Vorlage - VO/19/15748/65  

 
 
Betreff: Erweiterung des höhengleichen Bahnübergangs (BÜ 6) in der Wiener Straße um zwei Gleistrassen durch die Bayernhafen Gruppe
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Tiefbauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
16.07.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Anlass:

r Bayernhafen bietet sich die Möglichkeit, die am Nordufer des Ölhafens bestehende Gleisinfrastruktur weiter auszubauen. Um dadurch einen optimalen Ablauf des Bahnaufkommens zu gewährleisten, wird die Zufahrt zum Ölhafen modifiziert bzw. Gleistrassen (Lade- und Zufahrtsgleise) teilweise neu errichtet.

 

Beschreibung der Maßnahme:

Aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Verbesserung des Straßen- und Bahnverkehrs ist es erforderlich, den höhengleichen Bahnübergang BÜ 6 von derzeit 2 Gleisquerungen auf 4 Gleisquerungen zu erhöhen. Dabei wird die aktuell bestehende Sicherung mit Andreaskreuzen um eine technische Sicherung mittels Lichtzeichenanlage ergänzt.

Die vorhandenen Verkehrsanlagen werden den neuen Verhältnissen angepasst.

 

Verfahren:

Der Bayern Hafen plant und führt die aufgeführten Maßnahmen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2014 vom 18.11.2014)“ und gemäß der noch zu erwirkenden  Plangenehmigung durch. So ist Bayernhafen demnach für die Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Baumaßnahme zuständig.

Nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgt eine gemeinsame Begehung durch die hier genannten Kreuzungsbeteiligten. Bayernhafen setzt die Beseitigung festgestellter Mängel im Rahmen der gültig laufenden Gewährleistungsfrist (ab Bauabnahme = 5 Jahre) bei den beauftragten Bauunternehmen durch und überwacht deren erforderlich werdende Mängelbeseitigung.

 

Kosten der Maßnahme:

Der Bayernhafen trägt die gesamten Kosten der baulichen Maßnahme gem. Vereinbarung, sowohl die kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse), als auch alle nicht kreuzungsbedingten Kosten. Dabei sind auch diejenigen Kosten inbegriffen, die den Anlagen der Stadtentwässerung zuzuordnen sind.

 


Der Ausschuss beschließt:

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bayernhafen eine Kreuzungsvereinbarung gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) entsprechend der Sachverhaltsdarstellung abzuschließen.

 


Anlagen:

Lageplan ohne Maßstab

Luftbild

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BÜ Wiener Str LP Bestand ohne Maßstab (1508 KB)    
Anlage 2 2 Luftbild BÜ Wiener Straße (811 KB)