Vorlage - VO/19/16173/10  

 
 
Betreff: Bildung eines Ausschusses
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
17.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

I.

Mit Beschluss vom 19.11.2019 hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen dem Stadtrat empfohlen, einen neuen Ausschuss zu gründen, der sich umfassend mit den Planungen zur Stadtbahn befasst (VO/19/15988/68).

 

Gemäß Art. 32 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann der Gemeinderat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Weitere Regelungen hierzu enthalten auch § 6 und § 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg (GeschO) sowie die nachfolgend dargestellten Ziffern 1 bis 3 der Anlage 1 Buchstabe A der GeschO:

 

1. Art der Ausschüsse:

Die Ausschüsse sind, soweit nicht im Folgenden für einzelne Ausschüsse ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beschließende Ausschüsse für alle jeweils aufgeführten Aufgabenbereiche. Sie sind gleichzeitig für dieselben Aufgabenbereiche vorberatende Ausschüsse, sofern die Entscheidungen im Einzelfall kraft Gesetzes oder nach der Geschäftsordnung dem Stadtrat vorbehalten ist, z.B. wegen Genehmigungsbedürftigkeit (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 GO) oder wegen Überschreitung bestimmter in der Geschäftsordnung festgelegter Wertgrenzen.

 

2. Zuständigkeit der Ausschüsse:

Die Ausschüsse sind ferner nur zuständig, wenn nicht aufgrund Gesetzes oder der Geschäftsordnung ein anderes Organ zuständig ist. Dabei kann es sich insbesondere um gesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse besonderer Art und Zusammensetzung handeln (z.B. Jugendhilfeausschuss, Umlegungsausschuss). Die Ausschüsse sind auch, unbeschadet der Überwachungsfunktion nach Art. 30 Abs. 3 GO, nicht zuständig für Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes durch die Geschäftsordnung dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin zugewiesen ist (insbesondere nach Art. 37 GO).

 

3. Zusammensetzung der Ausschüsse:

Soweit nicht für einzelne Ausschüsse ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen sie jeweils aus dem/der Vorsitzenden und 16 Stadtratsmitgliedern.

 

 

II.

Der neu zu bildende Ausschuss soll die Bezeichnung „Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn“ tragen.

 

