Sachverhalt:
Gründe für die Änderung: Die Änderungen in den Gebührensatzungen der Sing- und Musikschule (SuMGS) sowie der Musischen Früherziehung (MFEGS) werden vorrangig zur Überarbeitung der dort getroffenen, nahezu inhaltsgleichen Regelungen zur Gebührenermäßigung vorgenommen (§ 8 SuMGS bzw. MFEGS).
Die Regelungen bei den Sozialermäßigungen (§ 8 Abs. 2 und 3 SuMGS bzw. MFEGS) sind aktuell schwer verständlich und führten in der Vergangenheit zu Missverständnissen, Berechnungsfehlern und einem erhöhten Verwaltungsaufwand, da zusätzlich auch das Amt für Jugend und Familie an der Ermittlung von möglichen Gebührenermäßigungen beteiligt werden musste. Die Höhe der Sozialermäßigung war dabei variabel und konnte bis zu 100 % betragen.
Die neuangedachte Regelung basiert dagegen auf Regularien des Stadtpasses, der einen nahezu identischen Kreis von Anspruchsberechtigten wie die bisherigen Sozialermäßigungen abdeckt. Nach Einführung des Stadtpasses im Jahre 2015 wurden die Inhaber in beiden Gebührensatzungen mit den dafür üblichen 50 % Ermäßigung aufgenommen (§ 8 Abs. 5 SuMGS bzw. MFEGS). Dies führte allerdings dazu, dass z.B. ein Sozialhilfeempfänger bei Vorlage des Sozialhilfebescheides eine deutliche höhere Ermäßigung als bei Vorlage des Stadtpasses erhalten hätte. Die angedachte Neuregelung löst aufgrund des einheitlichen Ermäßigungssatzes auch diese Problematik.
Die geplante Änderung sieht daher eine allgemeine Sozialermäßigung für Stadtpassinhaber i.H.v. 75 % vor. Bei einem Vergleich der Sozialermäßigungen mit anderen bayerischen Großstädten nimmt die Stadt Regensburg damit eine sehr gute Position ein. Darüber hinaus bietet die Stadt Regensburg auch eine kostenfreie musikalische Grundausbildung in den staatlichen Grundschulen an.
Zusätzlich bestehen noch drei weitere Möglichkeiten, welche grundsätzlich zu einer Ermäßigung der Gebühren führen können:
Durch die Neuregelungen ergeben sich ferner folgende Verbesserungen:
Neu eingeführt wird außerdem die Anerkennung des Landkreispasses (zugehörige Beschlussvorlage am 06.10.2020 im Kulturausschuss und am 08.10.2020 im Stadtrat). Dieser gewährt entsprechend dem Beschluss des Kreisausschusses eine Sozialermäßigung i.H.v. 50 %. Darüber hinaus ist die Ermäßigung auch deshalb geringer als für Stadtpassinhaber, da die Leistungen des Amtes für musische Bildung vorrangig der Förderung der kulturellen und sozialen Belange der städtischen Bürger dienen sollen.
Finanzielle Auswirkungen: Bei der Sing- und Musikschule werden aktuell Sozialermäßigungen im Umfang von rund 30.000 € pro Jahr gewährt. Bei der Musischen Früherziehung beziffern sich die Ermäßigungen auf ca. 5.500 € p.a.. Da die derzeit gültige Regelung individuell berechnete Ermäßigungssätze erzeugt, ist die Gesamtauswirkung der Änderung schwer zu bemessen. Es wird aber auch nach der Neuregelung von einem ähnlichen finanziellen Volumen wie derzeit ausgegangen.
In den Nrn. 3.2a, 3.3a, 3.3b und 4.1a des Gebührenverzeichnisses zur SuMGS war bisher nicht klar genug ersichtlich, dass die Voraussetzung für die dort im Vergleich zu den Nrn. 3.2b, 3.3c und 4.1b verringerte Gebühr die Erfüllung der Bonuskriterien aus § 7 der Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule (SuMSBS) ist.
Mit der Überarbeitung existieren statt sieben unterschiedlicher Gebührensätze lediglich noch drei verschiedene Höhen sowie der Hinweis, dass bei Erfüllung der Bonuskriterien eine Rückerstattung i.H.v. 7,5 %, 10 % oder 15 % der jeweiligen Gebühr gewährt wird. Zusammen mit einer möglichen Sozialermäßigung i.H.v. 75 % müssten die Berechtigten in diesen Fällen nur noch 10 bis 17,5 % der regulären Gebühr bezahlen.
Finanzielle Auswirkungen: Neben der deutlich verständlicheren Darstellung in der Satzung wird auch eine kleine Anpassung der Bonushöhe vorgenommen, die nun immer in direkter Abhängigkeit von der regulären Gebührenhöhe bemessen wird: Bei Nr. 3.2a beträgt der Bonus statt 144 € nun 129,60 €. Die Nrn. 3.3a und 3.3b werden zusammengelegt und man erhält einen Bonus i.H.v. 210,60 € statt 108 € bzw. 324 €. Bei Nr. 4.1a beträgt der Bonus statt 168 € künftig 115,20. Die angegebenen Beträge beziehen sich auf die Gewährung der vollen Boni. Die anteilige Gewährung (halber bzw. zwei Drittel Bonus) bezieht sich auf diesen Betrag und wird nicht geändert. In ihrer Gesamtheit werden durch die Anpassungen keine relevanten Auswirkungen für den städtischen Haushalt erwartet.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Anlagen:
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