Sachverhalt:
Für den gesamten Bereich Untere Wöhrd wurde am 07.12.1999 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 (neu) beschlossen. Ausgangspunkt für diesen Beschluss war die 1998 beschlossene Rahmenplanung (aufbauend auf den Stadtteilentwicklungsplan „Solar Quarter Unterer Wöhrd“). Aufgrund eines Bürgerbegehrens wurde am 23.09.1999 beschlossen dem Bürgerbegehren abzuhelfen und die Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 (neu) wurde ebenfalls beschlossen, die Grundlagen für die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Erstellung des Bebauungsplan-Vorentwurfs im Rahmen eines kooperativen Planungsverfahrens zu erarbeiten. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 (neu) Unterer Wöhrd wurde am 07.12.1999 die Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die damaligen Planungsabsichten wurden nach Durchführung des Planungsverfahrens über den Aufstellungsbeschluss hinaus nicht weitergeführt. Zwischenzeitlich wurden für weite Teile der seinerzeit noch unbebauten Bereiche Genehmigungen im Rahmen von § 34 BauGB erteilt und bebaut. Lediglich für die letzte größere noch unbebaute Fläche im Bereich des Parkplatzes am ehemaligen Eisstadion besteht noch die Planungserfordernis eines Bebauungsplanes Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 43 (neu) vom 07.12.1999 ist aufzuheben. Wie aufgezeigt, ist das Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den gesamten Bereich des Unteren Wöhrds entfallen, da die ursprünglichen Planungsüberlegungen nicht mehr fortgesetzt werden. Ein Aufhebungsbeschluss und dessen Bekanntmachung sollen die Öffentlichkeit und die Behörden darüber informieren, dass die Stadt ein Verfahren der Bauleitplanung durch Beschluss beendet hat. Durch die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses soll der Rechtsschein, die Stadt verfolge diese Planung weiter, beseitigt werden. Diese Vorgehensweise entspricht der Empfehlung der Rechtsprechung, den Beschluss aufzuheben, sollten sich die dem Aufstellungsbeschluss zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich verändert haben.
Am 04.04.2017 hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen das Parkraumkonzept Innenstadt beschlossen. Ein Leitprojekt in diesem Konzept ist die Mobilitätsdrehscheibe am Unteren Wöhrd. Mit Beschluss vom 03.05.2017 wurde die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Schritte zur Errichtung einer sogenannten Mobilitätsdrehscheibe auf der Fläche des ehemaligen Eisstadions am Unteren Wöhrd einzuleiten. Nachdem das zur Bebauung beabsichtigte Grundstück bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu beurteilen ist, ist die Einleitung der notwendigen Bauleitplanverfahren erforderlich um Baurecht zu schaffen. Als Grundlage zur Genehmigung und Errichtung einer Mobilitätsdrehscheibe ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 279 erforderlich.
Aktuell wird das zur Überplanung vorgesehene Grundstück als Parkplatz genutzt. Baurecht nach § 34 BauGB besteht nicht.
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan sieht derzeit nur die Hauptnutzungsarten vor. Die bewusst grobkörnige Abbildung soll in erster Linie als Information für die nachfolgende Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange dienen. Die aktuell zur Bebauung durch ein Parkhaus vorgesehene Fläche ist aufgrund der geplanten Nutzung als Sondergebiet Mobilitätsdrehscheibe vorgesehen, da eine ausschließliche Festsetzung von Stellplätzen in einem Baugebiet nach den §§ 2 – 10 BauNVO nicht mögich ist. Durch den geplanten Abbruch und Neubau der bestehenden Jugendherberge werden die zum Bau und zur Erschließung der Mobilitätsdrehscheibe notwendigen Flächen verfügbar. Als Abstufung zur bestehenden Wohnbebauung, des Erhalts der Grünstrukturen am nördlichen Donauufer sowie zur Sicherstellung eines grünen Umfeldes sind die Restfläche des Grundstücks als Grünflächen vorgesehen.
Aktuell liegen die südlich der Jugendherberge befindlichen Grundstücksteile im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz sind Ausweisungen in festgesetzten Überschwemmungen nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Solange das Planfeststellungsverfahren für den Bereich Unterer Wöhrd nicht abgeschlossen ist (voraussichtlich 2023) sind diese Ausnahmekriterien im weiteren Verfahren abzuarbeiten.
Mit Beschluss vom 19.09.2019 hat sich der Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz für eine noch konsequentere Überprüfung der Klimarelevanz aller Maßnahmen und Projekte ausgesprochen. Die Auswirkungen der Baurechtschaffung für eine Mobilitätsdrehscheibe am Unteren Wöhrd werden im weiteren Verfahren ausführlich geprüft und abgewogen. Insbesondere bei der Durchführung des Planungswettbewerbs und den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan kommen die im Leitbild Energie und Klima beschlossenen Ziele zum Tragen. Die Nennung des Baus der Mobilitätsdrehscheibe als Leitprojekt im Leitbild Energie und Klima lässt bereits jetzt den positiven Effekt erkennen.
Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgt die Erstellung der erforderlichen Gutachten und Untersuchungen. Diese Erkenntnisse und planerischen Vorgaben fließen zusammen mit den Inhalten der Baumassenstudie in die Auslobung des im Anschluss vorgesehen Planungswettbewerbs zur Konkretisierung des Parkhauses und der erforderlichen Infrastruktur und Freiflächen ein. Im Anschluss wird das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt.
Der Ausschuss beschließt:
Anlagen:
Geltungsbereich BP Nr. 43 (neu), Untere Wöhrd Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 279, Mobilitätsdrehscheibe Unterer Wöhrd, Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 279, Mobilitätsdrehscheibe Unterer Wöhrd
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