Dem Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn wird die Zuständigkeit für alle Beschlüsse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung einer Stadtbahn stehen, übertragen. Hierzu gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. Angelegenheiten der Finanz- und Vermögensverwaltung einschließlich von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften (z. B. Kauf oder Verkauf, Erwerb oder Veräerung, Belastung, Eingehung von Verbindlichkeiten) die im Zusammenhang mit den Stadtbahnplanungen stehen.
  2. Entscheidung über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und über Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene erhebliche Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können, sowie für die Entscheidung über überplanmäßige Investitionsausgaben, für die bei Fortsetzung der Investitionen im folgenden Jahr die Deckung in diesem Jahr gewährleistet ist, wenn diese die Planungen zur Einführung einer Stadtbahn betreffen.
  3. Alle Fragen einer Förderung, z. B. nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, wenn diese die Planungen zur Einführung einer Stadtbahn betreffen.
  4. Angelegenheiten der Raumordnung, Stadt- und Verkehrsplanung soweit diese direkt Belange der Stadtbahnplanung berühren.
  5. Planfeststellungen nach dem Bayerischen Enteignungsgesetz soweit es sich um ein Planfeststellungsverfahren im Zuge der Stadtbahnplanung handelt.
  6. Den Vollzug von Angelegenheiten der Städtebauförderung, wenn diese komplementär der Umgestaltung des öffentlichen Raums im Umfeld der Stadtbahntrasse dienen.
  7. Den Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes, des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Nebenvorschriften soweit es sich um Verfahren im Zuge der Stadtbahnplanung handelt. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat ist diese Zusndigkeit des Ausschusses für Stadtbahnneubau nicht durch obere Wertgrenzen beschränkt.
  8. Die Entscheidung über die Ausführung von Straßenbaumaßnahmen, wenn diese unmittelbar die Stadtbahnplanung betreffen.
  9. Den Vollzug des Straßenverkehrsrechtes im Rahmen der Stadtbahnplanung; soweit maßgebliche Belange des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen berührt werden, sind beide Ausschüsse vorberatend tätig.
  10. Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Stadtbahnplanung stehen.
  11. Die Entscheidung über die technische Ausführung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den Planungen zur Einführung einer Stadtbahn.
  12. Die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen Dritter an die Stadt (einschließlich Grundstücke und Rechte an Grundstücken) zum Gegenstand haben, insbesondere von Werkverträgen, von Werklieferungsverträgen und, soweit es sich um bewegliche Sachen (ohne Wertpapiere und ohne Kunstgegenstände und Archivalien) handelt, von Kaufverträgen jeweils über einer Wertgrenze von 100.000,00 €, bei Nachträgen im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. h) Satz 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg über einer Wertgrenze von 50.000,00 soweit diese im Zusammenhang mit den Planungen zur Einführung einer Stadtbahn stehen.
  13. Angelegenheiten des Umweltschutzes, insbesondere des Natur-, Landschafts-, Wald- und Baumschutzes, des Immissionsschutzes, der Abfallwirtschaft sowie des Wasserrechts soweit diese im direkten Zusammenhang mit den Planungen zur Einführung einer Stadtbahn stehen.
  14. Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Landespflegerische Begleitplanungen im Zuge der Planungen zur Einführung einer Stadtbahn.
  15. Angelegenheiten öffentlicher Entwässerungseinrichtungen, im Zusammenhang mit den Planungen zur Einführung einer Stadtbahn, ausgenommen die Entscheidung über Kanalbaumaßnahmen.
  16. Angelegenheiten der öffentlichen Park- und Grünflächen, des Kleingartenwesens und der Naherholung, soweit sie die Bauleitplanung oder die Planungen zur Einführung einer Stadtbahn betreffen.
  17. Die Beziehungen zwischen der Stadt und der Universität Regensburg sowie der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg soweit Belange der Planungen zur Einführung der Stadtbahn betroffen sind.

 

 

III.

Die Zuständigkeiten des Personalausschusses bleiben unberührt. Der Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn ist ferner nicht zuständig für die von der Stadt als Enteignungsbehörde oder sonst nach enteignungs- oder entschädigungsrechtlichen Vorschriften zu treffenden Entscheidungen (ausgenommen Planfeststellungen).

IV.

Hinsichtlich des Geschäftsgangs des Ausschusses für den Neubau einer Stadtbahn findet § 40 GeschO Anwendung.

 

Eine Aktualisierung der Anlage 1 Buchstabe A zur Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg sowie der Anlage 1 Buchstabe B erfolgt im Zusammenhang mit der Änderung/Neufassung der Geschäftsordnung zu Beginn der Wahlperiode 2020/2026.

 

V.

Dem Ausschuss gehören gem. Ziffer 3 der Anlage 1 Buchstabe A GeschO 16 Stadtratsmitglieder an. Eine Berechnung der Sitzungverteilung hat folgendes Ergebnis gebracht:

 

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SPD-Stadtratsfraktion

4 Sitze

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CSU-Stadtratsfraktion

4 Sitze

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Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

2 Sitze

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Stadtratsfraktion der Freien Wähler

1 Sitz

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ÖDP-Stadtratsfraktion

1 Sitz

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FDP-Stadtratsfraktion

1 Sitz

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Stadtratsfraktion Brücke Ideen verbinden Menschen

1 Sitz

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Ausschussgemeinschaft bestehend aus den Stadträten

Jobst, Dr. Gugau und Vanino

1 Sitz

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Ausschussgemeinschaft bestehend aus den Stadträten

Hartl und Spieß

1 Sitz

 

Die Besetzung des Ausschusses für den Neubau einer Stadtbahn wird mit einer gesonderten Beschlussvorlage (VO/19/16239/10) behandelt.


 

Der Stadtrat beschließt:

 

Die Bildung des Ausschusses für den Neubau einer Stadtbahn mit den Zuständigkeiten gemäß der Sachverhaltsdarstellung wird beschlossen.