Sportartikelsortiments beträgt lt. BBE 2.100 €/m², die Pro-Kopf-Ausgaben 101 €/Jahr. Bei einer Verkaufsfläche von 1.760 m² (Sportbekleidung und Sportgeräte) und einem Verflechtungsbereich von 541.470 Einwohnern liegen die Abschöpfungsquoten innerhalb des raumverträglichen Rahmens (30 % bzw. 15 %).

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplanten sortimentsbezogenen Verkaufsflächen sowohl für das Fahrradsortiment als auch die Sportartikel (Sportbekleidung und Sportgeräte) innerhalb der für die jeweiligen Sortimente festgesetzten landesplanerischen Abschöpfungsquoten liegen.

 

Das Sondergebiet steht damit in Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung gemäß der LEP-Ziele zum Einzelhandel.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Gemäß der Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz besteht Übereinstimmung zwischen den Zielen der Landesplanung und dem Vorhaben.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  7.:

 

Antragsteller:

Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg, Alemannenstr. 9, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 10.12.2018

 

Anregungen:

Es werden gegenüber der frühzeitigen Beteiligung zum Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112-I, Simon-Sorg-Straße“ keine neuen Belange berührt.

 

Die Stellungnahme vom 28.11.2017 Az.:R13-A93-4622-R/118/17 bleibt aufrecht erhalten.

 

Stellungnahme vom 28.11.2017:

rm:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen. Sind für das Planungsgebiet Lärmmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht werden.

 

Werbung:

Ist die Errichtung von Werbeanlagen mit Ausrichtung zur Autobahn geplant, wird auf die Verordnung im Verkehrswesen vom 12.12.1998 (BayGVBI 27/1998) verwiesen. Jegliche Art von Werbung, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, muss unabhängig von ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn (auch außerhalb der 100 m Baubeschränkungszone) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO hin geprüft werden. Anträge zur Errichtung von Werbeanlagen sind der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg vorzulegen.

 

Bestand westlich der Simon-Sorg-Straße

Die bestehenden Gebäude westlich der Simon-Sorg-Straße liegen zum Teil innerhalb der Baugrenzen nach Fernstraßengesetz. Sind Änderungen am Bestand geplant, sind diese mit hinreichend geeigneten Planunterlagen zur Überprüfung und zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg vorzulegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

rm:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben wurde im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung auch hinsichtlich des Verkehrslärms geprüft. Die daraus hervorgehenden erforderlichen Maßnahmen wurden festgesetzt. Das geplante Gebäude schützt sich daher ausreichend gegen den Verkehrslärm.

 

Werbung:

Die Festsetzungen des Bebauungsplans unter § 18 Werbeanlagen wurden mit der Autobahndirektion Südbayern abgestimmt.

 

Bestand westlich der Simon-Sorg-Straße:

Änderungen am Bestandsgebäude sind nicht geplant. Die Abstimmung bezüglich der provisorisch errichteten Dächer ist erfolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  8.:

 

Antragsteller:

Eisenbahn-Bundesamt. Eilgutstraße 2. 90443 Nürnberg

 

Schreiben vom 11.12.2018

 

Anregungen:

Bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112-1, Simon-Sorg-Straße der Stadt Regensburg erweise ich auf meine Stellungnahme vom 24.11.2017, Az.: 65133-651 pt7004-2017#559, die auch weiterhin Gültigkeit hat.

 

Stellungnahme vom 24.11.2017:

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung nicht berührt. Insofern bestehen keine Bedenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  9.:

 

Antragsteller:

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim, D.-Martin-Luther-Str. 12, 93047 Regensburg

 

Schreiben vom 11.12.2018

 

Anregungen:

Die mit Stellungnahme vom 01.12.2017 geäerten abwägungsrelevanten Aspekte zu den festzusetzenden Sortimenten konnten durch die zusätzliche Stellungnahme der gma vom 14.12.2017 geklärt werden. Insofern bestehen unsererseits bez. der entsprechenden Verkaufsflächenfestsetzungen im Bebauungsplanentwurf keinerlei Einwände.

