Vorlage - VO/19/16224/11  

 
 
Betreff: Änderung der Richtlinien für den Einsatz von Praktikanten und Praktikantinnen und für Einsätze im Bundesfreiwilligendienst sowie für die Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen und kulturellen Jahres oder eines Freiwilligendienstes anderer Art bei der Stadt Regensburg (Praktikantenrichtlinien)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
11.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
17.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Allgemein:

Bei der Stadt Regensburg besteht die Möglichkeit, studienbezogene Praktika, Schnupper-praktika sowie Freiwilligendienste (Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales, kulturelles oder ökologisches Jahr) zu absolvieren. Zudem bietet die Stadt Regensburg jedes Jahr im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/ zum staatlich anerkannten Erzieher Praktikumsstellen für das sogenannte Sozialpädagogische Seminar und das nachfolgende Berufspraktikum an. Weiter bestehen vielfältige Einsatzmöglichkeiten für Praktika von Studentinnen und Studenten.

 

Der Einsatz von Praktikantinnen/Praktikanten kann in unterschiedlicher Form und auf Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften erfolgen. Für bestimmte Praktikumsverhältnisse gibt es einen Tarifvertrag (Tarifvertrag für Praktikantinnen/

Praktikanten des öffentlichen Dienstes TVPöD). Die Vorschriften dieses Tarifvertrages finden bei der Stadt Regensburg insbesondere auf die Praktikantinnen/Praktikanten Anwendung, die vor der staatlichen Anerkennung als Erzieher/in oder Kinderpfleger/in eine praktische Tätigkeit nachzuweisen haben.

 

r einen Teil der Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den TVPöD fallen, gelten die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Diese Vorschriften unterscheiden zwischen Praktikumsverhältnissen, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen und solchen, auf die das BBiG nicht anwendbar ist.

 

Zur Regelung dieser Einsätze (Praktika, Freiwilligendienste) hat sich die Stadt Regensburg, in Ergänzung vorgenannter Vorschriften, durch Stadtratsbeschluss vom 17.12.2009 zuletzt geändert mit Beschluss vom 26.04.2018 (Inkrafttreten 01.05.2018), Regeln gegeben und diese in den sogenannten „Praktikantenrichtlinien“ festgelegt.

 

Mit diesen Richtlinien werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen in einer Vorschrift alle bei der Stadt Regensburg vorhandenen Praktikumsverhältnisse und die hierfür einschlägigen Regelungen dargestellt werden. Zum anderen kann die Stadt Regensburg teilweise eigenständige Regelungen, z. B. bezüglich der Höhe der Vergütung und des Umfangs des Urlaubsanspruches, treffen.

 

Anlass für die vorgeschlagene Änderung:

Die Stadt Regensburg bildet an der Beruflichen Schule II, Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement jedes Jahr bzw. Schuljahr eine Berufspraktikantin/einen Berufspraktikanten für Ernährungs- und Versorgungsmanagement im 3. Studienjahr aus. In den letzten Jahren konnte die Berufspraktikantenstelle stets besetzt werden. Die Fachakademie betreibt im Rahmen der Ausbildung im 1. und 2. Jahrgang eine Mensa für das Kerschensteiner Berufsbildungszentrum. Dies ist sowohl bei der Ausbildung für den Standort Regensburg ein entscheidender Vorteil als auch für die gesunde Ernährung von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften am Berufsbildungszentrum. Um den Mensabetrieb im Rahmen der Ausbildung organisieren und durchführen zu können, ist eine Berufspraktikantin/ein Berufspraktikant mit einem Arbeitsumfang von 32 Wochenstunden unbedingt notwendig.

 

Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte die Schulleitung der Beruflichen Schule II für die Berufspraktikantin/den Berufspraktikanten im Rahmen der Ausbildung zur Betriebswirtin/zum Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement an der Beruflichen Schule II eine Erhöhung der Praktikumsvergütung unter Anwendung von Nr. 2.2.2.2.1 c) der Praktikanten-Richtlinien VKA, um die Gleichbehandlung von Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten im Bereich Ernährungs- und Versorgungsmanagement mit denen aus dem Bereich der Erzieherinnen und Erzieher zu gewährleisten.

 

Bisher wurden die Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten Betriebswirtin/Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement unter Nr. 2.3.2 Buchstabe b der Praktikantenrichtlinie der VKA eingeordnet. Es wird derzeit eine Praktikumsvergütung nach Nummer 2.3 der städtischen Praktikantenrichtlinien gezahlt und zwar in Höhe von 570,00 € brutto monatlich bei Vollzeitbeschäftigung.

 

Nach Nr. 2.2.2.2.1 Praktikanten-Richtlinien VKA kann an Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung für den Beruf des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters ein Berufspraktikum ableisten, eine Vergütung wie an Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf des Erziehers nach dem TVPöD in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden (derzeit 1.602,02 € brutto/monatlich).

 

Anzumerken ist, dass die Bezeichnung „hauswirtschaftliche Betriebsleitung“ in Bayern gemäß Fachakademie-Ordnung seit 2012 durch die Bezeichnung „Betriebswirt/in für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt wurde und die Praktikanten-Richtlinie der VKA dahingehend noch nicht angepasst wurde.

