Sachverhalt:
Die beigefügte Anlage beinhaltet Aussagen zum allgemeinen fachlichen Verständnis und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Prozesses der Jugendhilfeplanung, zur Rolle des Jugendhilfeausschusses und zur Rolle der Verwaltung der Jugendhilfe (Planungsfachkraft). Darüber hinaus wird neben den Planungsbereichen bzw. den zu beplanenden Handlungsfeldern auch die Struktur für den zu erstellenden Jugendhilfeplan festgelegt. Das methodische Vorgehen, inkl. der Festlegung auf Beteiligungsformate, Planungsgremien und ein Datenkonzept sowie der zeitliche Rahmen des Planungsprozesses werden beschrieben.
Zudem wird eine Einschätzung zu entstehenden Kosten vorgenommen. Die Planungskonzeption wurde bereits im Vorfeld mit Vertretern der freien Träger besprochen. Diese konnten sich zu den Inhalten der Konzeption äußern. Es wurden breites Einverständnis mit dem Planungsvorhaben und Mitwirkungsbereitschaft signalisiert. Dem frühzeitigen Beteiligungsanspruch der freien Träger wurde somit Rechnung getragen. Eine sachgerechte Einlösung des Auftrages Jugendhilfeplanung kann darüber hinaus nur durch die Beteiligung des Jugendhilfeausschusses erfolgen, der den Start des Planungsprozesses mit einem Beschluss zur vorgelegten Planungskonzeption festlegt.
Der Ausschuss beschließt:
(1) Die Verwaltung wird mit der Durchführung der Jugendhilfeplanung gemäß der vorgelegten Konzeption beauftragt. (2) Es wird eine zentrale Planungsgruppe, entsprechend der Planungskonzeption, eingerichtet. (3) Als Mitglieder der zentralen Planungsgruppe werden folgende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses benannt:
Anlagen:
Planungskonzeption Jugendhilfeplanung – Teilplan „Soziale Jugendhilfe“
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