 

Gleichwohl weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass es entsprechend dem Verkehrsgutachten der DRAGOMIR STADTPLANUNG GmbH vom 8. März 2018 - unabhängig des Planvorhabens eindeutigen Handlungsbedarf baulicher Natur für den Kreuzungspunkt Kirchmeierstraße/Simon-Sorg-Str./Dr.-Gessler-Str. gibt, um die langfristige Verkehrsleistungsfähigkeit zu gewährleisten. Die im Rahmen des Gutachtens vorgeschlagenen Modifikationen - zusätzlicher Fahrstreifen für Linksabbieger aus Süden sowie Errichtung eines weiteren Mischfahrstreifens aus Westen für den Geradeausverkehr und den Rechtsabbieger - sollten geprüft und umgesetzt werden, um einen möglichst großen Verkehrsfluss an dieser Stelle zu erreichen, der allen Kunden und auch den Betrieben entlang der westlichen Kirchmeierstraße nutzt.

 

Wir befürworten die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Erweiterung des bestehenden Fahrradmarktes zu schaffen. Gleichzeitig gilt es seitens der Stadt Regensburg, die Verkehrsleistungsfähigkeit der Kreuzung Kirchmeierstraße/Simon-Sorg-Str./Dr.-Gessler-Str. baulich und in Form einer dynamischen Steuerung der Lichtsignalanlagen zu steigern.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme bezieht sich auf das Verkehrsgutachten vom 08.03.2018, welches nicht von Dragomir Stadtplanung sondern vom Büro Transver erstellt wurde.

Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Kontenpunktes Kirchmeierstraße/ Simon-Sorg Straße/ Dr. Gessler Straße erfolgt im Rahmen des Bebauungsplans die Neuordnung des Straßenquerschnittes der Simon- Sorg-Straße. Neben der Errichtung einer Mittelinsel und der Verbreiterung  als auch der Verlängerung der Fahrspuren erfolgt die Errichtung beidseitiger Fußwege.

 

Die Kirchmeierstraße und Dr. Gessler Straße befinden sich außerhalb des Bebauungsplanumgriffs und wurden im Verkehrsgutachten mit betrachtet.

 

Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchmeierstraße/ Simon-Sorg Straße/ Dr. Gessler Straße ist bereits im Bestand kritisch und wird es auch bleiben. 

Das Vorhaben beeinflusst den Knoten nicht signifikant.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  10.:

 

Antragsteller:

Bund Naturschutz, Kreisgruppe Regensburg, Dr.-Johann-Maier-Str. 4, 93049 Regensburg

 

Schreiben vom 13.12.2018

 

Anregungen:

Unsere Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden, soweit wir es erkennen können, in keiner Weise aufgegriffen. In Anlage 1 daher nochmals unsere seinerzeitige Stellungnahme, welche wir vollumfänglich aufrechterhalten.

 

Bei der frühzeitigen Beteiligung war durch uns nicht zu erkennen, dass die Änderungen im Sportplatzbereich und die damit verbundenen Eingriffe in den Baum- bzw. Grünbestand nicht Gegenstand des vorliegenden BBP sind, obwohl sie ursächlich damit zusammenhängen. Die Grün- bzw. Baumverluste im Sportplatzbereich, so ist es zu vermuten, werden somit wohl nicht ausgeglichen. Und das, obwohl sie unmittelbar mit der geplanten Änderung des BBP zusammenhängen. Wir sehen darin einen signifikanten fachlichen aber auch planungsrechtlichen Mangel, wenn nicht gar Fehler und fordern den Erhalt der Bäume.

 

Durch die enge räumliche Begrenzung des BBP rund um das zu bebauende Areal ist es nicht möglich, die Eingriffe in das im süstlichen Bereich befindliche Biotop angemessen auszugleichen. Die dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im südwestlichen Planungsbereich sind für die Eingriffe in das vorhandene Biotop im süstlichen Planungsbereich weder von Art noch von der Lage auch nur annähernd geeignet und ausreichend um den Verlust wertvoller Lebensräume zu ersetzen.

 

Einen bestehenden „Mini-Grünstreifen südlich der bestehenden Bebauung entlang der Kirchmeier-Straße durch Bepflanzungen rechnerisch so „Aufzuwerten dass er den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann u.E. nicht die Eingriffe in das vorhanden Biotop, auch nicht mittel- oder langfristig, ausgleichen. „Straßenbanquett-Biotope“nnen vorhandene und aufgrund der räumlichen Tiefe funktionierende Biotopstrukturen nicht ersetzen. Wir bedauern sehr, dass die Stadt wieder ein weiteres amtlich kartiertes Biotop reduzieren will und fordern eine Umplanung.

