Sachverhalt:
Gemäß § 80 SGB VIII (Jugendhilfeplanung) i.V.m. § 79 SGB VIII (Gesamtverantwortung) ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Jugendhilfeplanung verpflichtet.
Jugendhilfeplanung ist das Instrument der Steuerung der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe. Sie bereitet jugendhilfepolitische Entscheidungen vor, ist in diesem Sinn strategische Planung und Entwicklungsplanung der Jugendhilfe.
Kontinuierliche Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist sowohl die Gestaltung einer kinder- und familiengerechten Umwelt (§1 SGB VIII) wie auch Er- und Vermittlung der Bedürfnisse und Interessen junger Menschen und ihrer Familien (§ 80 Abs.1 SGB VIII). Diese Bereiche sind permanenten Veränderungen unterworfen. Die Jugendhilfeplanung muss daher Methoden und Instrumentarien entwickeln und bereithalten, die diese Entwicklungen kontinuierlich registrieren, dokumentieren und es erlauben, die richtigen Strategien und Handlungs- ansätze für die Jugendhilfe daraus abzuleiten.
Dem Auftrag gemäß dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 3. Mai 2016 folgend erarbeitete die Arbeitsgemeinschaft „Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“ einen vorliegenden Entwurf des Jugendhilfeplans Teilplan Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (ohne Jugendsozialarbeit an Schulen), der zur Beschlussfassung dem Stadtrat der Stadt Regensburg vorgelegt werden soll.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Anlagen: Jugendhilfeplan Teil Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (ohne JAS)
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