Vorlage - VO/19/15234/61  

 
 
Betreff: 67. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Simon-Sorg-Straße
- Feststellungsbeschluss -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
19.03.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.03.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 19.09.2017 die Einleitung des Verfahrens zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes Simon-Sorg-Straße einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan und Ver- und Entsorgungsplan) beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 16.10.2018 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Entwurf zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes zusammen mit seinen Bestandteilen (Landschaftsplan und Ver- und Entsorgungsplan) in der Fassung vom 16.10.2018 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 45 vom 05.11.2018 lag der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 13.11.2018 bis 14.12.2018 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

 

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 BauGB

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 


Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 67. Flächennutzungsplanänderung:

 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB gingen keine Anregungen ein.

 

 

Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 67. Flächennutzungsplanänderung:

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

 

Schreiben vom 13.12.2018

 

Anregungen:

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

 

Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Verfügung.

 

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.

 

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

Anlage:

 

Betreiber von Richtfunkstrecken

Eingangsnummer:

26536

r Baubereich:

Regensburg, Landkreis Regensburg

 

Planrechteck im ermittelten

Koordinaten-Bereich

(WGS 84 in Grad/Min./Sek.):

 

NW:

SO:

 

12E0338 49N0042

12E0358 49N0036

 

 

Betreiber und Anschrift:

Derzeit sind keine Richtfunkstrecken im Plangebiet vorhanden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, dwestpark 15,

90449 rnberg

 

Schreiben vom 06.12.2018

 

Anregungen:

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

 

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

 

Weiterführende Dokumente:

  • Kabelschutzanweisung Vodafone
  • Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland
  • Zeichenerklärung Vodafone
  • Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden an den Bauherrn weitergegeben. Sie werden bei der weiteren Objektplanung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

DB AG • DB Immobilien • Barthstraße 12 • 80339 München

 

Schreiben vom 03.12.2018

 

Anregungen:

Die mit Schreiben GS.R-S-L(A) XP, TOEB-MÜN-18-20102 vom 12.01.2018 mitgeteilten Hinweise und Bedingungen sind weiterhin gültig und zu beachten.

 

Schreiben vom 12.01.2018:

Infrastrukturelle Belange

nftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.

 

Immobilienrelevante Belange

Bahneigener Grundbesitz wird durch die Bauleitplanung nicht tangiert.

 

Bei dem innerhalb des Geltungsbereiches der Planung enthaltenen Flurstück 3738 handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um eine Fläche im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögen (BEV).

Wir bitten daher das Bundeseisenbahnvermögen gesondert am Verfahren zu beteiligen.

 

Bei den überplanten Flächen des Bundeseisenbahnvermögen könnte es sich weiter um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen handeln, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen.

Wir bitten daher das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, zur Klärung dieser Thematik separat am Verfahren zu beteiligen.

 

Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.

 

nnen bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Infrastrukturelle Belange:

Entsprechende Schutzmaßnahmen wurden bei der Planung berücksichtigt.

 

Immobilienrelevante Belange:

Das Eisenbahnbundesamt wurde ebenfalls beteiligt, jedoch wurden keine Einwände vorgebracht, da dessen Belange nicht berührt werden und das Grundstück nicht dem Eisenbahnbundesamt, sondern der Stadt Regensburg gehört.

Kreuzungen von Bahnanlagen sind nicht erforderlich.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden bei der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg

 

Schreiben vom 05.12.2018

 

Anregungen:

Gemäß Bebauungsplanentwurf vom 16.10.2018 werden für das Sondergebiet „großflächiger Einzelhandelsbetrieb" (SOEB) folgende sortimentsbezogene Verkaufsflächen festgesetzt:

Fahrräder, E-Bikes und Zubehör inklusive Fahrradteststrecke: 4.950 m²

Fahrrad-, Sport- und Motorradbekleidung, Sportartikel: insgesamt 2.700 m²,

odavon Sportbekleidung und -schuhe: 1.060 m²

odavon Motorradbekleidung: 940 m²

odavon Sportartikel (Sportklein- und -großgeräte): 700 m²

Motorräder, -teile und Zubehör: 2.100 m²

Die Gesamtverkaufsfläche wird auf 9.750 m² festgesetzt.

 

Als Höhere Landesplanungsbehörde haben wir bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung unter Bezugnahme auf die Ziele zum Einzelhandel gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern zu der Sondergebietsausweisung Stellung genommen. Dabei haben wir festgestellt, dass das Sondergebiet in Übereinstimmung mit den LEP-Zielen 5.3.1 (Lage im Raum bzw. zentralörtliche Einstufung) und 5.3.2 (Lage in der Gemeinde bzw. städtebauliche Integration des Vorhabenstandortes) steht. Eine abschließende Bewertung zu LEP-Ziel 5.3.2 (Zulässige Verkaufsflächen) war aufgrund des Fehlens wichtiger Informationen wie des konkreten Einzugsbereichs und einer differenzierten Gliederung der Sortimente und Verkaufsflächen bislang nicht möglich.