 

In Zeiten des Klimawandels und des Biodiversitätsverlustes ist die vorliegende Planung ein Beispiel eines grundsätzlich falschen Planungsansatzes. Die städtebauliche Entwicklung geht zu Lasten wichtiger und gesetzlich geschützter Umwelt- und Naturschutzgüter. In den letzten 10 Jahren hat Regensburg rund 10 ha -wenn nicht gar deutlich mehr- amtlich kartierte Biotope verloren! Ein „Weiter so“ schädigt die Stadt und insbesondere Ihre Bürgerinnen und Bürger langanhaltend zu Gunsten kurzfristiger wirtschaftlicher und sonstiger Vorteile.

 

Wir regen daher nachdrücklich für das weitere Verfahren an, das amtlich kartierte Biotop im Südosten und im Norden des Areals und die Bäume im Sportplatzareal vollumfänglich zu erhalten bzw. im Areal auszugleichen bzw. nach den Ideen aus dem REGENSBURG-PLAN 2005 zu erweitern; die betroffenen Spielflächen leicht nach Süden zu schieben und den Umgriff des BBP anzugleichen.

 

Im REGENSBURG-PLAN 2005 im Kapitel Freiflächenkultur wird in der Abb. 14 insbesondere darauf hingewiesen und gezeigt „Grüne Korridore entlang von Verkehrswegen, wie z.B. den Bahngleisen, zu nutzen. Grüne Korridore sollen unabhängig von Hauptstraßen liegen und als verbindende Netzelemente weitest möglich unabhängig vom Hauptstraßensystem geführt werden. Grüne Korridore sollen auch der Naherholung dienen können und als „grüne Wanderwege in der Stadt genutzt werden können. D.h. sie eignen sich vor allem zum Spazieren gehen und Radfahren. Soweit durch diese Funktionen nicht beeinträchtigt, stellen sie darüber hinaus Biotop-Verbände her.

 

Daraus ergibt sich hier weiterhin die einzige Chance, die seit Jahrzehnten verfolgte Idee, einen durchgängigen und möglichst kreuzungsfreien, abseits von Hauptverkehrsadern liegenden Radweg entlang der Bahnlinie Richtung Westen bzw. Richtung Sinzinger Eisenbahnbrücke zu schaffen (siehe Anlage 2). Auf der Nordseite des Bahnkörpers enden alle Radwegplanungen Richtung Scharnhorstbrücke, deren Überquerung zur Prüfeninger Straße führt aber eben nicht Richtung Sinzinger Eisenbahnbrücke, die demnächst eine Fahrradbrücke erhalten soll. Auch aus Sicht des VCD Regensburg wird hier südlich des Bahnkörpers mit diesem vorgeschlagenen BBP die einmalige Chance vertan, einen attraktiven, durchgehenden und sicheren Radweg(-abschnitt) Richtung Sinzing zu schaffen. Dieser Sommer hat sehr eindrücklich gezeigt, dass heute schon viele Pendler und Schüler mit dem Fahrrad fahren. Mit der neuen Fahrradbrücke wird sich dieser Verkehr noch verstärken.

 

 

Schreiben vom 13.11.2017:

Im Stadtklimagutachten Regensburg 2014 Seite 8 wird ausgeführt „Zu Beginn der Geraden sind es 7,8°C, 61 Jahre später liegt der Wert bei 9,4°C. Die Regression zeigt somit eine Temperaturzunahme in 1,6°C in 61 Jahren, was einer Erwärmung von 0,26°C pro Jahrzehnt oder von 2,6°C in 100 Jahren entspricht. Am kalendarischen Sommeranfang 2017 ist es in Regensburg und Saarbrücken mit am heißesten in Deutschland gewesen (34,6 Grad). Danach folgte Trier mit 34,3 Grad.

 

Es ist daher von besonderer Bedeutung, Gehölze zu erhalten. Gerade auch im Bereich von Sportstätten wird dadurch die Hitzebelastung der Sportler reduziert; insbesondere wenn auch schattenspendende Gehölze darunter sind.

