Vorlage - VO/19/16022/51  

 
 
Betreff: Jugendhilfeplanung "Teilplan Soziale Jugendhilfe" - Beschluss der Planungskonzeption und Einrichtung einer zentralen Planungsgruppe
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Amt für Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
13.11.2019 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die beigefügte Anlage beinhaltet Aussagen zum allgemeinen fachlichen Verständnis und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Prozesses der Jugendhilfeplanung, zur Rolle des Jugendhilfeausschusses und zur Rolle der Verwaltung der Jugendhilfe (Planungsfachkraft). Darüber hinaus wird neben den Planungsbereichen bzw. den zu beplanenden Handlungsfeldern auch die Struktur für den zu erstellenden Jugendhilfeplan festgelegt.

Das methodische Vorgehen, inkl. der Festlegung auf Beteiligungsformate, Planungsgremien und ein Datenkonzept sowie der zeitliche Rahmen des Planungsprozesses werden beschrieben.

 

Zudem wird eine Einschätzung zu entstehenden Kosten vorgenommen.

Die Planungskonzeption wurde bereits im Vorfeld mit Vertretern der freien Träger besprochen. Diese konnten sich zu den Inhalten der Konzeption äern. Es wurden breites Einverständnis mit dem Planungsvorhaben und Mitwirkungsbereitschaft signalisiert. Dem frühzeitigen Beteiligungsanspruch der freien Träger wurde somit Rechnung getragen.

Eine sachgerechte Einlösung des Auftrages Jugendhilfeplanung kann darüber hinaus nur durch die Beteiligung des Jugendhilfeausschusses erfolgen, der den Start des Planungsprozesses mit einem Beschluss zur vorgelegten Planungskonzeption festlegt.             

 

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

  1. Der Ausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Planungskonzeption „Jugendhilfeplanung – Teilplan Soziale Jugendhilfe“ zur Kenntnis.

 

  1. Der Ausschuss beschließt:

(1)   Die Verwaltung wird mit der Durchführung der Jugendhilfeplanung gemäß der vorgelegten Konzeption beauftragt.

(2)   Es wird eine zentrale Planungsgruppe, entsprechend der Planungskonzeption, eingerichtet.

(3)   Als Mitglieder der zentralen Planungsgruppe werden folgende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses benannt:

  • vier Stadträte (gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Jugendamtssatzung)
  • zwei Vertreter der Freien Träger (gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Jugendamtssatzung)
  • die Leitung der Ämter 51, 52 und 55 (gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 Jugendamtssatzung) oder deren Vertretung
  • ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder Schulverwaltung (gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Jugendamtssatzung

 

  1. Für die zentrale Planungsgruppe benennt der Ausschuss folgende Mitglieder:
  • für den Stadtrat: …
  • für die freien Träger: …
  • für die Jugendamtsleitungen/deren Vertretung: …
  • für die Schulverwaltung: …

 

 

 

 


Anlagen:

 

Planungskonzeption Jugendhilfeplanung Teilplan „Soziale Jugendhilfe“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Planungskonzeption Jugendhilfeplanung überarbeitet (1312 KB)