 

Mit Schreiben vom 14.12.2017 haben wir von der GMA weitere Erläuterungen und Informationen zu dem Vorhaben erhalten:

Das Sortiment „Sportbekleidung" umfasst sowohl die klassische Sportbekleidung als auch spezifische Fahrradbekleidung (jeweils einschließlich Schuhe), da eine trennscharfe Differenzierung der beiden Teilsortimente aufgrund erheblicher Überschneidungsbereiche kaum möglich ist. Hinzu kommen saisonale Schwankungen mit Auswirkungen auf die Belegung der Verkaufsfläche, so liegt im Frühjahr und Sommer der Schwerpunkt auf Fahrradbekleidung, in den Wintermonaten gewinnt die Outdoor-Bekleidung stärkere Bedeutung. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die fahrradspezifische Sportbekleidung den größeren Anteil der Verkaufsfläche in diesem Sortiment einnimmt.

Die o.a. Flächenaufstellung in den Festsetzungen zum Bebauungsplan umfasst ausschließlich Verkaufsflächen im engeren Sinne. In der Verkaufsfläche für das Kernsortiment Fahrräder ist ebenfalls die Teststrecke im Umfang von ca. 500 enthalten, nicht jedoch der Werkstattbereich.

Der Einzugsbereich des erweiterten Fahrradfachmarktes wird mit insgesamt rd. 1.681.200 Einwohnern angegeben, der sich in vier Zonen untergliedert (Zone I. 145.470 EW, Zone II. 529.020 EW, Zone III: 486.990 EW, Zone IV: 519.720 EW).

 

Landesplanerische Bewertung

Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen erfolgt im Rahmen dieser Stellungnahme eine landesplanerische Bewertung der geplanten Sortimente und Verkaufsflächen.

 

Gemäß LEP-Ziel 5.3.3 dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte,

soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H.,

soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100.000 Einwohner 30 v.H., für die 100.000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl 15 v.H.

der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.

 

Durch die landesplanerische Steuerung des sortimentsspezifischen Umfangs von Verkaufs-flächen in Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im überörtlichen Maßstab sichergestellt werden. Entscheidender Prüfmaßstab für die landesplanerische Beurteilung ist dabei die zu erwartende Kaufkraftabschöpfung im jeweiligen Versorgungsbereich.

 

Bei der Ermittlung der zulässigen Kaufkraftabschöpfung ist zwischen den Bedarfsgruppen und deren jeweiligen Bezugsräumen zu unterscheiden. Die Unterscheidung verschiedener Bedarfsgruppen beruht auf deren unterschiedlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung.

 

Die Berechnung der zulässigen Verkaufsflächen erfolgt anhand folgender Kenngrößen:

sortimentsspezifische Kaufkraft je Einwohner (als landesweit einheitlicher Wert gemäß BBE Handelsberatung GmbH „Markt- und Strukturdaten im Einzelhandel 2017");

sortimentsspezifische Flächenleistung je m² Verkaufsfläche (als landesweiter Durchschnittswert gemäß BBE Handelsberatung GmbH „Markt- und Strukturdaten im Einzelhandel 2017");

den Einzugsbereich des Vorhabens.

 

Als räumliche Beurteilungsgrundlage für die Raumverträglichkeit des Kernsortiments Fahrräder und -zubehör als Sortiment des sonstigen Bedarfs gilt der projektspezifische Einzugsbereich. Lt. Gutachten der GMA umfasst dieser Einzugsbereich insgesamt rd. 1.681.200 Einwohner, die sich über vier Zonen erstrecken. Wie in der Auswirkungsanalyse (S. 18) dargelegt, nimmt die Käuferbindung mit zunehmender Entfernung vom Vorhabenstandort ab, weshalb wir für die landesplanerische Bewertung des Vorhabens die Einwohnerzahl der Zone III zu 50 % und die der Zone IV zu 25 % berücksichtigen. Damit ergibt sich ein modifizierter Einzugsbereich von 1.047.915 Einwohnern.

 

 

Einwohner

Einwohner gewichtet

Zone I

145.470

145.470

Zone II

529.020

529.020

Zone III*

486.990

243.495

Zone IV**

519.720

129.930

Einzugsbereich gesamt

1.681.200

1.047.915

*  Einwohner gewichtet zu 50 %

** Einwohner gewichtet zu 25 %

 

Der Bezugsraum für das Sortiment Sportartikel ist der einzelhandelsspezifische Verflechtungsbereich. Die Einwohnerzahl dieses Verflechtungsbereichs liegt im Fall der Stadt Regensburg gemäß LEP bei 541.470 Einwohnern.