 

Wir regen daher nachdrücklich für das weitere Verfahren an:

  • das amtlich kartierte Biotop im Norden des Areals zu erhalten; die betroffenen Spielflächen leicht nach Süden zu schieben.

Wir sehen dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gerade im gegenüberliegenden Bereich mit der aktuellen Bebauung „am Dörnbergpark" sehr große Biotopflächen im innerstädtischen Bereich verloren gingen; insbesondere auch für die Zauneidechsen. Das unmittelbar an den Bahnkörper angrenzende Biotop sehen wir daher auch aus artenschutzrechtlicher Sicht relevant an.

Zudem ist dieses Biotop auf Grund seiner Lage zu anderen Biotopen ein wichtiger ökologischer „Trittstein", der zu erhalten ist.

  • an verschiedenen Stellen außerhalb der Spielflächen (so wie aktuell auch) einige schattenspendende Bäume anzupflanzen. Diese hätten auch eine ökologische Funktion.                                       
  • in Hinblick auf das Leitbild „Energie und Klima" auf den neuen Dachflächen PV-Anlagen, ggf. in Kombination mit einem Gründach zwingend vorzusehen; ggf. auch darüber hinaus im Bereich der Sportanlagen.

 

Luftbild Ist-Zustand mit amtlich kartierten Biotopen (C) Bayernatlas)

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Es liegt eine erste Machbarkeitsstudie vom Architekturbüro Peithner zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der verbleibenden Sportflächen vor. Das Ergebnis zeigt, dass die funktionale Unterbringung der verschiedenen Sportnutzungen prinzipiell möglich ist. Das amtlich gekennzeichnete Biotop im Norden sowie die Bäume im Sportplatzareal liegen außerhalb des Bebauungsplanumgriffs und können daher nicht berücksichtigt werden. Vertiefte Planungen liegen zur Gestaltung der Sportflächen des Eisenbahner Sportvereins 1927 noch nicht vor. Die Hinweise aus der Stellungnahme werden an das Sportamt bzw. das Gartenamt als ausführende Fachstelle weitergeleitet, da die angesprochenen Eingriffe außerhalb des Bebauungsplanumgriffs liegen und somit keine planungsrechtliche Handhabung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gegeben ist.

 

Entlang der Kirchenmeierstraße liegt ein Gehölzbestand, der Bestandteil des Biotops Nr. R-1396-002 „Feldgehölz mit spontaner Gehölz-Verjüngung“ ist. Gemäß der Darstellung des LfU „Stadtbiotope“ wird in den westlichsten Teil des Biotops eingegriffen, hier müssen 2 Bäume gefällt werden. Der größte Teil der Biotopfläche liegt außerhalb des Bebauungsplans und bleibt von Eingriffen aus dem BP unbeeinträchtigt. Der weitere straßenbegleitende Baum- und Vegetationsbestand liegt nicht mehr innerhalb der Biotopgrenzen. Dennoch wurden im Rahmen der Grünordnungsplanung sowie der Umweltprüfung der Baumbestand bewertet und einer artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Die Wertigkeit des Biotops wurde im Rahmen der Ausgleichsermittlung, in Anlehnung an den Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“, ermittelt und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein entsprechendes Ausgleichskonzept erarbeitet, das eine Darstellung des erforderlichen Ausgleichs innerhalb des Geltungsbereichs erfüllt.

 

Der Bebauungsplan sieht als Vermeidungsmaßnahme und damit Eingriffsminimierung v.a. die Pflanzung einer strukturreichen Hecke aus heimischen Bäumen und Sträuchern entlang der Kirchenmeierstraße vor. Diese Pflanzung der Baum-Strauchhecke kann natürlich nicht die räumliche Tiefe vorhandener Biotopstrukturen ersetzen, aber dennoch leistet sie einen Beitrag zur Vernetzung der Biotopstrukturen von Biotop R-1396-002 (süstlich des Planungsgebiets) und Biotop R-1070-003 (westlich des Planungsgebiets).

Darüber hinaus fungieren die Baum-Strauchpflanzungen nicht nur als Ersatz für den Gehölzverlust östlich der Simon-Sorg-Straße, sie können auch einen kleinklimatischen Beitrag leisten, indem sie Feinstaub binden und optisch eine grüne Kulisse bilden.