 

Ist das Praktikum in den schulischen Teil der Ausbildung integriert, dann ist die Nr. 2.3.2 der Praktikanten-Richtlinien VKA maßgeblich. Wenn aber, wie in diesem Fall gegeben, der schulische Teil bereits abgeschlossen ist und nur noch ein Berufspraktikum absolviert werden muss, um die Ausbildung erfolgreich zu beenden, ist die Nr. 2.2.2.2.1 der Praktikanten-Richtlinie der VKA maßgeblich. Diese Auffassung vertritt in diesem Fall auch der KAV (Kommunaler Arbeitgeberverband).

 

Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für Ernährungs- und Versorgungsmanagement an der städtischen Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement Regensburg können unter Nr. 2.2.2.2.1 der Praktikantenrichtlinie der VKA subsumiert werden. Damit kann eine Vergütung wie an die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten im Erziehungsdienst in Anlehnung an den TVPöD in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden.

 

Die Bezahlung der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement an der Beruflichen Schule II wie an Praktikantinnen und Praktikanten für die Berufs der Erzieherin/des Erziehers nach dem TVPöD in der jeweils geltenden Fassung und die damit verbundene Erhöhung der Praktikumsvergütung wird wie folgt begründet:

 

  • Wegen der geringeren Bezahlung fällt es der Schulleitung der Beruflichen Schule II zunehmend schwerer Praktikantinnen/Praktikanten zu akquirieren. Nach Mitteilung der Schule wird die Höhe der Vergütung in keiner Weise der zur erbringenden Arbeitsleistungen gerecht.
  • Die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement ist sowohl von der Ausbildungsstruktur, Ausbildungsdauer als auch von den Prüfungsanforderungen her mit der Fachakademie für Sozialpädagogik und deren Ausbildung zum/zur Erzieher/in vergleichbar. Die Stadt Regensburg bezahlt die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf der Erzieherin/ des Erziehers nach dem TVPöD (derzeit 1.602,02 € brutto).

 

Planstellenerfordernis:

In der Vergangenheit waren für bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten Planstellen erforderlich. Da aufgrund der Praktikantenrichtlinien zwischenzeitlich Einsatzmöglichkeiten für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten im Erziehungsdienst (Sozialpädagogisches Seminar) und für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf Erzieherin/Erzieher zur Verfügung stehen, konnte hier bereits die Erfordernis von Planstellen aufgegeben werden. Daran angelehnt wird vorgeschlagen, das Planstellenerfordernis für die unter Punkt 5 der Praktikantenrichtlinien genannten Praktikantinnen und Praktikanten aufzugeben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

r den Fall, dass die Praktikumsstelle an der Beruflichen Schule II das gesamte Kalenderjahr besetzt ist, entstehen durch die Erhöhung der Praktikumsvergütung jährlich Mehrkosten in Höhe von ca. 12.500,00 € brutto (inkl. Sozialversicherungsbeiträge).

 

Beteiligung der Personalvertretung:

 

Ein Zustimmungserfordernis der Personalvertretung resultiert weder aus Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 noch aus Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BayPVG. Nach Nr. 4 unterliegen Fragen der Lohngestaltung der Zustimmung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung bei den Fragen der Lohngestaltung beschränkt sich auf die technische Durchführung der Entlohnung und umfasst gerade nicht die Höhe des Lohns. Die Lohngestaltung ist von der Änderung der Richtlinie nicht betroffen.

 

Nr. 6 ist ebenfalls nicht einschlägig, da sich die Änderung nicht auf die Durchführung einer Berufsausbildung bezieht.

 

Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayPVG ist zu bejahen und es wurde um die Mitwirkung der Personalvertretung gebeten.

 

Zuständigkeit:

 

Da der Beschluss allgemeine Regelungen der Bezüge und Entgelte (in Form von Praktikumsentgelten) zum Gegenstand hat, liegt die Zuständigkeit nach § 2 Nr. 17 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg beim Stadtrat.

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Richtlinien für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten und für Einsätze im Bundesfreiwilligendienst sowie für die Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen und kulturellen Jahres oder eines Freiwilligendienstes anderer Art bei der Stadt Regensburg (Praktikantenrichtlinien) in der Fassung vom 01.05.2018 werden wie folgt geändert:

 

1.)    Die Aufzählung in Nr. 5 wird durch folgenden Buchstaben d) ergänzt:

d)für den Beruf der Betriebswirtin/des Betriebswirtes für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

 

2.)    In Nr. 2.3 werden bei Buchstabe a) die Worte „der Betriebswirte für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ gestrichen.

 

3.)    In Nr. 5 wird der Halbsatz „wenn eine Planstelle mit 50 v. H. der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Verfügung steht“ gestrichen.

 

4.)    Die Änderung tritt rückwirkend ab dem 09.09.2019 in Kraft und gilt damit ab Beginn des Praktikums der aktuellen Berufspraktikantin an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement an der Beruflichen Schule II.

 

5.)    Die Praktikantenrichtlinien sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen neu bekannt zu machen.