Sachverhalt:
Im städtischen „Rahmenkonzept für die Entwicklung des Einzelhandels in Regensburg bis 2020“ aus dem Jahr 2009 ist eine Vergrößerung des Nahversorgungsstandortes Aussiger Straße als Ziel definiert. So ist gemäß Einzelhandelskonzept die Realisierung eines größeren Nahversorgungsstandortes (Viertelszentrum mit rund 1.500 m² Verkaufsfläche mit den Sortimenten Bäcker, Drogerie, Lebensmittel) geplant. Die zeit- und ortsnahe Versorgung mit Grundgütern stellt für die Bürger eine wesentliche Anhebung der Lebensqualität dar.
Seit 2014 arbeitet der Projektentwickler RATISBONA Handelsimmobilien an einer Lösung, wobei mit der Firma Netto bereits ein zukünftiger Betreiber für die Immobilie gefunden werden konnte.
Im Rahmen der Planungen zur Ansiedlung eines Nahversorgers ergeben sich u. a. auch notwendige Änderungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen. Auf Grundlage der aktuellen Straßenplanung vom Februar 2019 müssen Straßenteilflächen der öffentlich gewidmeten „Aussiger Straße“ eingezogen werden. Die Erschließung der Anwesen „Aussiger Straße 2, 2a, 4, 4a, 6, 6a, 6b, 8“ ist auch weiterhin gesichert.
Die im beiliegendem Lageplan (Anlage 1) rot dargestellten Straßenteilflächen der zur Ortsstraße gewidmeten „Aussiger Straße“ verlieren mit der künftigen Ansiedlung des Nahversorgers ihre Verkehrsbedeutung. Mit der Anhebung der Lebensqualität liegen für die Einziehung auch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor.
Straßenteilfläche 1: Anfangspunkt “Aussiger Straße auf Höhe HsNr. 6b“ und Endpunkt “Sandgasse“ auf einer Länge von 0,068 km.
Straßenteilfläche 2: Anfangspunkt “Aussiger Straße auf Höhe HsNr. 2“ und Endpunkt “Sandgasse“ auf einer Länge von 0,009 km.
Mit Verlust jeder Verkehrsbedeutung ist die Straße bzw. Straßenteilfläche von der Straßenbaubehörde einzuziehen. Die in Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes (BayStrWG) genannten Voraussetzungen für die Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen (Wegfall der Verkehrsbedeutung oder Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls) sind somit gegeben.
Das förmliche Einziehungsverfahren kann daher eingeleitet werden. Die Einziehungsabsicht ist drei Monate vorher gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ortsüblich bekanntzugeben. Im noch folgenden Einziehungsbeschluss wird die Einziehung mit der Sperrung der Verkehrsflächen wirksam.
Der Ausschuss beschließt:
Für die im Bericht der Verwaltung genannten und auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 1) rot dargestellten Verkehrsflächen wird das Einziehungsverfahren nach Art. 8 BayStrWG eingeleitet.
Anlagen: 1 Lageplan „Einziehungsabsicht“ 1 Lageplan „Straßenplanung“
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