 

Durch die Anlage von Blühstreifen, die Neupflanzung von Bäumen sowie die Etablierung einer Dach- und Fassadenbegrünung kann hier ein Ausgleich erbracht werden.

Außerdem wird der Verlust der 10 Bäume, die unter die Baumschutzverordnung fallen, nach Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Regensburg im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und somit abgegolten. Das Umweltamt der Stadt Regensburg hat beschlossen extensive Dachbegrünung mit dem Faktor 0,3 als Vermeidungsmaßnahme anzuerkennen. Durch die Begrünung einer Dachfläche von 2.823 m² ist damit eine Eingriffsminimierung entsprechend zu Buche geschlagen.

 

In Zeiten, in denen das Thema Flächenfraß eine entscheidende Rolle spielt, ist es ein richtiges Signal, bereits in Nutzung befindliche Flächen zu aktivieren und so einer Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung mit gleichzeitiger Inanspruchnahme von unversiegelten, meist landwirtschaftlichen Flächen den Vorrang zu geben. Ein großer Teil der Flächen des Bebauungsplanumgriffs ist bereits durch das Unternehmen des Vorhabenträgers genutzt und voll erschlossen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan zu Begrünung, Dachbegrünung, etc. können Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen auf Umwelt und Natur erfolgen.

 

Der angesprochene Ausbau eines Grünkorridors für Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der Bahngleise liegt nicht im Umgriff des Bebauungsplans. Die Anregung wird ggf. außerhalb des Verfahrens behandelt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  11.:

 

Antragsteller:

WWA Regensburg, Postfach 20 04 28, 93063 Regensburg

 

Schreiben vom 13.12.2018

 

Anregungen:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 112-I keine grundsätzlichen Einwände.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung sollte eine Versickerung auf dem Grundstück durchgeführt werden. Eine Vermischung mit Schmutzwasser ist grundsätzlich nicht möglich (siehe § 55 Abs. 2 WHG).

 

Zu beachten ist, dass eine Versickerung im hydraulischen Wirkungsbereich von Altlasten nicht zulässig ist. Bezüglich der Altlastensituation ist das Umweltamt der Stadt Regensburg zu beteiligen, da dort erfahrungsgemäß detailliertere Aufzeichnungen und Untersuchungen vorliegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg (EWS vom 04.12.1996) sind Grundstücke, die an öffentliche Straßen mit Kanälen grenzen an öffentliche Entwässerungsanlagen anzuschließen (Anschlusszwang gem. § 5 EWS). Die Stadt kann jedoch gem. § 6 Abs. 2 EWS eine Befreiung hinsichtlich des Niederschlagswassers von der Anschlusspflicht gewähren, wenn eine Versickerung oder eine anderweitige, einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers gesichert sind.

 

Das Planungsgebiet ist im zentralen Bereich mit Geschäfts-, Büro- und Lagergebäuden sowie der benötigten Tiefgarage und den Erschließungsflächen fast vollständig über- bzw. unterbaut. Die verbleibenden Randbereiche des Planungsgebiets sind zur Einrichtung von flächenhaften Versickerungseinrichtungen aufgrund des fehlenden Platzes nicht geeignet. Zum einen ist eine Versickerung nördlich des Neubaus nicht möglich, da diese Fche wie erwähnt mit einer Tiefgarage unterbaut ist. Zum anderen sind Versickerungsanlagen südlich des Bestandgebäudes sowie des Neubaus nicht anzustreben, da die Grundwasserfließrichtung in Richtung Nord-Osten erwartet wird, sodass versickerndes Wasser nicht ungehindert abfließen könnte.

Die Errichtung einer Regenwasserrückhaltung bzw. -versickerung ist demnach nur auf einer Fläche nördlich des Bestandsgebäudes möglich.

 

In der Mitte des Planungsgebiets ist ein Mischwasserkanal in der Simon-Sorg-Straße vorhanden. In diesen wird bereits heute das anfallende Niederschlagwasser des westlichen Planungsgebietes eingeleitet. Die Erschließung des westlichen Planungsgebietes war daher bereits mit Aufwendungen verbunden.