 

Da das Motorradsegment (Motorräder einschließlich Motorradbekleidung) landesplanerisch ohne Belang ist, wird dieses Sortiment im Rahmen dieser Stellungnahme nicht betrachtet.

 

Kaufkraftabschöpfungsquoten für die sortimentsspezifischen Verkaufsflächen des Vorhabens

Lt. BBE Markt- und Strukturdaten 2017 weisen Fahrradfachmärkte eine Raumleistung von 2.500 €/m² auf, die Pro-Kopf-Ausgaben in diesem Sortiment liegen bei 52 €/Jahr. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von 4.450 m² (Fahrräder inklusive Zubehör, aber ohne Teststrecke) und einem Einzugsbereich von 1.047.915 Einwohnern ergibt dies eine Abschöpfungsquote von 20 %, die damit unterhalb des landesplanerischen Schwellenwertes von 25 % liegt.

 

Selbst wenn die anteilige Verkaufsfläche für Fahrradbekleidung und schuhe noch diesem Sortiment zugeordnet werden würde, würde die 25 %-Schwelle nicht überschritten werden. Aus landesplanerischer Sicht sind für das Fahrrad-Sortiment 5.450 m² Verkaufsfläche am Standort Regensburg raumverträglich, d.h. dass die Summe der Verkaufsflächen von Fahrradsortiment und Fahrradbekleidung diesen Wert einhalten würden.

 

Die Raumleistung des Sportartikelsortiments beträgt lt. BBE 2.100 €/m², die Pro-Kopf-Ausgaben 101 €/Jahr. Bei einer Verkaufsfläche von 1.760 m² (Sportbekleidung und Sportgete) und einem Verflechtungsbereich von 541.470 Einwohnern liegen die Abschöpfungsquoten innerhalb des raumverträglichen Rahmens (30 % bzw. 15 %).

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplanten sortimentsbezogenen Verkaufsflächen sowohl für das Fahrradsortiment als auch die Sportartikel (Sportbekleidung und Sportgeräte) innerhalb der für die jeweiligen Sortimente festgesetzten landesplanerischen Abschöpfungsquoten liegen.

 

Das Sondergebiet steht damit in Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung gemäß der LEP-Ziele zum Einzelhandel.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Gemäß der Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz besteht Übereinstimmung zwischen den Zielen der Landesplanung und dem Vorhaben.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 22.11.2018

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur o.g. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 28.11.2017 Stellung genommen.

 

Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:

 

Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Stellungnahme vom 28.11.2017:

Gegen die oben genannte Planung haben wir keine Einwände.

 

r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort unter der kostenlosen Rufnummer unserer Bauherren Hotline 08003301903 so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, angezeigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Bauausführung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller:

Bayerisches Landesamt für Umwelt, Referat 14, Bürgermeister-Ulrich-Str. 160, 86179 Augsburg

 

Schreiben vom 27.11.2018

 

Anregungen:

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).

 

Nach Prüfung durch die betroffenen Fachreferate werden solche Belange nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umwelt- und Rechtsamts in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die angeführten Fachstellen wurden an der Planung beteiligt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  7.:

 

Antragsteller:

Eisenbahn-Bundesamt. Eilgutstraße 2. 90443 Nürnberg

 

Schreiben vom 11.12.2018

 

Anregungen:

Bezüglich der 67. Änderung des Flächennutzungsplanes Simon-Sorg-Straße einschließlich seiner Bestandteile (Ver- und Entsorgungsplan) der Stadt Regensburg verweise ich auf meine Stellungnahme vom 24.11.2017, Az.: 65133-651 pt/004-2017#559, die auch weiterhin Gültigkeit hat.

 

Stellungnahme vom 24.11.2017:

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung nicht berührt. Insofern bestehen keine Bedenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  8.:

 

Antragsteller:

WWA Regensburg, Postfach 20 04 28, 93063 Regensburg

 

Schreiben vom 13.12.2018

 

Anregungen:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die 67. Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Einwände.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die während der öffentlichen Auslegung und die bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf der 67. Flächennutzungsplanänderung, Simon-Sorg-Straße werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.Die 67. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan, Ver- und Entsorgungsplan) in der Fassung vom 16.10.2018 und der Begründung einschließlich Umweltbericht wird beschlossen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die 67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

 

 


Anlagen:

 

67. Änderung des Flächennutzungsplanes

Begründung zur FNP-Änderung

Zusammenfassende Erklärung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 67.FNP Planzeichnung (779 KB)    
Anlage 2 2 67.FNP Begründung (338 KB)    
Anlage 3 3 67. FNP Zusammenfassende Erklärung (80 KB)