Sachverhalt:
Der Schulentwicklungsplan (SEP) für Grund- und Mittelschulen aus 2018 sieht unter Punkt 6 (Zusammenfassung der Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen) den Neubau einer weiteren Grund- und einer weiteren Mittelschule im Stadtsüden vor. Dieser Bedarf leitet sich unmittelbar aus den derzeitigen Defiziten bzw. zukünftigen Bedarfen insbesondere in den Grundschulsprengeln Napoleonstein und St. Wolfgang ab. Durch die Schaffung zusätzlicher Baugebiete und der Nachverdichtung vorhandener Bebauung in beiden Sprengeln steigt gemäß der Schülerprognose 2018 die Schülerzahl in den nächsten Jahren erheblich an. Das Grundschulgebäude Napoleonstein ist auf Vierzügigkeit ausgelegt, mit zwei zusätzlichen Zügen ist zu rechnen. Die Grundschule St. Wolfgang ist ebenfalls auf Vierzügigkeit ausgelegt, mit einem zusätzlichen Zug ist zu rechnen. An der GS St. Wolfgang besteht außerdem ein erheblicher Flächenbedarf zur Umsetzung eines Ganztagskonzeptes. Auch im Mittelschulverbund Süd-Ost ist mit einem deutlichen Anstieg der Schülerzahlen zu rechnen (+20%). Es wurde deshalb nach geeigneten Standorten innerhalb des südlichen Stadtgebiets gesucht. Ausschlaggebend für die Flächen im Bereich Neuprüll sind die Größe, die Lage zu den Stadtteilen Ziegetsdorf und Neuprüll, aber auch Graß und Leoprechting, die verkehrliche Erschließung und Erreichbarkeit sowie die in Aussicht stehende kurzfristige Grundstücksverfügbarkeit.
Die neue Mittelschule soll – unter Berücksichtigung des zu erwartenden Schüleranstiegs – insbesondere den bisherigen Mittelschulstandort St. Wolfgangschule ersetzen. Geplant ist daher der Neubau einer kombinierten Grund- und Mittelschule für bis zu 1.000 Schülerinnen und Schüler in 40 Klassen inklusive einer Dreifachsporthalle und den notwendigen Außenflächen.
Durch den geplanten Schulstandort in Neuprüll entsteht ein Planungserfordernis, welches die Aufstellung eines Bebauungsplanes bedingt. Im Bebauungsplan soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden. Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan werden je nach Bedarf im weitergehenden Verfahren festgelegt (Schallschutz, Erschließung, naturschutzrechtlicher Eingriff/Ausgleich). Zudem muss die notwendige Erschließung gesichert sein, weshalb Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 208 einbezogen werden. Deshalb ist der Bebauungsplan Nr. 208 in diesem Bereich teilaufzuheben und durch den neuen Bebauungsplan zu ersetzen. Für die weitere Erschließung können zudem ein Teilabschnitt des Graßer Weges und weitere Flächen (westlich des Graßer Weges) notwendig sein, die in den Geltungsbereich einbezogen werden. Der Bebauungsplan wiederum muss im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist deshalb von Grünfläche (Parkanlage) in Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule zu ändern. Dies soll im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
Der Flächennutzungsplan weist die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage aus. Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 208 Neuprüll sind als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlagen festgesetzt. Bauplanungsrechtlich sind die weiteren Flächen dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die Grund- und Mittelschule mit den entsprechenden Raumprogrammen und Schulfunktionen (Haupt- und Nebennutzflächen, Sporthalle, Außensportanlagen und Pausenhof/ Freianlagen) bauplanungsrechtlich ermöglicht werden. Dabei gilt es, auch die notwendigen zusätzlichen Bedarfe für ein Ganztagsangebot zu berücksichtigen. Die Erschließung ist herzustellen, sodass auch Anpassungen an der bestehenden Infrastruktur (Graßer Weg) vorgenommen werden müssen. Dabei werden alle Verkehrsmittel berücksichtigt, um die unterschiedlichen Verkehre im Umfeld einer Schule möglichst konfliktarm abwickeln zu können. Um eine leistungsfähige Erschließung der Schule sicherzustellen, ist im weiteren Verfahren eine entsprechende Verkehrsuntersuchung durchzuführen. Deshalb werden auch Flächen westlich des Graßer Weges in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. Die bisher als Parkanlage im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche wird faktisch zum überwiegenden Teil als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahrens ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Neben der Feststellung der Umweltauswirkungen sind die Eingriffe in die Natur und Landschaft zu ermitteln und entsprechend Ausgleichsflächen vorzusehen. Aufgrund der Lage des Vorhabens in unmittelbarer Nähe zur Bundesautobahn A 3 werden eventuelle Lärmkonflikte im weiteren Verfahren anhand eines Lärmgutachtens detailliert untersucht und ggf. aktive oder passive Schutzmaßnahmen festgesetzt.
Nach dem Aufstellungsbeschluss ist zunächst die Grundstücksverfügbarkeit abschließend zu konkretisieren. Des Weiteren ist vorgesehen, dass Raumprogramm zu konkretisieren sowie die städtebauliche Planung des Schulstandortes über entsprechende Verfahren voranzutreiben. Das Änderungsverfahren FNP sowie das Bebauungsplan-Verfahren werden eng mit den Gebäude- und Freiflächenplanungen abgestimmt.
Der Ausschuss beschließt:
Anlagen:
Vorentwurf zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes Lageplan
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