 

Zur Beseitigung der Menge des künftig anfallenden Niederschlagswassers des gesamten Planungsgebietes wurde daher mit dem Tiefbauamt der Stadt Regensburg eine zulässige Einleitmenge in den bestehenden Mischwasserkanal (gem. 17.01.2018, Tiefbauamt der Stadt Regensburg) festgelegt. Durch ein Ingenieurbüro für Entwässerungsplanung wurde ermittelt, dass zur Vermeidung einer Überlastung des bestehenden Kanals sowie zur Beseitigung des Niederschlagwassers ein Rückhaltevolumen von ca. 21 m3 im Planungsgebiet in Kombination mit einer gedrosselten Einleitmenge notwendig ist, um diese Vorgaben einzuhalten.

 

Im Rahmen des Bebauungsplans wird nun eine zulässige Einleitmenge vom 119 l/(s*ha) festgesetzt. Zusätzlich wird die Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Sicherstellung einer gedrosselten Einleitung, wie z.B. die Errichtung des Rückhaltevolumens oder eines erforderlichen Sickerschachtes/ Rigole festgesetzt (siehe § 12 BP Simon- Sorg- Straße). 

Unterstützend zur Rückhaltung der auf dem Grundstück anfallenden Wassermenge, ist eine Dachbegrünung festgesetzt. Gründächer speichern Niederschlagswasser und verdunsten einen Großteil vor Ort, sodass deutlich weniger in den Kanal eingeleitet werden muss, indem der Oberflächenabfluss verzögert wird.

Die Begründung des Bebauungsplans sowie der Umweltbericht werden entsprechend angepasst.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird im Hinblick auf die Anpassungen im Umweltbericht und der Begründung entsprochen.

 

 

 

Nr.  12.:

 

Antragsteller:

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

 

Schreiben vom 13.12.2018

 

Anregungen:

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

 

Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Verfügung.

 

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.

 

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

Anlage:

 

Betreiber von Richtfunkstrecken

Eingangsnummer:

26536

r Baubereich:

Regensburg, Landkreis Regensburg

 

Planrechteck im ermittelten

Koordinaten-Bereich

(WGS 84 in Grad/Min./Sek.):

 

NW:

SO:

 

12E0338 49N0042

12E0358 49N0036

 

 

Betreiber und Anschrift:

Derzeit sind keine Richtfunkstrecken im Plangebiet vorhanden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  13.:

 

Antragsteller:

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, dwestpark 15,

90449 rnberg

 

Schreiben vom 06.12.2018

 

Anregungen:

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

 

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

 

Weiterführende Dokumente:

  • Kabelschutzanweisung Vodafone
  • Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland
  • Zeichenerklärung Vodafone
  • Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden an den Bauherrn weitergegeben. Sie werden bei der weiteren Objektplanung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

 

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 BauGB vom 13.11.2018 bis 14.12.2018 wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Diese haben jedoch keinen materiellen Regelungsgehalt und dienen nur der Klarstellung. Eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB war daher rechtlich nicht erforderlich.

 

So wurden insbesondere folgende Änderungen / Ergänzungen vorgenommen:

 

  • Begründung Punkt 1.9 Ver- und Entsorgung:

Einfügen des folgenden Satzes:

Bereits heute werden das anfallende Niederschlagswasser sowie das Abwasser des westlichen Planungsgebiets in den Mischwasserkanal eingeleitet.“

 

Einfügen des folgenden Wortes:

Versickerung“

 

  • Begründung Punkt 3.2.4 Abstandsflächen

Berichtigung der ersten zwei Sätze wie folgt:

Die Abstandsflächen innerhalb des Geltungsbereiches werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB auf 0,5 H reduziert, jedoch mindestens 3 m verkürzt. Im Bereich der Simon-Sorg-Straße werden die Abstandsflächen auf 0,25 H reduziert um die Simon-Sorg-Straße räumlich zu fassen.“

 

  • Begründung Punkt 3.3.1 Höhenentwicklung und Dachform

Ergänzung des folgenden Satzes:

Die Dachaufbauten des Bestandsgebäudes werden durch diese Festsetzung nicht eingeschränkt.“

 

  • Begründung Punkt 3.5.2 Parkierungsanlagen:

Änderung des folgenden Satzes:

Die Anzahl der für die geplanten Nutzungen erforderlichen Stellplätze ergibt sich aus der Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg in der aktuellen Fassung.“

 

 

Änderung des kompletten Absatzes wie folgt:

Die geplante 2-geschossige Tiefgarage wird anstelle des bestehenden Parkhauses errichtet und nutzt die topographischen Gegebenheiten aus, sodass es voraussichtlich zu keinem Einbinden von Gründungselementen in den Grundwasserleiter kommt. Sollte es bei Umsetzung der Planung dennoch zu einem Eingriff in den Grundwasserschwankungsbereich kommen oder eine Bauwasserhaltung absehbar werden, ist bei der Stadt Regensburg eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.

Bebaute Grundstücke, die an öffentliche Straßen mit Kanälen grenzen, müssen gemäß Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg an öffentliche Entwässerungsanlagen angeschlossen werden (Anschlusszwang). Die Stadt Regensburg kann jedoch gemäß § 6 Abs. 2 Entwässerungssatzung eine Befreiung hinsichtlich des Niederschlagswassers von der Anschlusspflicht gewähren, wenn eine Versickerung oder eine anderweitige, einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers gesichert ist. Der bestehende Mischwasserkanal der Simon-Sorg-Straße steht für das Planungsgebiet grundsätzlich zur Verfügung. Hier wird bereits heute das anfallende Niederschlagswasser des westlichen Planungsgebiets eingeleitet. Die Erschließung des westlichen Planungsgebiets war daher bereits mit Aufwendungen verbunden.

Da das Planungsgebiet fast vollständig über- bzw. unterbaut ist, ist die Einrichtung von flächenhaften Versickerungseinrichtungen aufgrund des fehlenden Platzes schwierig. Zum einen ist eine Versickerung nördlich des Neubaus nicht möglich, da diese Fläche mit einer Tiefgarage unterbaut ist. Zum anderen sind Versickerungsanlagen südlich des Bestandsgebäudes sowie des Neubaus nicht anzustreben, da das Grundwasser in Richtung Nord-Osten erwartet wird, sodass versickerndes Wasser nicht ungehindert abfließen könnte. Die Errichtung einer Regenwasserrückhaltung bzw. -versickerung ist demnach nur auf einer Fläche nördlich des Bestandsgebäudes möglich.

Da der weiterführende Kanal des Mischwasserkanals der Simon-Sorg-Straße überlastet ist und der Umgang mit dem künftig anfallenden Niederschlagswassers des gesamten Planungsgebiets einer Regelung bedarf, wird eine Reduzierung der Einleitmenge, die durch den Bebauungsplan verursacht wird, notwendig. In Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt Regensburg wurde für das gesamte Planungsgebiet eine zulässige Einleitmenge von 119 l/s*ha zur Einleitung in den bestehenden Mischwasserkanal festgelegt. Diese muss durch Rückhalteanlagen im Planungsgebiet gewährleistet werden.

Durch ein Ingenieurbüro für Entwässerungsplanung wurde ermittelt, dass zur Vermeidung einer Überlastung des bestehenden Kanals und der Einhaltung des gedrosselten Einleitungswertes ein Rückhaltevolumen von ca. 21 m3 innerhalb des Planungsgebiets notwendig ist, um diese Vorgaben einzuhalten.

Weiterhin dient u. a. die Begrünung der Dächer zur Rückhaltung der anfallenden Wassermenge und wird im Bebauungsplan 112-I entsprechend festgesetzt. Die detaillierte Entwässerungsplanung erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung. Entwässerungspläne sind beim Tiefbauamt einzureichen. Nach Entwässerungssatzung besteht dann die Möglichkeit der Befreiung vom Anschlusszwang für Niederschlagswasser, wenn eine Versickerung auf dem Grundstück nachgewiesen werden kann.“

 

  • Begründung/Umweltbericht Punkt 1.2:

Änderung des Absatzes wie folgt:

Der Umweltbericht ist Grundlage für die zusammenfassende Erklärung der Gemeinde, die dem Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 1 BauGB nach dessen Bekanntmachung beizufügen ist. Die zusammenfassende Erklärung enthält Angaben über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.“

 

Folgende Änderung bei Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Betriebsbedingt:

Aufgrund der prognostizierten Überlastung des Mischwasserkanals in der Simon-Sorg-Straße wird, nach Rückmeldung des Tiefbauamts Regensburgs, eine Reduzierung der Einleitmenge für das anfallende Niederschlagswasser notwendig. Zur Beseitigung der Menge des künftig anfallenden Niederschlagswassers wurde für das gesamte Planungsgebiet in Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt Regensburg eine zulässige Einleitmenge von 119 l/(s*ha) in den bestehenden Mischwasserkanal festgelegt. Durch ein Ingenieurbüro für Entwässerungsplanung wurde weiter ermittelt, dass zur Vermeidung der Überlastung sowie zur Beseitigung des Niederschlagswassers ein Rückhaltevolumen von ca. 21 m3 im Planungsgebiet in Kombination mit dieser gedrosselten Einleitmenge erforderlich ist, um die Vorgaben einzuhalten.

Die zulässige Einleitmenge von 119 l/(s*ha) wird nun im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt sowie zusätzlich die Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Sicherstellung einer gedrosselten Einleitung, wie z.B. durch Rückhalte- und/oder Sickeranlagen. Für erforderliche Entwässerungsanlagen ist der notwendige Platzbedarf (insbesondere ein ausreichender Abstand von der Bebauung) entsprechend den geltenden Regelwerken (u. a. DWA Arbeitsblatt A 138) zu berücksichtigen.

Unterstützend zur Rückhaltung der auf dem Grundstück anfallenden Wassermenge, ist eine Dachbegrünung festgesetzt. Gründächer speichern Niederschlagswasser und verdunsten einen Großteil vor Ort, sodass deutlich weniger in den Kanal eingeleitet werden muss, indem der Oberflächenabfluss verzögert wird.

Das Planungsgebiets ist im zentralen Bereich mit Geschäfts-, Büro- und Lagergebäuden sowie der benötigten Tiefgarage und den Erschließungsflächen fast vollständig über- bzw. unterbaut. Die verbleibenden Randbereiche des Planungsgebiets sind zur Einrichtung von flächenhaften Versickerungseinrichtungen aufgrund des fehlenden Platzes nicht geeignet. Zum einen ist eine Versickerung nördlich des Neubaus nicht möglich, da diese Fläche wie erwähnt mit einer Tiefgarage unterbaut ist. Zum anderen sind Versickerungsanlagen südlich des Bestandsgebäudes sowie des Neubaus nicht anzustreben, da das Grundwasser in Richtung Nord-Osten erwartet wird, sodass versickerndes Wasser nicht ungehindert abfließen könnte. Die Errichtung einer Regenwasserrückhaltung bzw. -versickerung ist demnach nur auf einer Fläche nördlich des Bestandsgebäudes möglich.“

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.Die während der öffentlichen Auslegung und die bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 112-I, Simon-Sorg-Straße werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2. Der Bebauungsplan Nr.112-I, Simon-Sorg-Straße bestehend aus der Planzeichnung vom 16.10.2018 und dem Satzungstext vom 16.10.2018 für den Bereich zwischen der Kirchmeierstraße, der Bundesautobahn A 93 und den Sportflächen des ESV 1927 wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zusammen mit der Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen.

 

3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 112-I durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


Anlagen:

 

- BP 112-I Planzeichnung

- BP 112-I Satzungstext

- BP 112-I Begründung mit Umweltbericht

- BP 112-I Zusammenfassende Erklärung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 6 1 BP 112-I Satzungstext (93 KB)    
Anlage 7 2 BP 112-I Planzeichnung (1464 KB)    
Anlage 1 3 BP 112-I Begründung (3834 KB)    
Anlage 8 4 BP 112-I Begr. Baumbestandsbewertung (821 KB)    
Anlage 2 5 BP 112-I Begr. Brandschutzkonzept (136 KB)    
Anlage 3 6 BP 112-I Begr. Eingriff-Ausgleich (204 KB)    
Anlage 4 7 BP 112-I Begr. Kompensation (169 KB)    
Anlage 5 8 BP 112-I Begr. Vegetation-Bestandsplan (242 KB)    
Anlage 9 9 Zusammenfassende Erklärung (87 KB)